Betriebsrente über eine Stiftung?

Die Prognosen für Leistungen zahlreicher privater Rentenversicherungen haben sich seit dem Abschluss, der gehäuft erst seit 1990 erfolgt, wegen der inzwischen stark gefallenen Zinsen mehr als halbiert. Das ist in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), die zu großen Teilen über Lebensversicherungen organisiert wird, nicht anders.

Wenn sich aber damit auch die Leistungen der Rückdeckung für eine zugesagte bAV reduzieren, wird der Arbeitgeber mit dem Thema Ausfallhaftung konfrontiert. Betroffen sind nicht nur Arbeitgeber, bei denen für Zusagen keine nennenswerte Rückdeckung angespart wurde, sondern vor allem Fälle, bei denen die erwartete Wertentwicklung der Rückdeckung ausgeblieben ist. Arbeitgeber, die inzwischen nachgerechnet haben, befürchten, Kapital in Höhe der bisherigen Einzahlungen zum Ausgleich der Finanzierungslücken nachschießen zu müssen.

Der Gesetzgeber hat Pensionskassen und die Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gestellt, und dies für ausreichend sicher gehalten.

Folge: Der Arbeitgeber entgeht der Beitragspflicht im Pensionssicherungsverein (PSV) mit der Konsequenz, dass Betriebsrentner auch keine Leistungen vom PSV bei Insolvenz des Arbeitgebers bekommen würden.

Das ist bei Ansprüchen aus Direktzusagen und U-Kassen anders: Der PSV übernimmt die Rentenzahlung, sollte das Unternehmen nicht mehr zahlungsfähig sein. Der PSV würde 2014 monatlich bis zu 8.295 Euro Rente zahlen (Ostdeutschland: 7.035 Euro).

Das statistische Insolvenzrisiko der Arbeitgeber liegt bei durchschnittlich rund einem Prozent jährlich. Hinzu kommen um ein Vielfaches höhere freiwillige Liquidationen. Kommt es zur Insolvenz, werden die durch den PSV begünstigten Arbeitnehmer nicht mehr an den künftigen Überschüssen beteiligt, sodass sich die erwartete bAV-Zusatzrente mehr als halbieren kann.

Handelt es sich um geschäftsführende Gesellschafter, so leistet der PSV gar nicht. Bei Top-Managern ist die monatliche Leistung des PSV auf die genannten Höchstrenten begrenzt, sodass diese Personengruppe meist deutlich höherer Absicherung braucht.

Was kann ein versierter Berater tun? Zum Beispiel den gedanklichen Rahmen für die Absicherung erweitern! Kein Arbeitgeber ist gezwungen, die bAV nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zuzusagen. Sowohl die Ausfallhaftung des Arbeitgebers als auch die PSV-Beitragspflicht lassen sich legal optimieren.

So kann die bAV über eine Stiftung organisiert werden, die der Arbeitgeber auch zur eigenen Versorgung einrichten lässt. Haftet die Stiftung alleine, fällt die Zusage gar nicht erst unter das Betriebsrentengesetz. Bei derartigen Versorgungen lassen sich die Leistungen an Betriebstreue, etwa bis zum Altersrentenbeginn, knüpfen.

m Unterschied dazu sehen Zusagen nach dem BetrAVG bisher eine Unverfallbarkeit schon nach fünf Jahren vor. Denkbar ist auch, dass die Mitarbeiter über die eigene Stiftung beim Arbeitgeber investieren.

Der Arbeitgeber kann sich auch einer bestehenden Stiftung anschließen oder bereits kleinere Vermögen zur Altersversorgung über eine Treuhandstiftung verwalten zu lassen. Bei der Vermögensverwaltung können Vermittler als Honorarberater oder über Provisionen laufend partizipieren, eingeschlossen einen transparenten legalen Umgang mit den üblichen Kick-Backs. Im Trend liegen Honorarberatermodelle, bei denen die Kick-Backs offenzulegen und abzuliefern sind – zugunsten der Stiftung und ihrer Nutznießer.

Alternative zur Stiftung wäre ein Verein oder eine gemeinnützige GmbH – beide Rechtsformen können theoretisch schon ab einem Euro Kapital gegründet werden. Arbeitgeber kennen in aller Regel nicht die Gefahr, dass Direktversicherungen und Pensionskassen unter bestimmten Bedingungen ihre Leistungen herabsetzen dürfen – auch und mit Hilfe der Bafin. Mit einer Stiftung würde sich das Problem für den Arbeitgeber gar nicht stellen. Er müsste jedoch stets überwachen lassen, ob die Kapitalanlagen die Rentenansprüche auch abdecken. Ob das Vermögensverwalter besser können als Versicherer, ist die Frage.

von Dr. Johannes Fiala

mit freundlicher Genehmigung von

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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