Bank kündigt das Konto ohne Grund: Welche Rechte Kunden haben und wie man vorsorgt

Bank kündigt das Konto ohne Grund: Welche Rechte Kunden haben und wie man vorsorgt

Bank kündigt Konto ohne Grund

Ein knapper Brief, zwei Monate Frist, keine Erklärung: Wenn die Bank das Konto ohne Grund kündigt, trifft das viele Kunden unvorbereitet, denn über das Girokonto laufen Gehalt, Rente, Miete, Versicherungen, Steuern und bei Unternehmern der gesamte Zahlungsverkehr. Man spricht von „De-Banking“. Dieser Beitrag erklärt, wann eine Bank ordentlich oder außerordentlich kündigen darf, warum Sparkassen strengeren Regeln unterliegen als private Banken, welche Rolle das Geldwäscherecht spielt, wann ein Anspruch auf ein Basiskonto besteht und wie sich Privatpersonen und Unternehmer vorbereiten können.

Der Beitrag behandelt bewusst die Kündigung durch die Bank selbst. Die Kontosperre, etwa durch eine Pfändung, eine gerichtliche Anordnung oder ein Insolvenzverfahren, ist ein anderer Vorgang mit anderen Rechtsfolgen. Dazu finden Sie im Beitrag Kontosperrung: Was Betroffene tun können eine Übersicht, ergänzend den Fachartikel Was tun, wenn die Bank das Konto sperrt.

Warum De-Banking ein unterschätztes Risiko ist

In der Diskussion über staatliche Zugriffe auf Vermögen stehen meist Steuern, Vermögensabgaben, Sanktionen oder der digitale Euro im Vordergrund. Übersehen wird dabei oft, dass der Zugang zum Zahlungsverkehr in der Praxis weniger von Behörden als von der einzelnen Bank abhängt. Nach unserer Erfahrung aus der Praxis der Kanzlei verlieren Kunden ihr Konto deutlich häufiger durch eine Entscheidung ihres Kreditinstituts als durch eine behördliche Maßnahme. Banken sind in die Kontrolle nach Geldwäsche- und Sanktionsrecht eingebunden und beenden Geschäftsbeziehungen zudem aus wirtschaftlichen Gründen.

Hinzu kommt eine strukturelle Lücke: Für die ordentliche Kündigung des Girokontos verlangt das Gesetz von einer privaten Bank keine Begründung. Die einzige gesetzliche Rückfallposition für Verbraucher ist das Basiskonto. Für Unternehmen gibt es eine vergleichbare Auffanglösung nicht.

Die ordentliche Kündigung: Frist ja, Begründung nein

Der Girovertrag ist zivilrechtlich ein Zahlungsdiensterahmenvertrag. Für dessen Kündigung durch die Bank gilt § 675h Abs. 2 BGB: Die Bank kann einen unbefristeten Vertrag nur kündigen, wenn ihr ein Kündigungsrecht vereinbart wurde, und sie muss dabei eine Frist von mindestens zwei Monaten einhalten. Ein Entgelt für die Kündigung darf nicht verlangt werden (§ 675h Abs. 4 BGB).

Das vertragliche Kündigungsrecht ergibt sich bei privaten Banken und Genossenschaftsbanken aus Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken. Danach kann die Bank die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Sie muss bei der Bemessung der Frist auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen; für Zahlungsdiensterahmenverträge, etwa das laufende Konto oder den Kartenvertrag, und für Depots beträgt die Frist mindestens zwei Monate.

Was der Bundesgerichtshof dazu entschieden hat

Der Bundesgerichtshof hat die Kündigungsfreiheit privater Banken mehrfach bestätigt:

  • Mit Urteil vom 15. Januar 2013 (XI ZR 22/12) hat er entschieden, dass eine ordentliche Kündigung nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken keine Abwägung der Interessen von Bank und Kunde voraussetzt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt im Privatrecht keine Pflicht, alle Kunden gleich zu behandeln. Geklagt hatte ein Unternehmen, das Bücher und Zeitschriften vertrieb.
  • Mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 50/23) hat er die Kündigung von Girokonto, Kreditkarte und Depot durch eine Genossenschaftsbank gegenüber einem ihrer Mitglieder für wirksam gehalten. Die Klausel ist auch ohne Erfordernis eines sachlichen Grundes wirksam, und § 675h Abs. 2 BGB begründet keine Begründungspflicht. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft verschafft keinen Anspruch auf Fortführung des Kontos.

