bAV: Haftungsfalle durch Abfindungsklausel zum Teilwert

von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.),Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de )
Der bAV-Vertrieb bekam durch den Bundsfinanzminister (BMF) eine Steilvorlage für das Gespräch mit der Geschäftsleitung: Aufhänger sind hierbei die existentiellen Gefahren bei steuerschädlich gestalteter Pensionszusage (PZ). Ein Anlaß die PZ insgesamt unter die Lupe zu nehmen und bestehende Deckungslücken zu schließen. Aufhänger ist die ?neue? Meinung des BMF, dass die Gestaltung der Abfindung einer PZ zum sogenannten Teilwert steuerschädlich sein kann.
Betroffen sind vermutlich über 90% aller Pensionszusagen. Der BMF gibt eine Frist bis 31.2.2005 für die Anzupassung vor. Es müssen die regelmäßig steuerschädlichen Abfindungsklauseln in den Zusagen aktuell angepaßt bzw. neu gestaltet werden. Erfolgt die Anpassung nicht,darf die Pensionsrückstellung in der Bilanz nicht mehr angesetzt werden. Folge ist, dass das zusagende Unternehmen in eine existenzbedrohende Liquditäts- und Steuerfalle gerät.
Voraussetzung für den Ansatz einer Pensionsverpflichtung als Rückstellung in der Steuerbilanz ist gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG unter anderem, dass die PZ keinen steuerschädlichen Vorbehalt enthält, auf Grund dessen die Pensionsleistung oder -anwartschaft gemindert oder entzogen werden kann. In bisherigen Zusagen wurde darauf nicht geachtet ? obgleich der Bundesfinanzhof (BFH) dies bereits durch Urteil vom 10.11.1998 (Az. I R 49/97) entschieden hat. Der BFH hatte es bislang als steuerschädlich angesehen, wenn für eine Pensionsanwartschaft der Vorbehalt besteht, dass die Zusage jederzeit zum Teilwert abgefunden werden kann. Der BMF übernimmt jetzt mit seinem aktuellen Schreiben vom 6.4.2005 die Inhalte dieser BFH-Auffassung.
Zum BGH-Schreiben: Der Teilwert ist auf Grund der sukzessiven Ansammlung der Pensionsrück-stellung geringer als der Barwert der zukünftigen Leistungen. Sich am Teilwert orientierende Abfindungsklauseln führen demnach zu einem Nichtausweis der Pensionsrückstellung. Wenn sich die Abfindung nach dem Barwert der zukünftigen Pensionsleistungen zum Zeitpunkt der Abfindung bemisst, sind die Abfindungsklauseln aber steuerunschädlich.
Auf Grund des Schriftformerfordernisses für Pensionszusagen muss das Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Abfindungshöhe eindeutig und präzise aus einer schriftlich fixierten Vereinbarung hervorgehen. Hier ist oftmals das Zusammenwirken von Finanzdienstleister bei der überprüfung der PZ, sowie eines Juristen und eines Aktuars bzw. Sachverständigen für betriebliche Altersvorsorge nötig. Diese Verwaltungsgrundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Aus Vertrauensschutzgründen werden jedoch Abfindungsklauseln auf Basis des Teilwertes, die bis zum Tag der Veröffentlichung des neuen BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt (BStBl.) vereinbart wurden, nicht beanstandet, sofern sie anschließend bis zum 31.12.2005 schriftlich angepasst werden.
Auf die Frist ist genau zu achten, denn die Rückdatierung bedeutet praktisch oft einen Ansatz für den Verdacht der Steuerhinterziehung. Durch physikalische Untersuchungen lässt sich eine Rückdatierung mit Hilfe eines Kriminalamtes regelmäßig nachweisen.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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