Optimierung beim Versorgungsausgleich – auch bei laufender Ehe

Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen bietet sich die externe Teilung gemäß VersAusglG an. Eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung ist dabei rentabler als eine neue Kapitaldeckung. Eine Zusage auf der betrieblichen Altersversorgung (bAV) enthält vermehrt ein höheres Rentenversprechen als ausgezahlt wird.

 

Beim Versorgungsausgleich gibt es derzeit (noch) die Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung (bAV) beispielsweise im Falle der Scheidung „extern zu teilen“, § 17 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Betroffen sind Pensionszusagen sowie Unterstützungskassen. Der Begünstigte Ehegatte erhält dann ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes beim gleichen, und nach Wahl des Trägers bei einem anderen Versorgungsträger, § 15 VersAusglG. Es ist ein Kapitalbetrag zu bezahlen, § 14 VersAusglG. Daraus können nur geringere Renten (zu aktuellen Konditionen) finanziert werden.

 

Die Deutschen Aktuarvereinigung  rechnet vor

Ein Rechenbeispiel der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) (vgl. Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 25.03.2015 zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 17.03.2015, abrufbar unter https://aktuar.de/politik-und-presse/positionen-und-stellungnahmen/Stellungnahmen/2015-03-17_IVS-Stellungnahme.pdf) zeigt, dass die Übertragung zu einen kapitalgedeckten Anbieter im Vergleich zu einer Übertragung zur Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) im Einzelfall zu einer über 30% geringeren Monatsrente führen kann. Die DRV-Rente – auch bei freiwilliger Einzahlung – ist demnach günstiger als irgendeine neue Kapitaldeckung. Höhere Renten bieten private BGB-Leibrenten verschiedenster Anbieter. Allerdings: Geschiedene kennen häufig nicht die Option nachträglicher Neuberechnung, § 33 VersAusglG.

Im Rechenbeispiel der DAV richtet sich das für den externen Übertragungsanspruch maßgebliche Kapital sich nach § 253 (2) Handelsgesetzbuch (HGB) mit einem Diskontierungszins 4,43 %. Dieser Zins fällt aber stark, bis Ende 2015 auf unter 4 %, Ende 2016 bis auf unter 3 % und später auf unter 2 %. Damit aber nimmt das Kapital für den Übertragungsanspruch der externen Teilung stark zu.

Durch eine Gesetzesänderung (Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016, BGBl. 2106, 396 ff.) wurde dieser Zinsrückgang lediglich geringfügig in die Zukunft verschoben.

 

Typische Rechenfehler des Arbeitgebers

Bisher kennen nur wenige Betriebsrentner die Einstandspflicht des Arbeitgebers, wenn der häufiger werdende Fall vorliegt, dass die bAV-Zusage des Arbeitgebers eine höhere Rente umfasst als tatsächlich bezahlt wird. Einige Arbeitgeber ziehen zur Berechnung des Ausgleichskapitals die weit geringere steuerliche Pensionsrückstellung heran. Auch die Dynamisierung der Renten ist gemäß den handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen erhöhend zu berücksichtigen, § 16 BetrAVG.

Nicht selten wird ein Teil der Versorgung schlicht vergessen, etwa wenn bestimmte Gruppen noch eine Zusatzversorgung zugesagt bekamen, oder neben der Direktzusage auch eine Pensionskasse bestand. Gerne wird auch versucht, eine zunächst hohe Lohnsteuerbelastung bei der Teilung einer ausgezahlten Direktversicherung anteilig auf den Ausgleichsberechtigten abzuwälzen.

 

Spätere Scheidung = höheres Versorgungskapital

Scheidungskandidaten könnten warten, bis der Diskontierungszins nach § 253 II HGB – als Durchschnittsverzinsungen über die letzten zehn Jahre – weiter gesunken ist. Bisher nutzen nur wenige Arbeitgeber zur Ratingverbesserung systematisch die frühzeitige Abfindung laufender Renten und der bAV-Anwartschaften, § 3 BetrAVG. Alternativ ist auch eine Rückabwicklung durch Anfechtung der bAV denkbar. Private Rentenversicherungen könnte der Verpflichtete dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts komplett entziehen, jedoch wird gleichwohl eine Kompensation für diese Gestaltung geschuldet (BGH, NJW 2015, 1599), welche sich auch durch Ausgleichszahlung vereinbaren lässt. Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines heutigen oder künftigen Versorgungsausgleichs sind seit 2015 wie Sonderausgaben steuerlich absetzbar, §§ 10 Ia Nr. 3 und 22 Nr. 1a EStG. Dafür sind sie beim Empfänger zu versteuern.

 

Von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

 

www.njw.de (Neue Juristische Wochenschrift, NJW-aktuell 28/2016)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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