Beweislastumkehr bei Vermögen unklarer Herkunft: Was gilt und was geplant ist

Beweislastumkehr bei Vermögen unklarer Herkunft: Was gilt und was geplant ist

Beweislastumkehr: Was gilt, was geplant ist

Eine Beweislastumkehr bei Vermögen unklarer Herkunft gilt in Deutschland derzeit nicht. Sie steht bisher nur in einem Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 21/5777). Nach geltendem Recht muss das Gericht davon überzeugt sein, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt, sowohl bei der erweiterten Einziehung (§ 73a StGB) als auch bei der selbständigen Einziehung sichergestellter Gegenstände (§ 76a Abs. 4 StGB, § 437 StPO). Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1260 ist am 27. Oktober 2026 verkündet worden und enthält keine solche Regelung.

Wer Bargeld, Gold oder Kryptowerte besitzt und die Herkunft nicht lückenlos belegen kann, liest derzeit oft das Gegenteil. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie endet am 23. November 2026. Zum Vermögensschutz allgemein siehe den Notfallplan Vermögensschutz Ausland. Der Beitrag trennt, was seit dem 28. Oktober 2026 gilt, was schon seit 2017 gilt und was nur diskutiert wird.

Neu seit dem 28. Oktober 2026: Umsetzungsgesetz ohne Beweislastumkehr

Der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Richtlinie 2024/1260 vor Ablauf der Frist umgesetzt, und zwar ohne Beweislastumkehr. Die Stationen:

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Datum Schritt Fundstelle
11.05.2026 Regierungsentwurf BT-Drs. 21/5869
24.09.2026 Beschluss des Bundestages in der Ausschussfassung BT-Drs. 21/8159
16.10.2026 Zustimmung des Bundesrates BR-Drs. 561/26 (B)
22.10.2026 Gesetz ausgefertigt BGBl. 2026 I Nr. 320
27.10.2026 Verkündung; Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung Art. 11 des Gesetzes
20.11.2026 Inkrafttreten von Art. 9 (Änderung des FinDAG) Art. 11 des Gesetzes
23.11.2026 Ende der Umsetzungsfrist Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie

Das Gesetz ändert das Strafgesetzbuch nicht. In der Strafprozessordnung betrifft es nur § 111p StPO, also die Notveräußerung sichergestellter Gegenstände. Im Mittelpunkt stehen Zuständigkeiten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, etwa die vorübergehende Sicherung von Vermögenswerten auf Ersuchen anderer EU-Staaten (§ 91r IRG).

Die Richtlinie kennt in Art. 16 eine Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft. Der Regierungsentwurf sah diese Vorgabe durch § 76a StGB in Verbindung mit § 437 StPO bereits als umgesetzt an (BT-Drs. 21/5869). Der Bundesrat stützt sich darauf, dass Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ein erhebliches Missverhältnis zwischen Wert und rechtmäßigem Einkommen als Kriterium nennt. Ein Kriterium ist aber noch keine gesetzliche Vermutung. Wer also liest, die Frist am 23. November 2026 bringe eine Beweislastumkehr, liegt falsch.

Schon seit 2017: Einziehung ohne Verurteilung nach § 76a Abs. 4 StGB

Die selbständige erweiterte Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB gilt seit dem 1. Juli 2017 (BGBl. 2017 I S. 872). Sie ist keine gesetzliche Beweislastumkehr, erleichtert aber den Zugriff: Eine Verurteilung ist nicht nötig, die Überzeugung des Gerichts von der deliktischen Herkunft dagegen schon. Die wichtigsten Formen unterscheiden sich so:

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Form Norm Voraussetzung
Einziehung von Taterträgen § 73 StGB Täter oder Teilnehmer hat durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt
Erweiterte Einziehung § 73a StGB rechtswidrige Tat ist begangen; Gegenstände des Täters oder Teilnehmers wurden durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt
Selbständige Einziehung § 76a Abs. 1 bis 3 StGB Einziehung ohne Verurteilung einer bestimmten Person
Selbständige erweiterte Einziehung § 76a Abs. 4 StGB Gegenstand wurde wegen des Verdachts einer Katalogtat sichergestellt und rührt aus einer rechtswidrigen Tat her

