bAV: Warnung vor ungesetzlichen Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften *

“Das Schwerste an einer Idee ist nicht, sie zu haben, sondern zu erkennen, ob sie gut ist.” (Chris Howland)

 

Zahlungsverkehr beim Zeitwertkonto oder für “vertragliche Portabilität” Innovative Initiatoren im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und der Abwicklung von Zeitwertkonten haben Modelle auf den Markt gebracht, bei welchen sie selbst das von den Mitarbeitern “angesparte” Geld verwalten (Finanzportfolio-Verwaltung) oder weiterleiten (Finanztransfergeschäft) und abrechnen.

Typisch ist das Modell, dass der Initiator anbietet, zur Absicherung der Portabilität die Beiträge vom heutigen Arbeitgeber ebenso wie vom vielleicht neuen Arbeitgeber ?einzusammeln? und zur Zahlungsvereinfachung an den jeweiligen Produktgeber (Lebensversicherung, Investmentfonds usw.) weiterzuleiten. ähnliche Modelle können auch bei Zeitwertkonten-Anbietern auftreten.
Risiko der Veruntreuung Dieser Service kostet selbstverständlich auch etwas – der Initiator zieht sich ein paar Euros für die Verwaltung ab. Besonders heikel wird es, wenn diese zusätzlichen Kosten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht transparent sind: Denn ein Staatsanwalt könnte sich später auf den Standpunkt stellen, dass hier “die Unerfahrenheit” der Vertragspartner ausgenutzt worden sei.

Auch der Verstoß gegen gesetzliche Verbote (z.B. ?unterlassene lückenlose Insolvenzabsicherung?) bzw. Gebote (z.B. die “Wertgleichheit”) können ähnliche Folgen nach sich ziehen. In diese Kategorie zählen auch sogenannte “Kick-Backs”, bei welchen für den Anleger zunächst nicht erkennbar, Gebühren bzw. Provisionen berechnet und “hinten herum” geteilt werden.

Risiko verbotener Finanztransfer-Geschäfte Besonders heikel wird es, wenn das Einkassieren von Geldern und die Weiterleitung einer Erlaubnis bedarf.

Durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz wurde beispielsweise geregelt, dass nach § 1 Abs. 1 a Nr.6 KWG die “Besorgung von Zahlungsaufträgen” zu den erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen gehört. Für das Finanztransfergeschäft kommt es nicht darauf an, ob es teilweise in bar abgewickelt wird, oder nur als Buchgeld über Bankkonten.

Absicherung durch Rückfrage bei Behörden Im Bereich von Zeitwertkonten und betrieblicher Altersvorsorge kommen verschiedene Erlaubnisse in Frage, die bisweilen bei den Initiatoren und ihren Partnern nicht vorliegen. Beispielsweise kann es um die Fragen gehen, ob

Erlaubnis zum Inkasso-Geschäft vorliegt (Anfrage beim örtlichen Amtsgericht und beim Gewerbeamt)
Erlaubnis zur steuerlichen / rechtlichen Beratung (Anfrage bei Leiter des Amtsgerichts und der örtlichen Anwaltskammer)
Erlaubnis zur Finanzportfolio-Verwaltung bzw. zum Finanztransfergeschäft (Anfrage bei der BaFin).

Vorsorge wegen “Risiken und Nebenwirkungen” In aller Regel sind solche Verträge, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen null und nichtig, § 134 BGB. Dann droht oft ein Schadensersatz in der Form einer Rückabwicklung. Die Haftpflichtversicherung wird für solche Schäden keine Deckung bieten.
Die Pflicht des Finanzberaters, Konzepte von Initiatoren vor einer Vermittlung auf Plausibilität zu überprüfen, wird daher im Interesse der Kunden und ihrer Berater liegen.

 

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Lehrbeauftragter (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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