Basis-Rente als permanente Gefahr einer Fehlberatung?

Die Basisrente wird millionenfach als Steuersparmodell verkauft. Soweit überhaupt eine Dokumentation erfolgt, fehlen darin jedoch nicht selten die Hinweise auf Steuerbelastungen im Alter, die gerade dann den Lebensstandard spürbar senken. In diesem Jahr können bis zu 22.766,40 Euro Beitragszahlung erfolgen.

Die krumme Zahl ist der Tatsache geschuldet, dass Einzahlungen in die Basisrente seit 2015 dynamisierbar sind – gekoppelt an den vollen Beitragssatz der gesetzlichen Knappschaftsversicherung West (24,8 Prozent) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Davon können in diesem Jahr 82 Prozent als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das klingt gut, doch müssen Basisrentner ihre Rentenleistung zurzeit zu 72 Prozent versteuern. Gesetzlich freiwillig Kranken- und Pflegeversicherte zahlen zudem den vollen Beitrag.

Das durch Beitragszahlungen gebildete Vermögen der Basisrente darf zudem nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein, verlangt Paragraf 10 Einkommensteuergesetz. Gesetzlich wird für einen Pfändungsschutz unter anderem verlangt, dass lediglich eine Rente versprochen wird.

In zahlreichen Fällen ist die Basisrente jedoch pfändbar, weil das Gesetz (Paragraf 851c Zivilprozessordnung) nicht in allen Punkten erfüllt ist. So darf die Gesamteinzahlung  – je nach Alter – nicht mehr als 256.000Euro betragen, es muss eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein, und es dürfen im Todesfall nur Ehegatte oder Kinder bezugsberechtigt sein.

Indes braucht es für den Pfändungsschutz gar keine Basisrente. Das schafft man auch mit passender Gestaltung einer klassischen Rentenversicherung: Für den Pfändungsschutz in der Rentenphase reicht es, dass es sich um eine Rente handelt. Für die Ansparphase reicht, dass wegen fehlender Todesfallleistung kein Rückkaufswert ausgezahlt wird. Bei einer klassischen Rente ist sogar eine Kapitalleistung möglich, und auch das Bezugsrecht im Todesfall ist deutlich

liberaler. Damit die Kapitalleistung nicht zu einem festen Bezugszeitpunkt im Voraus gepfändet werden kann, darf sie „steuerbar vereinbart“ werden, etwa auf Antrag bei Heirat, Scheidung, Hausbau, Anschaffung eines Haustiers, Berufsaufgabe.

Dann kann kein Gerichtsvollzieher oder Insolvenzverwalter an die Kapitalleistung herankommen.

Die individuellen Bedürfnisse des Kunden und die obergerichtliche Rechtsprechung entscheiden.

Es gibt nämlich Gerichte, die das Kapitalwahlrecht als pfändbar betrachten. Andere legen den jeweiligen Versicherungsvertrag so aus, dass das Kapitalwahlrecht höchstpersönlich und damit unpfändbar ist. Mit der Kopplung des Kapitalwahlrechtes an solche höchstpersönlichen Entscheidungen wird das Geld für die Gläubiger unverwertbar gemacht, für sich selbst aber gesichert. Anders bei einer Basisrente: Die kann durchaus im Voraus gepfändet werden.

Was passiert, wenn Gläubiger schon in der Ansparphase die Basisrente pfänden wollen?

Dann laufen die Schulden mit Zinsen und Kosten bis Rentenbeginn weiter auf.

Das wird am Ende viel teurer: Zunächst kassieren die Gläubiger bis zu zehn Jahre lang die volle Rente. Das Finanzamt will zudem die Steuern auf die gepfändeten Beträge haben. Ob der Basisrentner jemals etwas von seinem „pfändungsgeschützten“ Basisrentenkapital hat, hängt davon ab, ob er lange genug lebt. Bei richtiger, flexiblerer Gestaltung der Altersvorsorge ganz ohne Basisrente lassen sich solche finanziell unangenehmen Folgen vermeiden.

Basisrenten erweisen sich bei näherer Betrachtung meist als Unsinn, weil sie unflexibel sind, das Risiko falscher Steuerbelastungsplanung bergen und der gleiche Pfändungsschutz mit flexiblen Privatrenten erreicht werden kann. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die für die Einzahlung in „pfändungsgeschützte“ private Altersversorgungsverträge notwendigen Mittel nicht zusätzlich zum normalen Freibetrag bei Pfändung und Insolvenz pfändungsgeschützt sind (Az.: IX ZB 181/10).

Dagegen wären Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungswerken oder zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähig, und zwar im Sinne einer Erhöhung des pfändungsgeschützten Einkommens, insbesondere bei Selbstständigen.

 

 

von Dr. Johannes Fiala

 

 

mit freundlicher Genehmigung von

 

www.portfolio-international.de (Ausgabe 02_April/Mai 2016_portfolio international, Seite 32)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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