Wofür Banken und Anlageberater haften

Bei den Steuererklärungen hat ein Initiator von Filmfonds 80 Prozent der Betriebsausgaben unrechtmäßig angesetzt – insgesamt rund 635 Millionen Euro zu Lasten des Fiskus. Dem stehen Abschreibungsvorteile der Anleger gegenüber, die nun vom Staat zurückgefordert werden. Was nun?



Um wen handelt es sich? Die Antwort seitens der Redaktion: Es handelt sich um die verurteilten Macher von VIP. Inzwischen ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen weitere Filmfonds-Initiatoren. Bereits durch seinen Beschluss vom 8. Oktober 2007 (Az. 8 V 1834/07) gab das Gericht in München zu erkennen, dass bei dem (seitens der Redaktion genannten) Medienfonds jeder Fachmann aus dem Verkaufsprospekt die steuerliche Fehlkonstruktion durch renommierte Wirtschaftsprüfer hätte erkennen können.

Im Kern geht es steuerlich darum, dass nur Betriebsausgaben für die Filmproduktion abgesetzt werden können, nicht jedoch die Zahlung von 80 Prozent der Einlagen an eine Großbank für deren spätere Garantie-Rückzahlung. Geringste steuerliche Kenntnisse bei Analysten und Ratingunternehmen hätten bereits genügt, um zu erkennen, dass eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung beim Initiator nicht vorlag. Dazu wäre jedoch auch der steuerliche Prospektprüfer verpflichtet gewesen (BGH Urteil vom 8. Februar 2007, Az. IX ZR 188/05). Für derart grobe Fehler wird voraussichtlich nicht einmal die Versicherung eines Wirtschaftprüfers oder steuerlichen Prospektprüfers einstehen. Das Oberlandesgericht München (Az. 5 U 3700/07) sieht bei den vertreibenden Großbanken offenbar Defi zite in der Plausibilitätsprüfung. Die Bankanalysten waren anscheinend nicht in der Lage, die Geldfl üsse beim Initiator genügend aufzuklären. ähnlich geht es dem Vernehmen nach auch über 30.000 Vermittlern und Beratern im Vertrieb, die das „Risiko Staatsanwalt“ angesichts der offensichtlichen steuerlichen Defi zite nicht mal ansatzweise erkannten.

 

Rückabwicklung

Es ist nicht verwunderlich, dass Vermittler und Banken dann auch zur Rückabwicklung verurteilt werden. Das Landgericht München I (Urteil vom 25. Oktober 2007, Az. 22 O 523/07) schrieb einer Bank ins Stammbuch, dass sie Anleger unaufgefordert über ihre Gesamtprovision aufzuklären hat. Die Pflichtzur „objekt- und anlegergerechten Beratung“ gilt auch bei geschlossenen Beteiligungen, also nicht nur für die Vermittlung von Wertpapieren.

Sowohl eventuelle Nachschusspfl ichten als auch das Totalverlustrisiko müssen dem Anleger vom Vermittler aufgezeigt werden (z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2006, Az. 7 U 225/05 und OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2006, Az. 7 U 43/06). Ein typischer Verkaufstrick: die Werbung mit Ausschüttungen, selbst wenn ein Gewinn beim Fonds ausbleibt. Damit lebt die Pflicht des Anlegers (§ 172 IV HGB), seine Einlage zu erbringen, wieder auf. Denn ohne entsprechend erwirtschaftete Gewinne ist die Ausschüttung rechtlich eine „verbotene Einlagenrückgewähr“. Dies führt nur zu einer Außenhaftung, so dass der Fonds selbst die Ausschüttung nicht zurückfordern kann. Die gleiche Wirkung hat die Rückzahlung eines „Agio“, wenn die Einlage damit unter die Haftsumme fällt (BGH Urteil vom 9. Juli 2007, Az. II ZR 95/06).

Zahlreiche Immobilienfonds-Anleger sind jedoch überrascht, wenn sie vom Insolvenzverwalter des Initiators aufgefordert werden, ihre Ausschüttungen zurückzuerstatten. Der Anleger wird dann die Rückabwicklung anstreben, weil Berater über diese Feinheiten nur ganz selten aufklären. Der BGH (Beschluss vom 30. Januar 2007, Az. X ARZ 381/06) erleichtert für getäuschte Anleger die Klage gegen verantwortliche Initiatoren wegen „falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen“ bei einem gemeinsamen Gerichtsstand, indem ausdrücklich auch geschlossene Beteiligungen einbezogen wurden.

 

von Dr. Johannes Fiala

mit freundlicher Genehmigung

von www.performance-online.de (veröffentlicht in Performance 1+2.2008, Seite 94)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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