Für Kunden einer privaten Bank heißt das: Eine ordentliche Kündigung mit ausreichender Frist ist in aller Regel wirksam, auch wenn sie nicht begründet wird. Grenzen ergeben sich nur aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), etwa bei einer rechtsmissbräuchlichen Kündigung, bei einer Kündigung zur Unzeit oder bei einer im Einzelfall zu kurzen Frist. Diese Grenzen greifen nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen. Ein solcher Ausnahmefall: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 6. Mai 2026 (17 U 94/25) die Kündigung eines Girokontos durch eine Genossenschaftsbank als treuwidrig angesehen; der Kontovertrag besteht fort.

Ein häufiger Auslöser: die verweigerte Zustimmung zu neuen AGB

Seit der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) die sogenannte Zustimmungsfiktion in Banken-AGB für unwirksam erklärt hat, holen Banken bei Preis- und Vertragsänderungen die ausdrückliche Zustimmung ihrer Kunden ein. Wer nicht reagiert oder ablehnt, erhält nicht selten eine ordentliche Kündigung, die in der Regel zulässig ist.

Sparkassen: Kündigung nur mit sachgerechtem Grund

Bei Sparkassen ist die Rechtslage eine andere. Sparkassen sind Anstalten des öffentlichen Rechts und als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 11. März 2003 (XI ZR 403/01) entschieden, dass eine Sparkasse gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sie einen Girovertrag ohne sachgerechten Grund kündigt. Eine solche Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig.

Mit Urteil vom 5. Mai 2015 (XI ZR 214/14) hat der Bundesgerichtshof die damalige Kündigungsklausel in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen gegenüber Verbrauchern für intransparent und unwirksam erklärt, weil sie nicht deutlich machte, dass die Sparkasse nur aus sachgerechtem Grund kündigen darf. Die aktuelle Fassung (Mai 2025) trägt dem Rechnung: Die Sparkasse kann danach nur „bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes“ ordentlich kündigen, muss die berechtigten Belange des Kunden angemessen berücksichtigen, darf nicht zur Unzeit kündigen und muss beim Girovertrag eine Frist von mindestens zwei Monaten einhalten.

Was ein sachgerechter Grund ist, hängt vom Einzelfall ab; wirtschaftliche Gründe, eine zerrüttete Kundenbeziehung oder geldwäscherechtliche Bedenken können genügen. Eine Kündigung ohne erkennbaren Grund ist bei Sparkassen aber angreifbar.

Einzelne Länder verpflichten ihre Sparkassen zusätzlich, Girokonten zu führen. In Bayern führt die Sparkasse nach § 5 Abs. 2 der Bayerischen Sparkassenordnung für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsbezirk auf Antrag ein Girokonto auf Guthabenbasis; ablehnen darf sie nur, wenn ihr die Kontoführung aus wichtigem Grund unzumutbar ist (§ 5 Abs. 3). Auch § 5 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen sieht eine solche Pflicht zum Vertragsschluss vor.

← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen

Kriterium Private Bank / Genossenschaftsbank Sparkasse
Rechtsgrundlage § 675h Abs. 2 BGB, Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken § 675h Abs. 2 BGB, Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen
Mindestfrist Girokonto zwei Monate zwei Monate
Grund erforderlich? nein, Grenze nur § 242 BGB ja, sachgerechter Grund (Art. 3 Abs. 1 GG)
Begründung im Schreiben? gesetzlich nicht vorgeschrieben gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, Grund muss aber bestehen
Leitentscheidungen BGH XI ZR 22/12, XI ZR 50/23 BGH XI ZR 403/01, XI ZR 214/14

Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Neben der ordentlichen Kündigung können Bank und Sparkasse die Geschäftsverbindung fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der ihnen die Fortsetzung unzumutbar macht (Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken, Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen, § 314 BGB). Die AGB nennen als Beispiele insbesondere unrichtige Angaben über die Vermögensverhältnisse, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage und die Gefährdung von Sicherheiten. Besteht der Grund in einer Vertragsverletzung, ist grundsätzlich zuvor eine Abmahnung oder eine Abhilfefrist erforderlich.

