Anwaltsgeheimnis oder Steuerhaftung

„Gehe nicht zum Fürsten, bevor Du gerufen wirst”, meint Rechtsanwalt Rüstig, bis ihn plötzlich sein erster Haftungsbescheid höchstpersönlich adressiert ereilt.

 

Gehorsam hatte er seit 1.1. 1993 das Zinsabschlagsgesetz (,,ZaSt“er!) beachtet, indem er au f seine Mandanten die Zinserträge aus Anderkonten aufteilte und diese dann bescheinigte.

Anschließend – index non calculat – beschäftigte er sich mit der Frage gerechter Zuweisung und der Bescheinigung betreffend die Zinserträge auf seinen Sammel-Anderkonten.

Rüstig ärgert der Aufwand: Zeit ist Geld. Aber die Sache muss erledigt werden, (vgl. BStBl I 1992 S. 693) Dort, wo die Frage der Zurechnung von Erträgen – insbesondere bei Gemeinschaften – nicht aufzuschlüsseln war, berief Rüstig sich auf das anwaltliche Berufsgeheimnis: Die Zinsabrechnung wanderte in die Akte – der Berechtigte könnte sich diese jederzeit abholen, für seine Steuererklärung. Rüstig wähnte sich aus dem Schneider, die Sache war bestens erledigt?

 

Als der Haftungsbescheid auf Rüstigs Schreibtisch landete, musste die Sache neu aufgerollt werden:

„…der im Betreff genannte Steuerpflichtige schuldet…..die nachstehend aufgeführten …..Steuern bzw. Nebenleistungen (…) Für diese Rückstände haften Sie als ehemaliger Vermögensverwalter bzw. Verfügungsberechtigter gem. ….i. V. m.§§ 69ff., 34, 35 AO.

 

Bemessungsgrundlage, heißt es weiter im Text, sei ein von Rüstig geschlossener Vergleich, woraufhin seiner Mandantschaft, „ein Schadensersatz zahlbar über das RA-Anderkonto“ überwiesen worden war. Natürlich wusste Rüstig, dass es sich um ein „Leistungsentgelt“ für Nutzungen des Gegners gehandelt hatte, also eigentlich eine Lizenzzahlung. Dunkel erinnert er sich, dass der Mandant einmal mit dem Ausdruck größter Unschuld im Gesicht erklärt hatte, dass seinem steuerlichen Berater durch das Mäntelchen des Schadens die Arbeit bei der Bilanzierung erleichtert würde. Rüstig hatte das sorglos zur Kenntnis genommen. Der Mandant ließ Rüstig völlig freie Hand, auch bei anderen Aufträgen dieser Art. Für Rüstig war das eine erfolgreiche Sache: Er betreute den gesamten „Filmstock“ (gemeint sind Urheber bzw. Produzentenrechte) des Mandanten, und auch solche durch Erbgang erworbene Rechte. Rüstig ist empört. Die Besteuerung dieser Vorgänge könne ja kaum etwas mit seiner anwaltlichen Tätigkeit zu tun haben?

 

Rüstig ist sich keiner Schuld bewusst; er war ja nur als Rechtsanwalt und nicht als Steuerberater tätig gewesen. Also konsultiert er seinen Freund und Steuerberater Schubert, und nimmt erschrocken zur Kenntnis, dass jede Art von gesetzlicher Vertretung (als Liquidator, Testamentsvollstrecker, Pfleger, Konkursverwalter, Vormund, Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen) seinen gesetzlichen Pflichtenkreis erweitert hat. Rüstig hatte solche Fälle in der Vergangenheit bereits au f seinem Schreibtisch gehabt – eine dumme Sache. Rüstig wird von Schubert darüber belehrt, dass eine Haftung sieh auch aus Einzelsteuergesetzen (vgl. z. B. §§ 30 ff. ErbStG) sowie dem Zivilrecht (§§ 25, 27 HGB, 419, 23.. BGB) ergeben kann.

