von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de )
Findige bAV-Unternehmensberatungen bewerben einen Pensionszusagen-check: ?Gerne übernehmen wir für Sie die fachgerechte Prüfung von Pensionszusagen. Dabei stellen wir zusätzlich sicher, dass häufige in der Praxis vorkommende Mängel ? ebenfalls erkannt werden.? Bei Bestellung erhält der Vermittler Fragebögen ? leider werden jedoch damit zentrale Risiken nicht erkannt, denn die Praxis erfordert mehr als zig Standardfragen, vielmehr ist Einzelfallprüfung aller Akten angesagt. Dazu ein paar Beispiele aus der Praxis:
Sozialhilfeantrag nach Pensionscheck: Ein Kunde betreibt eine kleine GmbH ? mit Pensionszusage angestellt sind ein GGF und seine Ehefrau. Andere Mitarbeiter und die mitarbeitende Tochter besitzen keine Pensionszusagen. Unternehmensberater U. lässt sich vom Vermittler die Unterlagen zur Prüfung vorlegen. Alles O.K. denken U., der Vermittler, und der Kunde. Leider ein Irrtum. Als der Kunde in die Insolvenz fällt, stellt sich nach Prüfung durch einen Juristen heraus, dass es zahlreiche Pensionszusagen und Verpfändungen gibt, nur leider sind diese widersprüchlich und unvollständig ? und die etwa 30 Rückdeckungsversicherungen teilweise bereits aufgelöst. Der Kunde stellt fest, dass der Unternehmensberater leider nur ein Teil der Akten vom Steuerberater zur Prüfung bekommen hatte. Ohne Pension muss der GGF nun leider Sozialhilfe beantragen.
Unseröser Rechtsbeistand: Unternehmensberater U. dachte sich, dass er die Prüfung einem Rechtsbeistand überträgt. Dies machte die Sache nicht besser. Der Rechtsbeistand schrieb in den vorformulierten Vertrag, dass die Informationen vom Vermittler bzw. Unternehmensberater kommen und das Textbausteingutachten über den Vermittler angeliefert wird. Der Haken dabei ist, dass der Rechtsbeistand als Kardinalpflicht die Sachverhaltsaufklärung und die Beratung persönlich zu erbringen hat. Dies ist genauso, wie beim Versicherungsmakler, der auch nicht einfach seine kardinale Hauptleistungspflicht abbedingen kann (BGH III ZR 251/04, Urteil vom 20.01.2005).
Prozessfinanzierer: Der Kunde kann keine Pension bei der insolventen GmbH durchsetzen. Mehrere Prozeßfinanzierer sagen ohne weiteres die übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten zu, nachdem vor allem weder der fröhliche Unternehmensberater, noch der Steuerberater, nach Auskunft des örtlichen Amtsgerichtspräsidenten eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzen. Selbst einen Anwalt zum Geschäftsleiter der bAV-Unternehmensberatung zu machen, hätte nichts gebracht. (BGH XI ZR 41/04, Urteil vom 22.02.2005). Der vom Unternehmensberater ?eingespannte? Vermittler ist entsetzt ? auch er soll haften, wo er doch nur den Fragebogen ausgefüllt und das Ergebnis mit dem Kunden besprochen hatte: Kein Wunder, denn schließlich hatte er einen Teil der Gutachtensvergütung als Provision erhalten und das persönliche Vertrauen des Kunden in Anspruch genommen ? als bAV-Experte verkauft man schließlich immer besser.
Hinterlegung: Nicht minder problematisch stellt sich die Pensionszusage beim Unternehmensverkauf und bei vorweggenommener Erbfolge dar. Wenn der Unternehmenskäufer später Mängel in den Raum stellt oder es zum Streit in der Familie mit den Erben kommt, hängt der GGF nebst Partner bei der Pensionszusage am Tropf ?seiner früheren? GmbH. Wenn es zum Streit kommt, friert die GmbH einfach die Pensionszahlungen ein. Jetzt kommt der GGF auf die Idee, sein Pfandrecht geltend zu machen, aber wieder wird daraus nichts: Der Versicherer wird sich kaum in den Streit mit der GmbH einmischen, und schlicht beim Amtsgericht hinterlegen ? GGF und GmbH können sich dann in aller Ruhe streiten, und das kann dauern.
ähnlich verhalten sich Versicherer übrigens, wenn es zum Streit zwischen GGF und Insolvenzverwalter kommt. Klagen bis vor das ?Jüngste Gericht?, also die letzte Instanz, können dauern ? 10 Jahre Verfahrensdauer kann verfassungsgemäß sein. Der Praktiker nennt dies den ?Justizkredit?.
