Auch Garantien sind nicht sicher

von Detlef Pohl
Nach dem ersten Protektor-Fall stellt sich auch die Frage nach den Garantien von Lebens-Versicherungen. Wie sicher sind die garantierten Leistungen? Nicht nur die künftige überschuss-Beteiligung, sondern auch die mit einem Garantiezins berechnete Versicherungs-Summe ist bei einer ungünstigen Entwicklung der Kapitalmärkte keinesfalls sicher. Das sagt Peter Schramm, von der IHK Frankfurt/Main bestellter Gutachter für Versicherungs-Mathematik.
Ausgangspunkt der Kritik ist die Werbeaussage der Branche, dass die Kapital-Lebensversicherung eine Mindest-Verzinsung der eingezahlten Sparanteile für die gesamte Laufzeit des Vertrages biete und der Versicherer dem Kunden das Kapitalanlage-Risiko abnehme. Kunde behält Teil des Anlagerisikos Tatsächlich könne sich aber kein Kunde vollständig in Sicherheit wiegen, denn er trägt doch ein gewisses Risiko, wie der Sachverständige im VersicherungsJournal aufzeigt. Denn für die Garantien haftet einzig der Versicherer selbst ? mit dem Deckungs-Kapital und seinem gesamten Vermögen. Reicht dies nicht mehr aus und droht der Versicherer deshalb insolvent zu werden, so können selbst garantierte Leistungen reduziert werden ? ganz zu schweigen von der überschussbeteiligung. Was sicher ist und was nicht Da die Versicherungs-Summe mit dem Garantiezins kalkuliert ist und dem erforderlichen Deckungs-Kapital beim Ablauf entspricht, käme bei einem dauerhaften Rückgang der tatsächlichen Verzinsung unter die Garantie-Verzinsung oder einem zwischenzeitlich eingetretenen starken Wertverfall des tatsächlich vorhandenen Deckungs-Kapitals (etwa kurz vor einer Insolvenz) deutlich weniger Geld für den Kunden heraus als vereinbart. Im Extremfall sind auch die eingezahlten Beiträge (der Sparanteil!) gefährdet, zudem alle bis dato gutgeschriebenen überschüsse. Der Versicherer kalkuliert ja, die Versicherungssumme zum Ablauf aus den Beiträgen, dem jeweils  vorhanden Deckungs-Kapital und Zinsen in Höhe des Garantiezinses zu finanzieren. Diese Kalkulation geht nicht auf, wenn das tatsächliche Kapital inzwischen dem eigentlich kalkulatorisch erforderlichen Deckungskapital nicht mehr entspricht oder die Garantie-Verzinsung künftig nicht mehr erwirtschaftet werden kann.  Folge: Die Versicherungs-Summe – die ja dem Deckungs-Kapital bei Ende des Vertrages entspricht ? kann nicht mehr vom Versicherer finanziert werden. Bliebe die Versicherungssumme dann so wie vertraglich geschuldet, müsste ggf. Insolvenz wegen überschuldung angemeldet werden, wenn das Eigenkapital des Versicherers die Finanzierungslücke nicht mehr abdeckt. Mechanismen bei Schieflage Zunächst wird der Versicherer selbst versuchen, die Schieflage zu beenden. Das ist in jüngster zeit nicht selten passiert. So wurden Rückversicherer stärker mit ins Boot geholt, aber auch die Konzern-Mütter als Eigentümer haben nicht selten Geld nachgeschossen. Zudem versuchen immer mehr Gesellschaften, den Anteil des Schluss-Gewinns zu Lasten der laufenden Verzinsung zu erhöhen (VersicherungsJournal 24.2.2003). Die Branche hat ein mehrstufiges Sicherheits-Netz geknüpft, um ein solches Szenario zu verhindern. – Zunächst greifen aufsichtsrechtliche Maßnahmen, damit dem Unternehmen selbst die Sanierung gelingt (überwachung, Sanierungsplan, gegebenenfalls Solvabilitäts-Plan, Einsetzung eines Sonderbeauftragten). – Reicht das nicht, wird ein anderer Lebens-Versicherer gesucht, um das in Not geratene Unternehmen zu übernehmen (Beteiligung, Fusion, Bestandsübertragung). – Gelingt das nicht, kommt die Auffang-Gesellschaft Protektor zum Einsatz (VersicherungsJournal 1.4.2003). Dann wird der Vertragsbestand auf Protektor übertragen. Später erfolgt der Verkauf an ein interessiertes Unternehmen. Verluste trotz Protektor möglich Die bloße Existenz der Protektor Lebensversicherungs-AG könne jedoch letztlich nicht verhindern, dass die Garantien nichts mehr Wert sind, gibt Schramm zu bedenken. ?Es gibt ja kein Gesetz, das die übernahme Not leidender Lebensversicherer vorschreibt.? Das hätte theoretisch bereits bei Mannheimer Leben passieren können. Vertragliche vereinbarte Garantien in Versicherungs-Bedingungen sind demnach genau so viel Wert wie die derzeitige und künftige Bonität des Versicherers, erklärt Schramm. Dies würde jedoch weitgehend verdrängt und spiele in der Beratung praktisch gar keine Rolle. Anders sähe es aus, wenn es wie bei Banken einen Einlagen-Sicherungsfonds gäbe. Aufsichtsbehörde kann Leistungen herabsetzen Was geschieht, wenn der Versicherer nicht mehr leistungsfähig ist, sei nicht in den Versicherungs-Bedingungen geregelt, sondern durch Gesetz festgelegt (insbesondere § 89 Versicherungs-Aufsichts-Gesetz).
Was das Versicherungs-Aufsichts-Gesetz bestimmt § 89: Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen (1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen … (2) ?wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebens-Versicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungs-Rückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.   Weniger garantierte Leistung für das gleiche Geld Folge: Die ursprünglich garantierten Leistungen  können also herabgesetzt werden, wenn die Vermögens-Lage des Versicherers dies erfordert. Garantien ? insbesondere der Garantiezins – können eine Schieflage sogar zusätzlich fördern, da der Versicherer sich bei laufenden Verträgen nicht ohne weiteres daraus lösen kann. ?Um die Haftung einzuschränken, sollten Vermittler deutlich auf den Charakter der ?Garantien” deutscher Lebensversicherer und die gesetzlich möglichen Einschränkungen hinweisen?, empfiehlt Rechtsanwalt Johannes Fiala von der Kanzlei Fiala, Freiesleben & Weber (München), Rechts- und Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Risikohinweis bei Beratung anbringen Die Garantien seien weder ?absolut” noch etwa staatlich abgesichert, auch nicht durch Rückversicherer oder irgendjemand anderen garantiert ? nur vom Lebens-Versicherer selbst. Im Notfall trage der Kunde auch in der Kapital-Lebensversicherung das Risiko einer verfehlten Anlage-Politik bzw. von unerwarteten Kurs-Einbrüchen an der Börse. ?Wer dies als Vermittler dem Kunden nicht sagt, läuft Gefahr, gegebenenfalls selbst einmal wegen der zugesagten Garantie in Anspruch genommen zu werden?, fürchtet Fiala.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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