Für das Thema Vermögen unklarer Herkunft kommt es auf zwei Vorschriften an. Die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB greift im Strafverfahren: Ist eine rechtswidrige Tat begangen, ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn sie durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt wurden. § 76a Abs. 4 StGB geht weiter, weil er keine Verurteilung voraussetzt. Er verlangt aber eine Sicherstellung wegen des Verdachts einer Katalogtat. Zum Katalog gehören unter anderem Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 und 2 StGB), Terrorismusfinanzierung, Steuerhinterziehung unter den Voraussetzungen des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO, bestimmte Betäubungsmitteldelikte und vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 AWG. Der Gegenstand soll dann eingezogen werden, auch wenn der Betroffene wegen der zugrunde liegenden Tat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Mit der Rechtskraft geht das Eigentum auf den Staat über.

§ 437 StPO nennt die Umstände, auf die das Gericht seine Überzeugung stützen kann: vor allem ein grobes Missverhältnis zwischen Wert und rechtmäßigen Einkünften, außerdem das Ergebnis der Ermittlungen, die Fundumstände und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Bundesrat selbst beschreibt die Rechtslage so: Die Vorschrift gebe nur Leitlinien, verbleibende Zweifel gingen zugunsten des Betroffenen, und die Einziehung scheitere, wenn Zweifel nicht ausgeräumt werden können (BT-Drs. 21/5777, S. 9 f., mit Verweis auf BGH, Urteil vom 18. September 2019, 1 StR 320/18, und Urteil vom 17. Juli 2025, 5 StR 465/24).

Warum die Praxis trotzdem streng wirkt

Formal trägt der Staat die Last, nach Einschätzung der Bundesrechtsanwaltskammer hat die Rechtsprechung die Anwendung aber bereits erleichtert (BGH, 5 StR 622/24 und 5 StR 465/24). Außerdem hat der Bundesgerichtshof am 3. Dezember 2025 entschieden (5 StR 702/24), dass es um irgendeine, nicht näher konkretisierbare rechtswidrige Tat gehen kann. Das Merkmal des Herrührens legt er weit aus und bezieht Ketten von Umwandlungen ein. Bei vermischten Mitteln genügt nach dem Beschluss, dass der illegale Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Unverhältnismäßige Ergebnisse soll die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift verhindern.

Im entschiedenen Fall hatte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil konkrete Vortaten nicht nachweisbar waren. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass bis zu 130.000 Euro des Kaufpreises eines Mietshauses aus legalen Mitteln stammten. Die Einziehung des Hauses blieb dennoch bestehen. Der Sachverhalt war allerdings besonders gelagert: Das Landgericht stellte einen Erwerb über eine Strohperson und einen nur zum Schein geschlossenen Darlehensvertrag fest.

Die erweiterte und die selbständige Einziehung verjähren nach § 76b Abs. 1 StGB erst in 30 Jahren ab Beendigung der Tat. Deshalb können auch lange zurückliegende Erwerbsvorgänge noch Gegenstand eines Verfahrens werden.

Nur diskutiert: Beweislastumkehr, Zollverfahren und Kritik

Alles Folgende ist nicht beschlossen.

Der Bundesratsentwurf: eine gesetzliche Vermutung in § 437 StPO

Der Bundesrat will das Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat gesetzlich vermuten, wenn der Wert eines Gegenstandes in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht. Beschlossen hat er den Entwurf am 27. März 2026 (BR-Drs. 131/26 (B)), dem Bundestag zugeleitet wurde er mit Datum vom 6. Mai 2026. Geändert werden soll nicht § 76a StGB, sondern die Verfahrensvorschrift § 437 StPO. Sie soll einen neuen Absatz 2 erhalten.

