bAV: Steuerberater und Versicherungsmakler haften gemeinsam*

*von Stefan Oppelt (Rödermark), bAV-Unternehmensberater (http://www.abacus-consult.de/>www.abacus-consult.de) und Johannes Fiala (München), Rechtsanwalt (https://www.fiala.de/>www.fiala.de)
Versorgungen in einer Familien-GmbH: Ein bAV-Unternehmensberater findet bei einem zu prüfenden Betrieb, einem mittelständischen Handelsunternehmen (Familien-GmbH) folgende Situation vor: Sowohl für den Gesellschaftergeschäftsführer als auch seine Ehefrau wurde 1978 eine Pensionszusage durch die GmbH ausge-sprochen. Die Pensionszusage wurde vom betreuenden Steuerberater formuliert und per Gesellschafterbeschluss von den seinerzeitigen Gesellschaftern genehmigt. Die Zusage für den Gesellschaftergeschäfts-führer (GGF) wurde auf 3.000,- DM Altersrente, 3.000,- DM Invalidenrente sowie 1.600,- DM Witwenrente fixiert.
In den Folgejahren wurde die Zusage jeweils den veränderten Ein-kommensverhältnissen des Gesellschaftergeschäftsführers angepasst. Die Anpassungen wurden ordnungsgemäß mit Gesellschafterbeschlüssen festgehalten. In der Formulierung des Gesellschafterbeschlusses folgte jeweils die Anpassung auf die Altersrente. Der Prüfer des Finanzamtes erscheint: Die aktuelle Steuerprüfung des Betriebsstättenfinanzamtes für die Jahre 2001 bis 2004 hat nunmehr die Pensionszusage bemängelt und die Gesellschaft aufgefordert 75.000,- Euro an verdeckten Gewinnaus-schüttungen (vGA) nachzuversteuern. Als Begründung führten die Prüfer an, dass zwar die Altersrente in den Gesellschafterbeschlüssen genannt wurde, jedoch nicht gesondert ausgewiesene Invalidenrente und Witwen-rente. Die Teilwertberechnung erfolgte jedoch auf Basis von Alternsrente, BU- bzw. Invalidenrente. Teurer Irrtum des Steuerberaters: Nach Durchsicht der vom Steuerberater vorgelegenen Unterlagen – Ver-gleich mit der zugänglichen Rechtssprechung ? stellt sich heraus, dass die Forderung des Finanzamtes berechtigt ist. In der Regel werden Zusagen an die Altersrente gekoppelt. Das heißt Invalidenrente entspricht zu 100 % der Altersrente. Die uns vorliegende Zusage regelt aber alle Tatbestände einzeln, sodass bei den in den Folgejahren stattgefundenen Gesellschafterbeschlüssen zur Anpassung der Pension, auch die Invalidenrente explizit hätte genannt werden müssen. Unabhängig davon hat das Finanzamt ebenfalls kritisch bemerkt, dass für die erteilte Pension keine kongruente Rückdeckung besteht – nur Altersrente war teilweise rückgedeckt – hat es aber bei einem Hinweis des erhöhten Risikos bisher belassen. Verteidigungsstrategie von Steuerberater und Versicherungs-makler: Der betraute Versicherungsmakler, wie auch der Steuerberater lehnten eine Haftung in ihrer Person konsequent ab. Als Argument wurde angeführt, dass in den vorangegangenen Prüfungen der Tatbestand von Betriebsprüfern nicht bemängelt wurde. Haftungsgründe: Beim Versicherungsmakler führte ein Hinweis auf seine (!) Obliegenheiten und seine Sachwalterstellung zu einer sofortigen Schadensmeldung. Beim Steuerberater musste ein halbes Duzend Urteile vorgelegt werden, bis auch er seinen fehlerhaften Bilanzansatz, die jahrelang unterlassene Aufklärung, erkannte. Steuerberater im Haftungsboot als Vertriebsmultiplikator: Genauso wie sich Finanzdienstleister eines Anwaltes oder Aktuars bedienen können, um sich unerwünschter Verantwortung zu entledigen, probieren dies auch Steuerberater. Zumeist ohne den geringsten Erfolg ! Dies zeigt beispielsweise das Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.02.1999 (Az. 13 U 60/98): Der umsichtige Steuerberater hatte einen externen Berater zugezogen, weil ihm die Fragen im Zusammenhang mit der bAV zu komplex erschienen.
Haftung durch die Hintertür: Jedoch urteilte das OLG zielsicher, dass der Steuerberater zwar keine bAV-Beratung übernommen hatte, jedoch beim Bilanzansatz ? also der Aufstellung des Jahresabschlusses ? hätte prüfen müssen, ob alle Voraussetzung für den Ansatz der Pensionszusage vorliegen. Für den bAV-Vertrieb ist dieser Aspekt, einer faktisch permanenten Haftung des Steuerberaters bei der Pensionszusage, ein zentrales Gesprächsthema. Das beliebte Argument, eine Pensionszusage sei ja von einem ?Vorgänger des StB? eingerichtet worden, oder etwa dass die Einrichtung ja schon so lange her sei, ist damit entkräftet. Mancher Steuerberater ahnt, dass er auf Leichen im Keller sitzt ? wer es verstanden hat, wird die Ent-Haftung suchen. Prüfungspflicht und Beratungsverbot des Steuerberaters: Der Steuerberater gerät leicht in den Bereich unversicherter Tätigkeiten, etwa durch Gestaltung einer Verpfändung oder Entwurf eines Gesell-schafterbeschlusses ? für solcherlei (zumeist verbotene) Rechtsberatung ist er nicht versichert. Andererseits hat der Steuerberater beim Bilanz-ansatz die rechtlichen Vorfragen (z.B. auch aus dem Arbeitsrecht) zu prüfen, beispielsweise ob eine rechtlich korrekte Zusage vorliegt. Vertriebspraxis: Nicht selten wird der bAV-Unternehmensberater eine Familien-GmbH vorfinden, bei der es nach der Ertragssituation undenkbar ist, die Zusage ausreichend rückzudecken. Wegen der nicht zu unterschätzenden Gefahr einer überschuldung bzw. Insolvenzsituation, könnte der Steuerberater auch strafrechtlich als ?Garant? betroffen sein. Die Sanierung der Pensionszusage kann auch in solchen Situation für den Vertrieb ausgesprochen lukrativ sein.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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