 

Also muss ein Ausweg gefunden werden.

Erster Versuch: Rüstig sei nicht als gesetzlicher Vertreter tätig gewesen.

Fehlschlag: Denn rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht war, von gewisser Dauer, schon gegeben (§ 168 BGB). „Entscheidend“, meint Freund Schubert, „sei, bei diesem Problem, auf die dingliche Verfügungsmacht abzustellen, insbesondere wie es bei Bankvollmacht, Pfandrecht, Erlaßvertrag oder Nießbrauch der Fall sei“ . Schubert geht zu seinem Regal und überreicht ein Konvolut von Rechtsprechung zur Haftung von Strohmann, Sicherungsnehmer (z. B. Bankenhaftung aus Mitsprache im Sanierungsfall bzw. Vermögensverwaltung), beherrschendem Gesellschafter, faktischem Geschäftsführer sowie Treuhändern.

Bevor Rüstig das Blättern anfängt, wird ein neuer Ansatz geprüft: Der Auftrag sei schließlich kurze Zeit nach der fraglichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes beendet worden, namentlich durch Kündigung.

 

Zweiter Fehlschlag: Die Pflichten sind bereits zu der Zeit entstanden, als R. Vertretungs- bzw. Verfügungsmacht halte (§ 36 AO).

Rüstig wird nervös: Eine Steuererklärung habe er doch nicht abgeben müssen, und seit der Kündigung des Mandates auch nicht abgeben können.

 

Dritter Fehlschlag: Die in der maßgeblichen Zeit nach § 36 AO begründeten Pflichten dauern fort, denn Rechtsanwalt Rüstig ist selbst steuer(-erklärungs-) pflichtig geworden § 33 I AO und zwar in seiner eigenen Steuersache (nicht § 33 II AO). Und: Es sind die Auskunfts-, Nachweis-, Berichtigungs-, Buchführungs- sowie Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, §§ 33, 90, 149, 153 AO.

 

Rüstig fängt an zu rechnen. Ob er sich wenigstens die Säumniszuschläge ersparen kann? Mit nichten: Die Zuschläge kommen noch oben drauf. (§69 II AO) Was tun? Rüstig gibt zu bedenken, dass er ja auf dem Gebiete des Steuerrechts nicht bewandert sei und von daher in der Angelegenheit weder eine Vertretung vor den Finanzbehörden übernommen habe, noch eine solche vor dem Finanzgericht.

Das stimmt schon, meint Schubert, aber nur im umgekehrten Falle käme, nach der Lehre von der objektiven Zurechnung, keine Haftung in Betracht. In dieser Sache hatte Rüstig Vermögen aus einem Vergleich über sein Anderkonto eingezogen, und später abgerechnet unter Einbehaltung der Hebegebühr. Schubert zitiert laut: „Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu er nach seinen persönlichen Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlichem Maße verletzt“ Schubert zeigt Rüstig die Vorbemerkung zu § 249 BGB im Palandt m. w. N. Aha – so ist das also! Die Sache wird langsam eng. Rüstig unterstreicht, er habe keine Absicht zur Geldwäsche respektive Steuerhinterziehung z. G. der Mandantschaft gehabt, (vgl. GewAufSpG in BT-Drucksache 12/2704 aus 1992; § 370 AO). Insbesondere habe er nicht unter Zuziehung einer auf dem Steuerberatertag präsenten Bank versucht, Gelder ins Ausland zu transferieren.

