bAV: Rentenversicherungspflicht beim GGF ? Insolvenz durch Nachzahlung?

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de>www.fiala.de)
Scheinselbstständigkeit beim Handelsvertreter/Agenten ? die Fragen: Besteht die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten? Besteht die Verpflichtung regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte abzugeben? Besteht die Verpflichtung in den Räumen des Auftraggebers zu arbeiten? Besteht die Verpflichtung bestimmte Hard- und Software zu benutzen, zur besseren Kontrollmöglichkeit des Auftraggebers? Wurde ein Mindestumsatzsoll auf hohem Niveau verbunden mit Sanktionsregelungen (Provisionssatzerhöhung bei mehreren vermittelten Aufträgen, usw.) festgelegt? Besteht das Verbot Untervertreter einzustellen? Besteht die Verpflichtung nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten? Besteht die Verpflichtung Adresslisten abzuarbeiten? Besteht ein Verbot der Kundenwerbung auf eigene Initiative? Sofern drei Fragen und mehr mit ja zu beantworten wären, besteht zu 99% eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Chef wird sich freuen.
Scheinselbständigkeit beim geschäftsführenden Gesellschafter (GGF): Ein Unternehmensberater arbeitete ausschließlich für seine GmbH, damit hatte er persönlich einen Auftraggeber ? seine GmbH natürlich viele Auftraggeber. Die Betriebsprüfung brachte das ans Licht. Die Rechnung des Betriebsprüfers: Nachzahlung für die Zeit seit 01.01.1999 ? und für jeden Monat der Verspätung auf den Beitrag 0,5% pro Monat. Aber Achtung, die 0,5% monatlich sind regelmäßig nicht von der Steuer absetzbar ? ein interessanter Effektivzins, für die Einzugsstelle der Sozialversicherung. Die Klage: Vor dem Bundessozialgericht verlor der GGF mit seiner GmbH: Seit 22.02.2005 liegen die Urteilsgründe vor (Az. B 12 RA 1/04 R). Danach unterliegt auch ein nur für seine eigene GmbH tätiger GmbH-Geschäftsführer der Rentenversicherungspflicht, ohne Wenn und Aber. Dies gilt natürlich dann auch analog für den Director einer englischen Ltd. mit deutscher Niederlassung. Die Rente ist sicher: Dem GGF ist die Rente durch eine Nachzahlung sicher, denn die derzeit notwendigen Mindestversicherungszeiten werden somit üblicherweise spielend erreicht. Doch die Höhe der Versorgung ist angesichts von Haushaltslage sowie ?Nullrunden? durchaus ungewiss. Verantwortung des Steuerberaters? Nach dem Wortlaut des Gesetzes war das Ergebnis des Rechtsstreits absehbar, § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI. Vermutlich sind hunderttausende GGF betroffen ? und deren steuerliche Berater. Gelegentlich haben die Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung mehr Ahnung von bAV-Möglichkeiten und Sozialversicherungsfragen, als die Chefs: Der Grund dafür ist oft die Kompliziertheit der Materie. Tip für den Vermittler: Der GGF sollte von sich aus umgehend eine Statusprüfung anstreben, damit er so weit als möglich abgesichert ist. Ein formloser Antrag bei der ?Deutschen Rentenversicherung Bund? (Berlin) genügt. Bei der bAV-Beratung kann die Sozialversicherungspflicht in der Rentenversicherung unrichtig angegeben sein. Dies würde später vom Gericht als fehlerhaft angesehen werden können. Wer sich als GGF, beispielsweise für ein Politikstudium einschreibt, kann auch noch im 20ten Semester gesetzlich garantiert in der Rentenversicherung noch immer versicherungsfrei sein. Fluch oder Segen der Versicherungspflicht: Die Rentenversicherungspflicht kann ein Segen sein, was ein Blick in § 6 BetrAVG zeigt: Auch der GGF hat zeitlich betrachtet, bereits dann einen Anspruch auf die betriebliche Versorgung, wenn er eine gesetzliche Vollrente bezieht. Manche faktische Lücke in der Zusage (Arbeitslosigkeit, Invalidität, etc.) kann damit zeitlich überbrückt werden. Auf einem anderen Blatt steht, wie lange die Rückdeckung dafür wirtschaftlich ausreicht, bevor Insolvenz droht oder Liquidation der GmbH beschlossen werden muss. Berater haben damit allen Grund, bei den Kunden die Versorgung ? aus aktuellem Anlaß – gewissenhaft zu überprüfen.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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