bAV-Unternehmensberater-Konzept als Totgeburt

Die bAV-Beratung führt Versicherungsmakler rasch in den Bereich verbotener Steuer- und Rechtsberatung. Auch Banken, Versicherungen und ihre bAV-Töchter besitzen ausnahmslos keine Zulassung zur Rechts- oder Steuerberatung.

Dieses Manko versuchen sie bisweilen zu beheben, indem sie Rechtsanwälte (RA) oder Steuerberater (StB) als „Mitarbeiter“ im beratenden Vertrieb von „bAVLösungen“ einsetzen.

Nur: Auch das funktioniert nicht.

Erstens darf solch ein Syndikus-RA bzw. -StB keinen Rechtsrat gegenüber Dritten (den bAV-Kunden) erteilen.

Zweitens führt die kaufmännisch- akquisitorische Tätigkeit zum Entzug der Zulassung durch die Berufskammer.

Drittens ist für derart gesetzlich verbotene Betätigungen faktisch keine VSH-Deckung erhältlich.

Und schließlich führt diese Tätigkeit geradewegs in die persönliche Haftung der Akteure – neben dem eigenen Arbeitgeber.

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung (unter anderem Aktenzeichen IX ZR 41/04) bedarf eine bAV-Beratungsgesellschaft selbst einer eigenen Erlaubnis zur Rechts- bzw. Steuerberatung, auch wenn Geschäftsführer oder Mitarbeiter über die RA- oder StB- Zulassung verfügen.

Der Versicherungsmakler darf Nicht-Verbraucher gegen Honorarberaten, auf seinem Feld, also im Versicherungsrecht.

Doch muss er es auch können wie ein Anwalt, denn für Fehler steht er ebenso gerade wie dieser. In anderen Bereichen (Arbeits-, Betriebsrenten-, Gesellschafts-, Insolvenz- und Steuerrecht) besteht eine Beratungserlaubnis für den Versicherungsmakler nur bei einfachen Fragen, deren Bearbeitung zwingend für die  ordnungsgemäße Berufsausübung notwendig ist.

Der Versicherungsmakler muss also darauf achten, dass das  Versicherungsgeschäft und wirtschaftliche Fragen im Vordergrund stehen, denn dies kann der Makler auch ohne sonstige Rechts- und Steuerberatung sinnvoll leisten.

Erfordert hingegen auch nur ein einziger Punkt außerhalb des  Versicherungsrechts vertiefte rechtliche Kenntnisse, setzt sich der Makler der Gefahr aus, dass sein Beratungsbzw. Vermittlungsvertrag „null und nichtig“ ist. Es hilft dann auch nichts, wenn man nur die angebotenen Produkte erläutert haben will, aber die Beratung tatsächlich weit darüber hinausging.

Das vielfach von Finanzhäusern beworbene „bAV-Unternehmensberater“- Konzept ist eine verfassungsrechtliche Totgeburt: Denn die Erfindung „untypischer Betätigungsformen“ kann nie einen „gesetzlich festgelegten Beruf“ (zum Beispiel StB oder RA) durch die Hintertür in anderer Gestalt neu einführen (BVerfG- Beschluss vom 18. Juni 1980, 1 BvR 697/77).

Wer Rechts- oder Steuerberatung in der bAV anbieten möchte, ist gezwungen einen dafür gesetzlich festgelegten Beruf zu wählen und dafür dann auch eine Zulassung zu besitzen.

 

von Dr. Johannes Fiala

mit freundlicher Genehmigung von

www.procontra-online.de (veröffentlicht in Procontra, Ausgabe 08-09/2010)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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