Betriebliche und private Altersvorsorge: Zillmerung ist verfassungswidrig

Verfassungswidrigkeit der Verrechnung von Abschlusskosten: Das Bundesver- fassungsgericht (BVerfG) hat durch seinen Beschluss vom 15.02.2006 (Az. 1 BvR 1317/96, NJW 2006 S. 1783 ff.) zur Berechnung des Rückkaufswerts einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung festgestellt, dass die Verrechnung von Abschlusskosten usw. im Wege der Zillmerung verfassungswidrig ist.
Der Fall: Die Verfassungsbeschwerde eines Versicherungsnehmers, der im Jahr 1992 seine 1990 abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung vor- zeitig gekündigt hatte, war jedenfalls im Kern erfolgreich. Der Versicherungsneh- mer bezahlte zunächst in 16 Raten zu je 252,50 DM (zusammen 4.040 DM), und nach Vertragsumstellung ab August 1991 noch 17,80 DM monatlich. Die Rückver- gütung nach Kündigung zum Mai 1992 betrug 559,30 DM zuzüglich 22,80 DM überschussanteile.
Verbotene Zillmerung: Zur Grundstruk- tur ?gezillmerter? Prämie gehört, dass Vertragsabschlusskosten (insbesondere Vermittlungsprovision) nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern mit der insgesamt zu zahlenden Prämie ver- rechnet werden. Die Prämienhöhe wird so berechnet, dass sie über die Gesamtlaufzeit des Vertrags gleich bleibt und dass Prämi- enzahlungen zunächst dazu verwendet werden, die Abschlusskosten zu decken.
Verfassungsrechtlicher Kern: Der Ver- sicherungsnehmer muss erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskos- ten mit der Prämie verrechnet werden dürfen. Der Versicherungsnehmer muss bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten in einem ange- messenen Verhältnis zu den bis zu diesen Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht. Bleiben den Versicherungsneh-� mern Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrech- nungsmodus unbekannt, ist ihnen eine eigenbestimmte Entscheidung darüber unmöglich, ob sie einen Vertrag zu den konkreten Konditionen abschließen wollen.
Verbotene Vereitelung der Vermögensbildung: Die mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags verfolgte Zielset- zung der Vermögensbildung darf nicht dadurch teilweise vereitelt werden, dass hohe Abschlusskosten, deren konkrete Berechnung zudem den Versicherungs- nehmern nicht bekannt ist und deren Höhe von ihnen auch nicht beeinflusst werden kann, in den ersten Jahren mit der Prämie so verrechnet werden können, dass der Rückkaufswert in dieser Zeit unverhält- nismäßig gering ist oder gar gegen Null tendiert.
Folgen für bereits abgewickelte und künftig abzuwickelnde Verträge: Soweit Verträge bereits abgewickelt wurden, kann eine Neuabrechnung und Nachzahlung vom Versicherer verlangt werden. Für die überprüfung der Abrechnung ist oft die Einschaltung eines Versicherungs- mathematikers (Aktuars) oder eines Versicherungsberaters wirtschaftlich sinn- voll. Nach Auffassung von Verbraucher- schützern wird durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Anwend- barkeit der BGH-Entscheidungen vom 12.10.2005 erweitert, und zwar sowohl auf Fälle mit Vertragsabschluss vor 1994, als auch auf solche mit einer Vertragsbe- endigung nach 2001. Für die Verjährung entsprechender Zahlungsansprüche werden ebenfalls unterschiedliche Auffassungen vertre- ten. Die für den Versicherungskunden günstigste Auffassung ist, dass nur solche Zahlungsansprüche verjähren können, von denen der Kunde auch eine Kenntnis besitzt. Demnach soll die Verjährung nicht beginnen, bevor der Kunde durch Neuab- rechnung oder z.B. durch die Berechnung eines eingeschalteten Aktuars, über die Ansprüche eine Kenntnis besitzt.
Bewertung einer Lebensversicherung als Kreditsicherheit: Hier ist nunmehr nicht nur die Rückkaufswerttabelle maß� geblich, sondern der möglicherweise höhere Wert, berechnet aus knapp der Hälfte der vom Versicherungsnehmer bezahlten Beiträge.
Konsequenzen der Entscheidung: Obwohl der BGH mit Urteil vom 12.10.2005 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung Grenzen der Verre- chung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgelegt hatte, bleibt der Gesetzgeber weiter gefor-� dert. Allerdings kann die Entscheidung des Verfassungsgerichts als Hinweis darauf verstanden werden, dass die vorläufige Regelung durch den BGH generell auch für länger zurückliegende Vertragsabschlüsse anzuwenden sein wird. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber bereits aufge- geben, bis zum 31.12. 2007 eine mit den grundrechtlichen Vorgaben vereinbare Regelung des Rechts der Lebensversicherung zu treffen. Es ist zu erwarten, dass die vom Gesetz� geber zu schaffende Lösung auch Sicherungen für größere Transparenz enthalten und Auswirkungen auf die Be- und Verrechnung von Abschlusskosten haben wird.
Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), www.fiala.de
(BankPraktiker 11/2006, 516)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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