Nach der Begründung hätte das folgende Wirkung:

  • Zweifel gehen zulasten des Betroffenen. Kann sich das Gericht nach der Beweisaufnahme nicht uneingeschränkt von einer legalen Quelle überzeugen, muss es eine nicht legale Herkunft zugrunde legen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.
  • Die Vermutung ist widerlegbar. Das Gericht darf trotz groben Missverhältnisses eine legale Herkunft feststellen, wenn es davon überzeugt ist.
  • Das Gericht ermittelt weiter von Amts wegen. § 244 Abs. 2 StPO bleibt anwendbar, auch wenn der Betroffene schweigt.
  • Das grobe Missverhältnis muss feststehen. Der Begriff wird bewusst nicht definiert.
  • Eine Wertgrenze fehlt. Der Entwurf nennt keinen Mindestbetrag.
  • Laufende Verfahren wären erfasst. Das neue Recht soll nur dort nicht gelten, wo das Gericht die Eröffnung des Verfahrens bei Inkrafttreten bereits beschlossen hat (§ 14 Abs. 2 EGStPO in der Entwurfsfassung).

Die Bundesregierung unterstützt in ihrer Stellungnahme das Anliegen, verweist aber auf verfassungsrechtliche Vorgaben und die Grundprinzipien des Strafverfahrens. Sie will das Thema in einem eigenen Vorhaben zur Reform der Vermögensabschöpfung aufgreifen und einen Entwurf noch 2026 vorlegen. Ein solcher Entwurf ist in den öffentlich zugänglichen Quellen bisher nicht auffindbar. Ein Gesetzesbeschluss des Bundestages zu BT-Drs. 21/5777 ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode sieht eine vollständige Beweislastumkehr beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft vor.

Einziehung durch den Zoll außerhalb des Strafverfahrens

Parallel zum Bundesratsentwurf plant die Bundesregierung ein eigenes Verwaltungsverfahren für verdächtige Vermögensgegenstände. Der Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (BT-Drs. 21/8282 vom 30. September 2026) wurde am 9. Oktober 2026 in erster Lesung beraten. Die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss hat am 2. November 2026 stattgefunden. Das Gesetz soll im Wesentlichen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Beschlossen ist es nicht.

Der Entwurf sieht unter anderem vor (§§ 53 ff. ZollKrimBG in der Entwurfsfassung, bisher Zollfahndungsdienstgesetz):

  • Erfasst sind bedeutsame Vermögensgegenstände. Das gilt insbesondere ab einem Wert über 100.000 Euro, bei registerpflichtigen Gegenständen wie Grundstücken oder Fahrzeugen über 50.000 Euro (§ 54 Abs. 2).
  • Der Zoll kann für bis zu 30 Tage sicherstellen. Das Finanzgericht kann die Frist einmalig um 150 Tage verlängern, durch unanfechtbaren Beschluss (§ 56).
  • Begründete Zweifel: Sie liegen insbesondere vor, wenn der rechtmäßige Erwerb nach einer Gesamtschau nicht plausibel erscheint (§ 54 Abs. 3).
  • Einziehung durch Urteil: Die Einziehung ordnet das Finanzgericht durch Urteil an, wenn es von der nicht rechtmäßigen Herkunft überzeugt ist. Es kann bei unbilliger Härte davon absehen (§ 62).

Formal bleibt es also auch hier bei der Überzeugung des Gerichts. Beweisrechtlich soll sich das Verfahren laut Begründung aber an zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln orientieren; mit bloßem Schweigen werde der Betroffene die Einziehung in aller Regel nicht abwenden können (BT-Drs. 21/8282, S. 231). Der Bundesrat fordert auch hier eine gesetzliche Vermutung, die Bundesregierung lehnt eine weitergehende Verlagerung der Beweislast ab (a. a. O., S. 350 ff., 375).

Kritik: Unschuldsvermutung, Schweigerecht und Eigentum

Die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt die Beweislastumkehr ab, der Bundesrat hält sie für verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat die Reichweite gesetzlicher Vermutungen im selbständigen Einziehungsverfahren nach der Entwurfsbegründung bislang nicht entschieden.

