von Kanzlei Dr. Johannes Fiala
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München bestätigt, dass die Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten Jahren – insbesondere durch Zillmerung – in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) mit Entgeltumwandlung unzulässig ist. Entsprechende Vereinbarungen sind nichtig – selbst wenn der Arbeitnehmer vorher über die Abschlusskostenverrechung ausdrücklich aufgeklärt wurde. In seinen Gründen geht das LAG darüber hinaus davon aus, dass auch andere Formen der Abschlusskostenverrechung – z. B. über die ersten fünf Jahre – auf Grund ihre zillmerähnlichen Wirkung ebenso unzulässig sind. (Urteil vom 15. März 2007, Az. 4 Sa 1152106).
(versicherungsmagazin.de (25.04.2006)
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