Sozialhilfeantrag nach Sozialversicherungscheck: Der Kunde hatte seinerzeit auch einen Sozialversicherungscheck, über den Vermittler bei der Unternehmensberatung beauftragt. Die fachkundigen Checklisten wurden bearbeitet, das Textbaustein-Gutachten führte zum gewünschten Erfolg. Der GGF und seine Ehefrau erhielten kräftige Rückzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ? und der Vermittler eine Provision aus der anschließenden Geldanlage. Doch nun stellt sich heraus, dass die Beratung lückenhaft war ? für die Eheleute hätten sich durch freiwillige Beiträge und andere gestalterische Maßnahmen erhebliche Vorteile ergeben. Wäre richtig beraten worden, könnte die Ehefrau früher als mit 65 eine Vollrente beziehen. Auch der GGF würde, nachdem er vor der Insolvenz invalide geworden war, eine Vollrente beziehen ? wenn er denn korrekt beraten worden wäre. Beide hätten damit (auch wenn es nicht in der Pensionszusage steht) aus gesetzlichen Gründen einen Anspruch, ihre Pension früher als zugesagt, zusätzlich zu einer gesetzlichen Rente beziehen können.
Der Steuerberater ist überrascht, der Vermittler entsetzt: In seinen Hochschulunterlagen zur Ausbildung als Finanzplaner, sucht er vergebens nach den Feinheiten der Sozialversicherung und den gestalterischen Details im Zusammenhang mit der bAV.
Kein Arbeitslosengeld trotz Sozialversicherungscheck: Doch es kommt noch besser ? die Tochter ist von der Insolvenz ebenfalls betroffen, der Insolvenzverwalter kündigt ihr. Gott sei Dank bekomme ich Arbeitslosengeld, denkt sie, und meldet sich beim Arbeitsamt. Dieses antwortet sinngemäß ?Vielen Dank für Ihren Antrag, den wir hiermit ablehnen?, denn sie war nach Prüfung durch das Arbeitsamt ?versicherungsfrei? ? schließlich bekommt sie keine Leistungen, lediglich für vier Jahre ihre Beiträge erstattet (aber erst auf Antrag). Auch in solchen Fällen haftet der Steuerberater, wie das LG Köln bereits vor Jahren einmal entschieden hatte (Az. 16 O 6/93). Die Checklisten-Beratung durch den Vermittler, war in diesem Falle leiderdaneben gegangen ? es fehlten wesentliche Details.
Königswege: Ausgangspunkt jeder Gestaltung ist die Analyse. Das Unterfangen mit Checklisten durch einen Vermittler die Pensionszusage prüfen zu lassen, gleicht einem Patienten der sich von der Krankenschwester am offenen Herzen operieren lassen würde. Auch beim Arzt beginnt eine Behandlung erst nach einer persönlichen Untersuchung und Beratung. Das kostet Zeit, denn Checklisten können kaum alle denkbaren Fälle abbilden, vor allem nicht, wenn es um existentielle komplexe Rechts- und Steuerfragen geht. Dann stellt sich die Frage nach den Finanzen, und hier vor allem die nach der Risikostreuung. Der Vermittler sollte sich vom Kunden unterschreiben lassen, dass die gesamte Altersvorsorge über einen einzigen Durchführungsweg zu gestalten, praktisch ein Klumpenrisiko bedeutet. Welcher Kunde setzt schon bewusst alles auf eine Karte? Vor allem, wenn der Kunde auch unterschreiben muss, dass die optimistischen Werbesprüche über den Insolvenzschutz der Pensionszusage verkäuferischem Wunschdenken entspringen und wenig mit der Praxis zu tun hat? Hier ist ?Enthaftung? für Steuerberater und Finanzdienstleister dringend gefragt. Auch Versicherer und Versiche-rungsvertriebe können haften, beispielsweise für falsche Werbung und Verbreitung von Halbwahrheiten. Im Einzelfall muss der Kunde entscheiden, wie viel Insolvenzschutz gewünscht wird. Es gibt ja auch Kunden, die es sich buchstäblich leisten können, darauf zu verzichten. Die Sanierung, nicht nur der Pensionszusage, sondern vor allem der Durchführung und der Rückdeckung, beginnt in der Praxis mit der Prüfung und Gestaltung im Gesellschaftsrecht und führt zwangsläufig zur Rechtsvergleichung mit den Möglichkeiten im Ausland.
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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