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Punkt Bundesrechtsanwaltskammer (Stellungnahme Nr. 37, Juni 2026) Begründung des Bundesrates (BT-Drs. 21/5777)
Unschuldsvermutung Bedenken nach Verfassungs-, Europa- und Konventionsrecht auch dann, wenn man der Einziehung den Strafcharakter abspricht; bereits früher Rüge nach Art. 6 Abs. 2 EMRK Einziehung ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art; die Unschuldsvermutung gilt nicht
Zweifelssatz Hinsichtlich der legalen Herkunft wird er ausgeschaltet Zweifel dürfen wegen der „strukturellen Beweisnot“ des Staates zulasten des Betroffenen gehen
Schweigerecht Betroffene geraten faktisch unter Druck, sich zu äußern Keine Äußerungspflicht; Schweigen kann sich nachteilig auswirken, das Schweigerecht müsse insoweit zurücktreten
Eigentum (Art. 14 GG) Bedenken gegen eine reine Verdachtseinziehung Angemessener Ausgleich durch Anlassverfahren, Amtsermittlung und Verhältnismäßigkeitsprüfung
Reichweite Keine Mindestgrenze, keine Beschränkung auf Organisierte Kriminalität, alleiniges Abstellen auf das Missverhältnis Begrenzung durch Sicherstellung wegen des Verdachts einer Katalogtat
Bedarf Keine belegte Lücke, der Bundesgerichtshof habe die Anwendung bereits erleichtert Einziehung scheitert in der Praxis oft an Restzweifeln

Der Bundesrat beruft sich zudem auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Kammer hält dessen Entscheidungen für nicht übertragbar, weil sie Einziehungen zur Verhütung Organisierter Kriminalität betrafen.

Wen es treffen könnte: Bargeld, Gold und Kryptowerte ohne Belege

Betroffen sein können auch rechtstreue Personen, wenn ihr Vermögen sichergestellt wird und sie die Herkunft nicht belegen können. Einstiegspunkt ist nach § 76a Abs. 4 StGB und dem Bundesratsentwurf aber stets eine Sicherstellung wegen des Verdachts einer Katalogtat; das geplante Zollverfahren setzt das nicht voraus. Ein bloßer Vermögensbestand ohne solchen Verdacht genügt für § 76a Abs. 4 StGB nicht. Da die Geldwäsche im Katalog steht, kann die Schwelle je nach Lage des Falls aber schneller erreicht sein, als Laien erwarten.

Bargeld. Beim Reisen innerhalb der EU müssen Barmittel ab 10.000 Euro auf Frage des Zolls mündlich angezeigt werden, Herkunft, wirtschaftlich Berechtigter und Verwendungszweck sind darzulegen. Beim Überschreiten der EU-Außengrenze ist eine schriftliche Anmeldung vorgeschrieben. Zu den Grenzen im Inland siehe den Beitrag zur Bargeldobergrenze in Deutschland.

Gold, Schmuck und Kryptowerte. Die Entwurfsbegründung nennt Edelmetalle, Schmuck, Uhren und Kryptowährungen ausdrücklich als typische Vermögenswerte. Bei Tafelgeschäften kann es Jahre später an Belegen fehlen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen behandelt der Beitrag zu Gold in der Krise. Eine Anlageempfehlung ist damit nicht verbunden.

Beispiel: Bei der fiktiven Anna werden bei einer Kontrolle 80.000 Euro Bargeld wegen Geldwäscheverdachts sichergestellt. Sie gibt an, das Geld über viele Jahre angespart zu haben, Belege hat sie nur teilweise. Das Verfahren wird später mangels Tatnachweises eingestellt. Heute müsste das Gericht von der illegalen Herkunft überzeugt sein. Nach dem Entwurf könnte bei einem groben Missverhältnis zu Annas nachweisbaren Einkünften jeder verbleibende Zweifel zu ihren Lasten gehen.