Anders als bei der ordentlichen Kündigung muss die Bank im Streitfall den wichtigen Grund darlegen können. Eine fristlose Kündigung ist deshalb rechtlich angreifbarer, in ihren Folgen aber deutlich härter: Der Kunde hat keine Übergangszeit für die Umstellung des Zahlungsverkehrs, und mit der Auflösung der Geschäftsverbindung werden offene Salden und eingeräumte Kredite sofort fällig (so etwa Nr. 26 Abs. 4 AGB-Sparkassen).

Geldwäscherecht: Warum die Bank oft schweigt

Ein erheblicher Teil der Kündigungen, die Kunden als „ohne Grund“ empfinden, hat geldwäscherechtliche Hintergründe. Banken müssen ihre Kunden identifizieren, die Herkunft von Vermögenswerten plausibilisieren und die Geschäftsbeziehung laufend überwachen. Kann eine Bank diese Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, darf sie die Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 9 GwG nicht fortsetzen und muss sie beenden, notfalls durch Kündigung. Umgekehrt ist der Kunde nach § 11 Abs. 6 GwG verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu liefern und Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

Hat die Bank eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erstattet oder beabsichtigt sie eine solche, darf sie das dem Kunden nach § 47 Abs. 1 GwG nicht mitteilen. Dasselbe gilt für ein daraufhin eingeleitetes Ermittlungsverfahren. Eine Datenschutzauskunft nach Art. 15 DSGVO kann der Kunde zwar verlangen, Angaben zu Verdachtsmeldungen sind davon aber ausgenommen (Art. 23 DSGVO in Verbindung mit §§ 33, 34 BDSG). Eine gemeldete Transaktion darf nach § 46 Abs. 1 GwG grundsätzlich erst ausgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat oder der dritte Werktag nach Abgang der Meldung ohne Untersagung verstrichen ist.

Eine Kündigung ohne Begründung lässt deshalb weder den Schluss auf eine Verdachtsmeldung zu noch schließt sie eine solche aus. Typische Auslöser sind etwa ungeklärte Mittelherkunft bei größeren Zahlungseingängen, fehlende Unterlagen zu wirtschaftlich Berechtigten bei Gesellschaften, umfangreiche Bargeldeinzahlungen, Zahlungsflüsse mit Hochrisikostaaten oder Kryptowerten und unvollständige Antworten auf Rückfragen der Bank.

Davon zu unterscheiden sind Finanzsanktionen: Seit der Verordnung (EU) 2024/886 prüfen Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen in Euro anbieten, mindestens einmal pro Kalendertag, ob Kunden auf einer EU-Sanktionsliste stehen. Eine Listung führt zum Einfrieren der Gelder und folgt eigenen Regeln, dazu der Beitrag Sanktionen und ihre Auswirkungen.

Das Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz

Die wichtigste Auffangposition für Verbraucher ist das Basiskonto nach §§ 30 ff. Zahlungskontengesetz (ZKG). Jedes Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, muss nach § 31 Abs. 1 ZKG mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag schließen. Berechtigt ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, ausdrücklich auch Personen ohne festen Wohnsitz. Das Institut muss den Vertrag unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des vollständigen Antrags anbieten (§ 31 Abs. 2 ZKG).

Das Basiskonto ist ein vollwertiges Zahlungskonto ohne Kreditgeschäft: Bareinzahlungen und Barauszahlungen, Überweisungen einschließlich Daueraufträgen, Lastschriften und Kartenzahlungen müssen möglich sein (§ 38 ZKG). Das Entgelt muss angemessen sein (§ 41 Abs. 2 ZKG). Eine Bank darf die Mehrkosten des Basiskontos nicht allein dessen Inhabern auferlegen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2020, XI ZR 119/19).

