Bei jedem zweiten Lebensversicherungskunden ist Anspruch auf Schadensersatz möglich

von RA Dr. Johannes Fiala* und Dipl.-Math. Peter A. Schramm**
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Vermittelte Lebensversicherungen müssen Bedarf und Leistungsfähigkeit des Kunden entsprechen!
Kapitallebensversicherung ein legaler Betrug?
Bereits seit dem Urteil vom 3.6.1983 (Az. 74 O 47/83) des Landgerichts Hamburg wurde die Bewertung der Kapitallebensversicherung als „legaler Betrug“ gerichtlich abgesegnet. Professor Michael Adams (Univ. Köln) legte 1997 durch seinen Aufsatz „Die Kapitallebensversicherung als Anlegerschädigung“ nach.
Haftung für Versicherungsvermittler nach den Grundsätzen des BOND-Urteils
Weitere 5 Jahre später belegte eine Dissertation, dass auch bei Lebensversicherungen als Kapitalanlage der Vermittler das BOND-Urteil (Az. XI ZR 12/93) des BGH zur Anleger- und objektgerechten Beratungspflicht zu beachten hat. Nachdem nur etwa jeder 4. langfristige Lebensversicherungsvertrag bis zum Ende vom Anleger durchgehalten wurde, lag der Verdacht nahe, dass Kapitalanlegern massenhaft nicht geeignete Verträge vermittelt wurden.
Neues Machtwort des Bundesgerichtshofs!
Dies greift der BGH in seiner neuen Entscheidung (Urteil vom 14.6.2007 (Az. III ZR 269/06) inhaltlich auf, in der er darauf hinweist, dass ein Versicherungsmakler zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine Lebensversicherung an einen Kunden vermittelt, die nicht „seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach“. Läuft der „Sparvertrag“ in der Form einer Lebensversicherung lediglich ein Jahr, so bekommt der Anleger nach einer Untersuchung von Prof. Adams im Mittel nicht einmal 2% seiner Einzahlungen zurück – eine Negativrendite von über 98%.
Schadensersatz selten verjährt?
Während zahlreiche Kunden bei gekündigten Lebensversicherungen auf eine Neuabrechnung hoffen, mit im Schnitt nur vergleichsweise minimalen Nachzahlungen aus vertragsrechtlichen Ansprüchen gegen den Versicherer, liegt der gewichtigere Anspruch im Bereich der Falschberatung: Anleger können hier neben den einbezahlten Beiträgen auch eine ordentliche Kapitalmarktverzinsung als entgangenen Gewinn verlangen. Noch haben Anleger die Möglichkeit, den Schadensersatz aus Ansprüchen der letzten 30 Jahre einzufordern: Denn nach den seit 1.1.2002 geltenden Verjährungsregeln haften Vermittler (gerechnet ab 1.1.2002) für längstenfalls noch 10 Jahre.
Vielfältige Fälle von Falschberatung
Hierunter fallen nicht nur die Abschlüsse, bei denen es von vornherein fraglich war, ob der Kunde die festen Beiträge überhaupt längerfristig aufbringen konnte. Oft wäre eine kürzere Vertragslaufzeit (12 bis 15 Jahre statt 25 bis 40 Jahre) für den Kunden bei frühzeitiger Kündigung weniger nachteilig gewesen, während die lange Laufzeit auch bei Durchhalten bis zum Ende keine Vorteile gebracht hätte. Nicht selten haben Versicherer ihren Kunden „unverbindliche Beispielsrechnungen“ mit hohen Renditen beim Vertragsabschluss vorlegen lassen – mehrere Urteile bzw. Hinweise der Aufsichtsbehörde und äußerungen von Ratingfirmen zeigen, dass derlei Prognosen teilweise auf fehlerhafter Grundlage unrealistisch hoher Renditen, Ablaufleistungen, Kapitalabfindungen oder Rentenzahlungen ausgewiesen haben. Dies kann nach einigen Urteilen dazu führen, dass der Versicherer die überschüsse später nicht herabsetzen darf (Erfüllungsanspruch) oder aber der Vertrag unter Rückzahlung von Beiträgen samt Zinsen rückabzuwickeln ist. Oder es wurde gleich eine falsche Rendite angegeben, weil sie nicht auf die eingezahlten Beiträge, sondern nur auf den Sparanteil nach Kosten und Risikobeiträgen bezogen wurde – oft dann noch zur Verwirrung als „Netto“-Rendite bezeichnet. Rentenversicherungen wurden nicht selten als Renditeprodukte verkauft, insbesondere wenn ihre Kapitalabfindung mangels Todesfallleistung erhöht war. Dass die „Rendite“ zum Teil aus der „Wette“ aufs überleben stammte und damit bezahlt wurde, dass es im Todesfall gar keine Leistung gab, wurde dann in der Beratung verschwiegen. Umgekehrt enthalten Policen oft unnötig hohen Risikoschutz, der die Rendite weiter.
(Dental Tribune (24.08.2007))
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.dental-tribune.de />www.dental-tribune.de.

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)