Betriebliche Altersversorgung: Bei Gestaltungsfehlern ist Sozialhilfe vorprogrammiert

Findige bAV-Unternehmensberatungen bewerben einen Pensionszusagencheck: “Gerne übernehmen wir für Sie die fachgerechte Prüfung von Pensionszusagen. Dabei stellen wir zusätzlich sicher, dass häufige in der Praxis vorkommende Mängel (…) ebenfalls erkannt werden.” Bei Bestellung erhält der Vermittler Fragebögen” leider werden jedoch damit zentrale Risiken nicht erkannt, denn die Praxis erfordert mehr als zig Standardfragen, vielmehr ist Einzelfallprüfung aller Akten angesagt. Dazu ein paar Beispiele aus der Praxis:

 

Sozialhilfeantrag nach Pensionscheck

Ein Kunde betreibt eine kleine GmbH. Mit Pensionszusage angestellt sind ein GGF und seine Ehefrau. Andere Mitarbeiter und die mitarbeitende Tochter besitzen keine Pensionszusagen.

Unternehmensberater U. lässt sich vom Vermittler die Unterlagen zur Prüfung vorlegen. Alles O.K. denken U., der Vermittler, und der Kunde. Leider ein Irrtum.

 

Als der Kunde in die Insolvenz fällt, stellt sich nach Prüfung durch einen Juristen heraus, dass es zahlreiche Pensionszusagen und Verpfändungen gibt, nur leider sind diese widersprüchlich und unvollständig ? und die etwa 30 Rückdeckungsversicherungen teilweise bereits aufgelöst. Der Kunde stellt fest, dass der Unternehmensberater leider nur ein Teil der Akten vom Steuerberater zur Prüfung bekommen hatte. Ohne Pension muss der GGF nun leider Sozialhilfe beantragen.

 

Prozessfinanzierer

Der Kunde kann keine Pension bei der insolventen GmbH durchsetzen. Mehrere Prozessfinanzierer sagen ohne weiteres zu, nachdem vor allem weder der fröhliche Unternehmensberater, noch der Steuerberater, nach Auskunft des örtlichen Amtsgerichtspräsidenten eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzen. Der vom Unternehmensberater “eingespannte” Vermittler ist entsetzt. Auch er soll haften, obwohl er doch den Fragebogen ausgefüllt und das Ergebnis mit dem Kunden besprochen hatte. Dennoch kein Wunder, denn schließlich hatte er einen Teil der Vergütung erhalten und das persönliche Vertrauen des Kunden in Anspruch genommen – als bAV-Experte verkauft man schließlich immer besser.

 

Hinterlegung

Nicht minder problematisch stellt sich die Pensionszusage beim Unternehmensverkauf und bei vorweggenommener Erbfolge dar. Wenn der Unternehmenskäufer später Mängel in den Raum stellt oder es zum Streit in der Familie mit den Erben kommt, hängt der GGF nebst Partner bei der Pensionszusage “am Tropf seiner früheren” GmbH. Wenn es zum Streit kommt, friert die GmbH einfach die Pensionszahlungen ein. Jetzt kommt der GGF auf die Idee, sein Pfandrecht geltend zu machen, aber wieder wird daraus nichts: Der Versicherer wird sich kaum in den Streit mit der GmbH einmischen, und schlicht beim Amtsgericht hinterlegen. GGF und GmbH können sich dann in aller Ruhe streiten, und das kann dauern.

 

Ähnlich verhalten sich Versicherer übrigens, wenn es zum Streit zwischen GGF und Insolvenzverwalter kommt. Klagen bis vor das “jüngste Gericht”,spirch die letzte Instanz, können dauern: 10 Jahre Verfahrensdauer kann verfassungsgemäß sein. Der Praktiker nennt dies den “Justizkredit”.

