Anlageberater haften bei unterlassener Aufklärung über fehlende Wiederverkaufsmöglichkeit geschlossener Beteiligungen/Fonds

Politik, Recht & Gesellschaft
Pressemitteilung von: Kanzlei Dr. Johannes Fiala
PR Agentur: Dr. Johannes Fiala
Jedes Jahr investieren Anleger zweistellige Milliardenbeträge in sogenannte geschlossene Beteiligungen – nur ein Bruchteil entwickelt sich gemäß den Angaben im Prospekt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun erstmals entschieden (Urteil vom 18.01.2007, Az. III ZR 44/06), dass Anlageberater ungefragt darüber aufzuklären haben, dass die Anteile an geschlossenen Beteiligungen (z.B. GbR-Fonds, KGFonds) in der Regel nicht oder nur sehr eingeschränkt verkäuflich sind, weil es dafür keinen entsprechenden Markt gibt. Damit ist die Frage der Liquidierbarkeit bzw. die Handelbarkeit (Fungibilität) gemeint. Der BGH stellte klar, dass die Möglichkeiten der Rückverwandlung eines Investments in Liquidität auch bei der Anlage zur Altersversorgung eine entscheidende Rolle spielt: Der Anleger kann beispielsweise seine Anlageziele ändern, arbeitslos oder krank werden. Ein Anlageberater wird daher im Zweifel die Risikofähigkeit neben der Risikobereitschaft abklä-ren müssen: In der Praxis erkundigen sich Anlageberater zu selten über die Gesamtvermö-gensstruktur und die vorhandene Absicherung gegen Risiken. Damit kann die Haftung vorprogrammiert sein, vor allem wenn das versicherungsmäßige Fachwissen beim Berater fehlt. Nur wenn der Anlageberater davon ausgehen kann, dass die Weiterveräußerung erkennbar ohne Bedeutung ist, oder auf das Risiko der fehlenden Weiterveräußerbarkeit im Prospekt deutlich hingewiesen wurde, kann eine Beratungspflicht entfallen: Allerdings muss der An-lageberater sich vergewissern, dass der Anleger den Prospekt gelesen und auch verstanden hat. Die wohl überwiegende Zahl der Anlageberater besitzt jedoch für diese und andere Aufklärungspflichten keine hinreichende Dokumentation. In der Praxis bedeutet dies, dass Anleger hierdurch eine weitere Möglichkeit geboten wird, ihr Anlagerisiko, also die schlechte Entwicklung der geschlossenen Beteiligungen, zu Las-ten des Anlageberaters noch nach Jahren rückabzuwickeln. Anleger haben es dabei beson-ders leicht, wenn der Anlageberater keine sauberen Verträge geschlossen hat und keine haftungsmindernde Dokumentation besitzt.
Kontakt: Kanzlei Dr. Fiala De-La-Paz-Str. 37 80639 München Ansprechpartner: Ingeborg Weiler E-mail: weiler@fiala.de Tel.: 089 17 90 90 0 Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versersicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de)
(openpr.de (24.07.2007))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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