Wann die Bank das Basiskonto ablehnen darf

Die Ablehnungsgründe sind abschließend geregelt (§ 34 Abs. 1 ZKG):

  • Der Antragsteller hat bereits ein nutzbares Zahlungskonto im Inland (§ 35 ZKG). Dieser Grund entfällt ausdrücklich, wenn das bestehende Konto gekündigt wurde. Wer eine Kündigung erhalten hat, kann sich also nicht auf das alte Konto verweisen lassen.
  • Der Antragsteller wurde in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil des Instituts, seiner Mitarbeiter oder Kunden verurteilt (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 ZKG).
  • Die Bank kann ihre Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz nicht erfüllen oder würde mit einer Begründung gegen das Informationsweitergabeverbot verstoßen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZKG).
  • Das Institut hat ein früheres Basiskonto desselben Kunden im letzten Jahr berechtigt gekündigt, weil er es vorsätzlich für gesetzwidrige Zwecke genutzt hat (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 Nr. 1 ZKG).
  • Das Institut hat ein früheres Basiskonto desselben Kunden im letzten Jahr wegen eines Zahlungsrückstands bei den Kontoentgelten berechtigt gekündigt (§ 37 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Nr. 2 ZKG).

Lehnt die Bank ab, muss sie das innerhalb von zehn Geschäftstagen in Textform tun, die Gründe nennen (soweit das Geldwäscherecht dem nicht entgegensteht) und auf das Verwaltungsverfahren bei der BaFin und die Verbraucherschlichtung hinweisen (§ 34 Abs. 2 bis 4 ZKG).

Das Verwaltungsverfahren bei der BaFin

Lehnt ein Institut den Antrag ab, entscheidet es nicht fristgerecht oder eröffnet es das Konto nicht rechtzeitig, kann der Verbraucher nach § 48 Abs. 1 ZKG ein Verwaltungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beantragen. Die BaFin kann das Institut nach § 49 ZKG verpflichten, einen Basiskontovertrag anzubieten und das Konto zu eröffnen, es sei denn, das Institut macht einen zulässigen Ablehnungsgrund glaubhaft. Der Antrag ist unzulässig, solange wegen derselben Sache ein Zivilprozess oder ein Schlichtungsverfahren läuft (§ 48 Abs. 2 ZKG). Man sollte sich also für einen Weg entscheiden.

Das Basiskonto selbst kann die Bank nur aus den in § 42 ZKG genannten Gründen kündigen, etwa nach 24 Monaten ohne Zahlungsvorgang oder bei vorsätzlicher Nutzung für gesetzwidrige Zwecke, und zwar in Textform mit Begründung, soweit das Geldwäscherecht dies zulässt (§ 43 ZKG).

Für Auswanderer ist eine Einschränkung wichtig: Der Anspruch auf ein Basiskonto setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt in der EU voraus. Es kommt nicht auf den Wohnsitz an; das Gesetz nennt ausdrücklich auch Personen ohne festen Wohnsitz. Wer dauerhaft in einen Drittstaat zieht, kann den Anspruch aber verlieren. Besteht ein Aufenthalt in der EU fort, etwa über einen Zweitwohnsitz, kommt es auf den Einzelfall an. Wer ein Konto im Ausland als Ausweichlösung nutzt, sollte die Meldepflichten kennen, die der Beitrag CRS-Meldepflichten bei Auslandskonten erläutert.

Geschäftskonten: kein Auffangnetz

Für Unternehmer ist die Lage deutlich ungünstiger. Das Basiskonto steht nur Verbrauchern zu; eine GmbH, eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmer mit Geschäftskonto kann sich darauf nicht berufen. Zudem erlaubt § 675e Abs. 4 BGB, dass gegenüber Nicht-Verbrauchern unter anderem von § 675h BGB abgewichen wird. Ob die Zwei-Monats-Frist für ein Geschäftskonto gilt, hängt deshalb vom konkreten Vertrag und den einbezogenen Bedingungen ab. Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken sieht die Mindestfrist von zwei Monaten für Zahlungsdiensterahmenverträge und Depots ohne Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern vor; so gibt auch der Bundesgerichtshof den Wortlaut der Klausel wieder (Urteil vom 15. Oktober 2024, XI ZR 50/23, Rn. 2). Abweichende Sonderbedingungen für Firmenkunden sollten aber geprüft werden.

Am Geschäftskonto hängen Löhne, Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, Sozialversicherungsbeiträge, Kartenterminals und Kreditlinien. Wird die gesamte Geschäftsverbindung gekündigt, werden auch Kredite fällig. Ein neues Geschäftskonto dauert oft länger, weil die neue Bank umfassend nach dem Geldwäschegesetz prüft, einschließlich der wirtschaftlich Berechtigten. Für Sparkassenkunden gilt auch hier, dass eine Kündigung einen sachgerechten Grund braucht; die Entscheidung von 2003 betraf gerade keinen Verbraucher.