 

Sozialhilfeantrag nach Sozialversicherungscheck

Der Kunde hatte seinerzeit auch einen Sozialversicherungscheck, über den Vermittler bei der Unternehmensberatung beauftragt. Die fachkundigen Checklisten wurden bearbeitet, das Textbaustein-Gutachten führte zum gewünschten Erfolg. Der GGF und seine Ehefrau erhielten kräftige Rückzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung – und der Vermittler eine Provision aus der anschließenden Geldanlage.

 

Doch nun stellt sich heraus, dass die Beratung lückenhaft war ? für die Eheleute hätten sich durch freiwillige Beiträge und andere gestalterische Maßnahmen erhebliche Vorteile ergeben.

Wäre richtig beraten worden, könnte die Ehefrau früher als mit 65 eine Vollrente beziehen. Auch der GGF würde, nachdem er vor der Insolvenz invalide geworden war, eine Vollrente beziehen – wenn er denn korrekt beraten worden wäre. Beide hätten damit (auch wenn es nicht in der Pensionszusage steht) aus gesetzlichen Gründen einen Anspruch, ihre Pension früher als zugesagt, zusätzlich zu einer gesetzlichen Rente beziehen können.

 

Der Steuerberater ist überrascht, der Vermittler entsetzt: In seinen Hochschulunterlagen zur Ausbildung als Finanzplaner, sucht er vergebens nach den Feinheiten der Sozialversicherung und den gestalterischen Details im Zusammenhang mit der bAV.

 

Kein Arbeitslosengeld trotz Sozialversicherungscheck

Doch es kommt noch besser – die Tochter ist von der Insolvenz ebenfalls betroffen, der Insolvenzverwalter kündigt ihr. Kein Problem, denkt sie, und meldet sich beim Arbeitsamt.

 

Dieses antwortet sinngemäß “Vielen Dank für Ihren Antrag, den wir hiermit ablehnen”, denn sie war nach Prüfung durch das Arbeitsamt “versicherungsfrei”. Schließlich bekommt sie keine Leistungen, lediglich für vier Jahre ihre Beiträge erstattet (aber erst auf Antrag). Auch in solchen Fällen haftet der Steuerberater, wie das LG Köln bereits vor Jahren einmal entschieden hatte (Az. 16 O 6/93).

 

Königswege

Ausgangspunkt jeder Gestaltung ist die Analyse. Das Unterfangen mit Checklisten durch einen Vermittler die Pensionszusage prüfen zu lassen, gleicht einem Patienten der sich von der Krankenschwester am offenen Herzen operieren lassen würde.

Auch beim Arzt beginnt eine Behandlung erst nach einer persönlichen Untersuchung und Beratung. Das kostet Zeit, denn Checklisten können kaum alle denkbaren Fälle abbilden, vor allem nicht, wenn es um existentielle komplexe Rechts- und Steuerfragen geht.

Dann stellt sich die Frage nach den Finanzen, und hier vor allem die nach der Risikostreuung. Der Vermittler sollte sich vom Kunden unterschreiben lassen, dass die gesamte Altersvorsorge über einen einzigen Durchführungsweg zu gestalten, praktisch ein Klumpenrisiko bedeutet. Welcher Kunde setzt schon bewusst alles auf eine Karte?

 

Vor allem, wenn der Kunde auch unterschreiben muss, dass die optimistischen Werbesprüche über den Insolvenzschutz der Pensionszusage verkäuferischem Wunschdenken entspringen und wenig mit der Praxis zu tun haben.

Im Einzelfall muss der Kunde entscheiden, wie viel Insolvenzschutz gewünscht wird. Es gibt ja auch Kunden, die es sich buchstäblich leisten können, darauf zu verzichten.

 

von Dr. Johannes Fiala

 

veröffentlicht in AE Arbeitsrechtliche Entscheidungen 04/2005, Seite 207-208

 

Link: http://www.ag-arbeitsrecht.de/downloads/ae/AE200504.pdf

 

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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