Herkunft belegen: die Notfallmappe

Eine geordnete Sammlung von Herkunftsnachweisen ist unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens sinnvoll. Typische Inhalte sind:

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Erwerbsweg Mögliche Nachweise
Einkünfte und Ersparnisse Steuerbescheide, Gehaltsnachweise, Kontoauszüge zu größeren Bewegungen
Verkaufserlöse Kaufvertrag, Notarurkunde, Zahlungseingang
Bargeld Abhebungsbelege, Zweck und Zeitraum der Ansammlung
Gold, Schmuck, Kryptowerte Kaufbelege, Rechnung des Händlers, Transaktionsnachweise, Bewertungen
Darlehen Vertrag, nachvollziehbarer Zahlungsfluss, Tilgungsbelege

Weil die Einziehung erst nach 30 Jahren verjährt, reichen übliche Aufbewahrungsgewohnheiten nicht unbedingt aus. Nachträglich erstellte oder nur zum Schein geschlossene Verträge entlasten nicht, im Fall des Bundesgerichtshofs von 2025 gehörte ein solcher Darlehensvertrag zu den festgestellten Verschleierungshandlungen.

Wo Vorsorge aufhört

Dokumentieren ist zulässig, Verschleiern nicht. Wer bei drohender Zwangsvollstreckung Vermögen beiseiteschafft, um die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, riskiert eine Strafbarkeit nach § 288 StGB. Übertragungen können außerdem nach dem Anfechtungsgesetz angreifbar sein, je nach Tatbestand etwa innerhalb von vier oder zehn Jahren (§§ 3, 4 AnfG). Das Verschieben illegaler Mittel kann Geldwäsche sein (§ 261 StGB). Auch der Weg ins Ausland ist kein Schutzraum, gerade weil die Richtlinie die Zusammenarbeit der EU-Staaten stärkt. Allgemeine, rechtzeitige und offen dokumentierte Gestaltungen behandelt der Beitrag zur Asset Protection.

Abgrenzung zur FIU-Sperre und zur Kontokündigung

Die selbständige Einziehung ist nicht dasselbe wie die vorübergehende Sperre durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die FIU kann nach § 40 Abs. 1 GwG Transaktionen untersagen und Verfügungen über Konten und Depots oder den Zugang zum Schließfach unterbinden. Diese Sofortmaßnahmen enden spätestens nach einem Monat, außerdem mit Ablauf des fünften Werktags nach Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde oder zu einem früheren von der FIU festgelegten Zeitpunkt (§ 40 Abs. 4 GwG).

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FIU-Sofortmaßnahme Selbständige Einziehung
Wer entscheidet FIU Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Wirkung vorübergehende Sperre Eigentum geht auf den Staat über
Dauer höchstens ein Monat, nach Abgabe an die Strafverfolgung kürzer endgültig mit Rechtskraft
Grundlage § 40 GwG § 76a Abs. 4 StGB, §§ 435 bis 437 StPO

Nach einer Sperre kann die Sache an die Staatsanwaltschaft gehen und dort in eine Sicherstellung münden. Praktische Schritte bei einem gesperrten Konto beschreibt der Beitrag zur Kontosperrung. Kündigt die Bank anschließend die Geschäftsbeziehung, ist das eine eigene Frage, die der Beitrag Bank kündigt Konto ohne Grund behandelt.

Drei Fehler, die in dieser Lage häufig passieren

Erstens: Entwurf und Gesetz verwechseln. Manche halten die Beweislastumkehr schon für geltendes Recht und geben vorschnell auf. Andere übersehen, wie weit § 76a Abs. 4 StGB und die Rechtsprechung heute schon reichen.