Folgen für Lastschriften und Zahlungsfähigkeit

Mit dem Ende des Kontos können Lastschriften nicht mehr eingelöst werden. Die Folgen treffen nicht die Bank, sondern den Kunden:

  • Versicherungen: Bleibt eine Folgeprämie unbezahlt, kann der Versicherer nach Mahnung mit Fristsetzung leistungsfrei werden (§ 38 VVG). Gerade Kranken-, Berufsunfähigkeits- und Gebäudeversicherungen sollten frühzeitig umgestellt werden.
  • Steuern und Abgaben: Erteilte SEPA-Mandate gegenüber Finanzamt, Gemeinde oder Krankenkasse laufen ins Leere. Bei verspäteter Zahlung von Steuern fallen Säumniszuschläge an (§ 240 AO).
  • Vertragspartner: Rücklastschriften lösen Gebühren und Mahnungen aus und können Miet-, Leasing- oder Energieverträge gefährden.

Für Verbraucher hilft die Kontowechselhilfe nach §§ 20 ff. ZKG: Auf Antrag unterstützen alte und neue Bank bei der Übertragung von Daueraufträgen und der Information von Zahlungspartnern. Das setzt voraus, dass das alte Konto noch läuft. Die Kündigungsfrist sollte deshalb sofort genutzt werden.

Was Betroffene nach einer Kündigung tun sollten

  1. Kündigung prüfen: Welches Institut? Ordentlich oder fristlos? Frist von zwei Monaten eingehalten? Ganze Geschäftsverbindung oder nur das Girokonto?
  2. Schriftlich nach dem Grund fragen: Bei Sparkassen besonders sinnvoll, weil ein sachgerechter Grund vorliegen muss.
  3. Sofort ein neues Konto beantragen: Gelingt das nicht, ein Basiskonto beantragen und eine Ablehnung in Textform verlangen.
  4. Zahlungsverkehr umstellen: Daueraufträge, Lastschriftmandate und Zahlungseingänge.
  5. Rechtliche Schritte abwägen: Schlichtungsstelle der jeweiligen Bankengruppe, BaFin-Verfahren beim Basiskonto oder Klage auf Feststellung, dass der Kontovertrag fortbesteht. Realistische Ansatzpunkte bestehen vor allem bei Sparkassen und bei fristlosen Kündigungen.

Vorsorge: Zweitbank, Unterlagen, Kommunikation

Die wirksamste Vorsorge ist organisatorisch, nicht juristisch, und schützt zugleich gegen technische Störungen, Kontosperren oder die Insolvenz eines Instituts.

← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen

Maßnahme Zweck
Zweites Girokonto bei einer nicht verbundenen Bank, mit eigener Karte Zahlungsfähigkeit bleibt bei Kündigung oder Sperre des Hauptkontos erhalten
Bargeldreserve für einige Wochen bis wenige Monate Lebenshaltung Überbrückung, falls beide Konten vorübergehend nicht nutzbar sind
Dokumentation der Mittelherkunft (Steuerbescheide, Kaufverträge, Erbnachweise, Kontoübersicht) Rückfragen der Bank nach dem Geldwäschegesetz schnell und vollständig beantworten
Aktuelle Unterlagen zu Gesellschaften und wirtschaftlich Berechtigten Prüfungen bei Geschäftskonten bestehen und neue Konten zügig eröffnen
Liste aller Lastschriftmandate und Daueraufträge Umstellung innerhalb der Kündigungsfrist
Größere oder ungewöhnliche Zahlungen vorab ankündigen und belegen Missverständnisse und Verdachtsmomente vermeiden
Schreiben der Bank zu AGB-Änderungen beantworten Kündigung wegen fehlender Zustimmung vermeiden

Die Zweitbank sollte keiner verbundenen Institutsgruppe angehören und regelmäßig genutzt werden, damit sie nicht ihrerseits wegen Inaktivität kündigt. Und wer Rückfragen zur Mittelherkunft zügig, vollständig und schriftlich beantwortet, nimmt der Bank einen der häufigsten Kündigungsgründe. Wie diese Bausteine in eine umfassende Vorsorge passen, beschreibt der Beitrag Notfallplan für den Vermögensschutz. Zur Rolle von Bargeld nach der neuen EU-Bargeldobergrenze siehe den Beitrag Bargeldobergrenze in Deutschland.

