Betriebsrente

Warum sie durch Niedrigzinsen gefährdet sind und wer für sie haftet

Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt, dass Arbeitgeber haften, wenn ein Träger der betrieblichen Altersversorgung (bAV) seine Leistungen satzungsgemäß herabsetzt. Durch das anhaltende Niedrigzinsniveau, spätes­tens seit Einführung des Euro, muss bald so gut wie jeder Arbeitgeber mit bAV-Zusagen damit rechnen.

Rechtliches Risiko des Arbeitgebers

Vermittler behaupten gerne, dass die Auslagerung einer Versorgungszusage auf externe Träger der bAV (z.B. Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds) den Arbeitgeber aus seiner Verantwortung entlässt. Das Gegenteil ist richtig, wie das Urteil des BAG zeigt. Bleibt der Kapitalertrag unter den in der Breite meist kalkulatorisch hoch angesetzten ca. vier Prozent zurück oder verlängert sich die Lebenserwartung über die rechnungsmäßigen Ansätze hinaus, kann dies zu einer Herabsetzung von Anwartschaften und sogar schon laufenden Rentenleis­tungen bei einem Träger der bAV führen. Derartige Kürzungen sind regelmäßig in den Satzungen vorgesehen.

Die allermeisten Arbeitgeber vermeiden eine Honorarberatung, und lassen sich von Vermittlern und Beratern in Beispielsrechnungen sagenhafte Renditen vorrechnen. Jene Arbeitgeber, die es ihren Mitarbeitern und oft sich selbst eigentlich nur gut meinen, zielen darauf ab, bei einem Träger der bAV das Geld anzulegen, welcher eine möglichst hohe  – und damit unsicherere – Rente zusagt. Dieses Ausblenden der Arbeitgeberrisiken wird noch dadurch verstärkt, dass die eingeschalteten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer keine Bilanzen einschließlich aller potentiellen Risiken aufstellen. So geraten Arbeitgeber immer häufiger in die Situation einer Überschuldung, ohne es zu bemerken.

Die bei bAV-Zusagen eingerechneten Zinserträge, Steuervorteile und Zuschüsse der Arbeitgeber sind keine zusätzlichen Sicherheiten, sondern sind bereits in den zugesagten Renten eingerechnet. Sie werden für die gegebenen Zusagen bereits in voller Höhe benötigt und erhöhen damit die Arbeitgeberhaftung. Dass es bisher bei einigen Trägern der bAV irgendwie meist gut gegangen ist, oder die wahren bereits eingefahrenen Verluste bisher geschickt kaschiert oder überbrückt wurden, ist kein Beweis für die Haftungsfreiheit der Arbeitgeber und die Sicherheit der dortigen Kapitalanlagen. Denn das niedrige Zinsniveau hat eine zeitverzögerte Wirkung, die dafür umso stärker wirkt.

Ein enormes Haftungspotential

Die heute vorhandenen Deckungsmittel in der bAV, rund 480 Mrd. Euro als bAV-Kapitalanlagen sind nicht obendrein zu den Beiträgen übrig, sondern sind als Kapitaldeckung für die Finanzierung der Zusagen erforderlich, samt bis zu vier bis sechs Prozent Zinsen jährlich darauf für die Zukunft.

Es handelt sich um Deckungsmittel für Schulden (Passiva), die lebenslang mit einer hohen Zinsgarantie verzinst werden müssen. Werden nur zwei Prozent erwirtschaftet, fehlen also jährlich rund 10 bis 20 Mrd. Euro steigend, da sie auch auf die Zinseszinsen und weiteren Beiträge fehlen. Die EU möchte über die Solvency-II-Regelung das Eigenkapital bzw. Risikokapital bei den externen Trägern der bAV erhöhen, wie auch bei den Versicherern. Damit würde sich das Risiko einer Insolvenz, von Pensionsfonds und Pensionskassen in etwa halbieren. Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände wendet sich dagegen, weil dies die Arbeitgeber zusätzliche Beiträge kosten würde und mindestens die künftigen Rentenzusagen stärker vermindert werden müssten. Auch der DGB ist dagegen.

Nichts Unangemessenes

Konsequent und richtig ist hingegen, heute schon die neuen Zusagen zu vermindern – und mit ihnen das Haftungsrisiko der Arbeitgeber. Solvency II verlangt nichts Unangemessenes, son­dern schlicht nur, dass die Anbieter sich mit ihren eigenen Risiken für die Erfüllbarkeit ihrer Zusagen frühzeitig auseinandersetzen sollen. Bei den DAX-30-Konzernen besteht eine Deckungslücke bei dafür vorgesehenen Kapitalvermögen in Höhe von 107 Mrd. Euro für die Erfüllung von Versorgungszusagen in Höhe von 281 Mrd. Euro. Lebt ein Unternehmen über seine Verhältnisse, so wird es insolvent. Das statistische Risiko dafür liegt bei etwa einem Prozent pro Jahr – ein großer Anteil der Arbeitnehmer  und Betriebsrentner wird also davon betroffen  sein.  Die Betriebsrentner, also normale Arbeitnehmer, erhalten dann jedoch vom „Pensionssicherungsverein aG“ oft weitaus weniger, als vom eigenen Arbeitgeber einmal fürs Alter zugesagt und geplant – auch hier also eine Leistungskürzung.

Dr. Johannes Fiala
Peter A. Schramm

(P.T. Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft, 11.11.2012)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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