Denn dies habe dem damaligen Mandanten ja – nicht erst seit dem 1.1. 1993 – das Kreditinstitut des Mandanten bereits von sich aus empfohlen. Nach Schuberts Ansicht kommt es aber darauf nicht an (§ 69 AO). Ein schwacher Trost bliebt Rüstig in der Sache. Die von ihm zu entrichtenden Haftungssteuern können bei seiner eigenen Überschussrechnung als absetzbare Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Endlich fällt Rüstig auf, dass die Finanzbehörde in dem fraglichen Bescheid ein Ermessen bezüglich „ob und weg“ ausgeübt hat. Ob es denn eine Rolle spiele, fragt er Schubert, dass die ausländische Bank eine Tochtergesellschaft der inländischen gewesen ist, wohin das Geld via Rechtsanwalt-Anderkonto abgeflossen ist? Schubert winkt ab: Dies sei doch recht schwierig – und wer außer Rüstig hätte „für den Mandanten und sich selbst“ erkennen können und müssen, dass ein unechter Schadensersatz hier nicht steuerfrei gewesen war. Das Verschulden der Bank aufgrund der Empfehlung wiege geringer, auch wenn von dort der Anstoß zur Tat gekommen sein sollte. Rüstig denkt laut nach: Er habe doch nur zeitweise und bloß über einen Teil des Gesamtvermögens verfügt und sein Mandant hätte ja damals die Steuern zahlen können.

Schubert schüttelt den Kopf und zitiert den BFH: Soweit eben die Verfügungsmacht reicht, waren die Steuern zu erklären und abzuführen. Und übrigens würde es auch künftig nichts helfen, die Anwaltsvollmacht ausdrücklich zu beschränken etwa nach dem Motto: „ausgenommen die steuerliche Vertretung….“. Schließlich, meint Schubert, ließen sich öffentlich-rechtliche Pflichten nicht zur freien Disposition unter das Privatrecht schieben. Nach Beendigung der Verfügungsmacht ist zwar keine Abführung der Steuern aus dem verwalteten Vermögen mehr möglich, gleichwohl muss eine – au f den Vermögensteil beschränkte – Auskunft bzw. Erklärung erfolgen. Bereit:; mangels rechtzeitiger Erklärung – innerhalb der gesetzlichen Fristen – kommt eine Haftung in Betracht (§ 69 AO). Daher, so zitiert Schubert aus einem Bescheid „waren die dargestellten Pflichtverletzungen auch kausal für den Haftungsschaden, der ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre“ – damals wäre die Steuer schon rechtzeitig festgesetzt und beigetrieben worden.

Der Steuerberater fügt hinzu: Insbesondere sei die Lizenz wohl der Umsatzsteuer zu unterwerfen gewesen, mithin der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung mangels Abgabe einer Voranmeldung im Folgemonat bereits erfüllt.

Einem Hausverwalter habe er in einem ähnlichen Falle zur Selbstanzeige nach der AO geraten . . . um einem Haftungsbescheid zu entgehen:“ . . . und bevor die Erbengemeinschaft den Nachlass in sich schnell auflösendes Bargeld umgesetzt hätte

 

Letzter Versuch: Dieses Vorgehen sei nicht verfassungsgemäß, denn die Steuergesetze würde doch kein juristischer Laie, wie Rüstig sich bezeichnet, verstehen. Dies, so muss Rüstig nach kurzem Wortgefecht mit Schubert zugestehen, hilft angesichts des – relativ – klaren Wortlautes und der anwaltsüblichen Sorgfalt sowie der generellen Erkundigungspflicht nicht weiter. Mithin: Wer sich in Gefahr begibt… .

 

Also beschließt Rüstig: 1. Sich künftig von seinen Mandanten ermächtigen zu lassen, die Finanzbehörden über steuerliche Tatsachen zu unterrichten. 2. Häufiger mit Kollege Schubert das Gespräch zu suchen, damit er nötigenfalls einen Teil der über das RA-Anderkonto eingezogenen Gelder zurück behält, bis die Versteuerung gesichert oder die Verjährungsfrist (für seine ! Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid) verstrichen ist. 3. Heftig darüber nachzudenken, in wie weit er an der Pflichterfüllung nach dem Begehren des Steuergesetzgebers durch Kollision mit dem Anwaltsgeheimnis gehindert ist (§ 203 StGB).

 

von Dr. Johannes Fiala

 

veröffentlich im Anwaltsblatt 04/1994 (Seite 185- 186)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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