Zweitens: Spontan erklären, ohne Belege und ohne Aktenkenntnis. Das Gericht muss Angaben nicht glauben, und widersprüchliche Darstellungen können als Indiz wirken. Wird etwas sichergestellt, sollte zuerst die Grundlage geklärt werden: Geht es um eine Beschlagnahme als Beweismittel (§§ 94, 98 StPO) oder um die Sicherung der Einziehung (§§ 111b ff. StPO)? Davon hängt der Rechtsbehelf ab:

  • Anordnung durch die Staatsanwaltschaft: Haben die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen bei Gefahr im Verzug angeordnet, kann der Betroffene die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 111j Abs. 2 Satz 3 StPO).
  • Anordnung durch das Gericht: Dann ist die Beschwerde nach § 304 StPO der Weg.
  • Art der Vollziehung: Gegen die Art der Vollziehung, etwa eine Kontopfändung oder einen Grundbucheintrag, gibt es den Antrag nach § 111k Abs. 3 StPO.

Drittens: Unter Druck Vermögen umschichten. Übertragungen an Angehörige oder ins Ausland, nachdem ein Verfahren läuft oder absehbar ist, können den Verdacht verstärken und eigene rechtliche Folgen haben.

Fazit

Die Beweislastumkehr bei Vermögen unklarer Herkunft ist ein Vorschlag, kein geltendes Recht. Das Umsetzungsgesetz zur Richtlinie 2024/1260 enthält sie nicht. Die Bundesregierung hat aber ein eigenes Reformvorhaben angekündigt, und das geplante Zollverfahren wäre ein weiterer Weg zur Einziehung außerhalb des Strafverfahrens. Schon heute kann Vermögen eingezogen werden, ohne dass eine bestimmte Tat nachgewiesen ist, sofern das Gericht von der illegalen Herkunft überzeugt ist. Eine echte, geordnete Dokumentation der Herkunft ist deshalb unabhängig vom weiteren Verlauf sinnvoll.

Häufige Fragen

Gilt die Beweislastumkehr bei Vermögen unklarer Herkunft schon?

Nein. Sie steht nur im Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 21/5777) und ist nicht in Kraft. Nach geltendem Recht muss das Gericht von der deliktischen Herkunft überzeugt sein (§ 76a Abs. 4 StGB, § 437 StPO). Das Umsetzungsgesetz zur Richtlinie 2024/1260 (BGBl. 2026 I Nr. 320) ändert daran nichts.

Bringt der 23. November 2026 eine Änderung für Privatpersonen?

Für die Beweislast nein. Der 23. November 2026 ist das Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie, und das deutsche Umsetzungsgesetz ist bereits verkündet. Es regelt vor allem Zuständigkeiten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, § 76a StGB und § 437 StPO bleiben unverändert.

Kann der Staat heute Vermögen ohne Verurteilung einziehen?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 76a StGB. Bei § 76a Abs. 4 StGB genügt, dass der Gegenstand wegen des Verdachts einer Katalogtat sichergestellt wurde und das Gericht überzeugt ist, dass er aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammt. Eine bestimmte Tat muss nicht nachgewiesen sein (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025, 5 StR 702/24).

Wie wehre ich mich gegen eine Sicherstellung?

Das hängt von der Grundlage ab. Bei einer Beschlagnahme als Beweismittel gelten die §§ 94, 98 StPO, bei der Sicherung der Einziehung die §§ 111b ff. StPO. Hat die Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug angeordnet, hilft der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111j Abs. 2 Satz 3 StPO), gegen eine gerichtliche Anordnung die Beschwerde (§ 304 StPO), gegen die Art der Vollziehung der Antrag nach § 111k Abs. 3 StPO.

Reicht eine eigene Erklärung zur Herkunft aus?

Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Das Gericht würdigt Angaben frei und muss ihnen nicht folgen. Tragfähig sind vor allem zeitnahe, echte Unterlagen wie Verträge, Bescheide und Zahlungsbelege. Erklärungen im Verfahren sollten vorher mit einem Anwalt abgestimmt sein.

Stand: 05.11.2026.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Vermögensinhaber bei Fragen zur Herkunft von Vermögen, von der Einordnung einer Sicherstellung bis zur Dokumentation des Erwerbs. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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