Die Grenze des Zulässigen ist klar: Vorsorge bedeutet Streuung und Vorbereitung bei voller Steuer- und Meldetreue. Konten über Strohmänner, die Verschleierung wirtschaftlich Berechtigter oder nicht erklärte Auslandskonten schaffen keine Sicherheit, sondern erhebliche straf- und steuerrechtliche Risiken. Ein Auslandskonto kann als Zweitverbindung sinnvoll sein, schützt aber nicht vor dem Zugriff des deutschen Fiskus, wie der Beitrag Auslandskonto und Lastenausgleich zeigt.

Ein Blick über die Grenzen

De-Banking wird auch international diskutiert. Im Vereinigten Königreich löste 2023 die Kündigung der Konten des Politikers Nigel Farage durch die Privatbank Coutts eine Debatte aus; der von NatWest veröffentlichte Untersuchungsbericht der Kanzlei Travers Smith hielt die Beendigung für rechtmäßig, Hauptgrund sei die fehlende Wirtschaftlichkeit gewesen, stellte aber fest, dass dem Kunden keine angemessenen Gründe genannt wurden. Zudem waren vertrauliche Kundendaten an die BBC gelangt. In den USA weist die Executive Order 14331 vom 7. August 2025 in Sec. 4(a) die Bankenaufsicht an, das Kriterium des Reputationsrisikos aus ihren Leitlinien zu streichen. An der deutschen Rechtslage ändert beides nichts.

Fazit

Eine private Bank darf das Girokonto mit einer Frist von mindestens zwei Monaten kündigen, ohne einen Grund zu nennen; der Bundesgerichtshof hat das zuletzt 2024 bestätigt. Sparkassen brauchen dagegen einen sachgerechten Grund, weil sie an die Grundrechte gebunden sind. Hinter vielen unbegründeten Kündigungen stehen geldwäscherechtliche Pflichten, über die die Bank nicht sprechen darf. Verbraucher mit Aufenthalt in der EU haben einen durchsetzbaren Anspruch auf ein Basiskonto, notfalls über die BaFin; Unternehmer haben ein solches Auffangnetz nicht. Der beste Schutz ist eine vorbereitete zweite Bankverbindung, eine dokumentierte Mittelherkunft und eine sorgfältige Kommunikation mit der Bank.

Häufige Fragen

Muss die Bank eine Kündigung des Girokontos begründen?

Eine private Bank oder Genossenschaftsbank muss eine ordentliche Kündigung nicht begründen; § 675h Abs. 2 BGB verlangt nur eine Frist von mindestens zwei Monaten. Sparkassen dürfen nur aus sachgerechtem Grund kündigen. Beim Basiskonto muss die Kündigung den Grund nennen, soweit das Geldwäscherecht dem nicht entgegensteht (§ 43 Abs. 2 ZKG).

Kann ich mich gegen die Kündigung wehren?

Gegen eine fristgerechte ordentliche Kündigung einer privaten Bank sind die Erfolgsaussichten meist gering. Bessere Ansatzpunkte bieten Sparkassenkündigungen ohne sachgerechten Grund, fristlose Kündigungen ohne tragfähigen Grund und zu kurze Fristen.

Habe ich nach einer Kündigung Anspruch auf ein Basiskonto bei derselben Bank?

Grundsätzlich ja, wenn Sie Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU sind. Der Ablehnungsgrund „bereits vorhandenes Konto“ gilt nicht, wenn dieses Konto gekündigt wurde. Die Bank kann aber aus den in §§ 36 und 37 ZKG genannten Gründen ablehnen, insbesondere wenn sie ihre Pflichten nach dem Geldwäschegesetz nicht erfüllen kann.

Was gilt, wenn mein Geschäftskonto gekündigt wird?

Ein Anspruch auf ein Basiskonto besteht für Unternehmen nicht, und von der Zwei-Monats-Frist des § 675h BGB kann gegenüber Nicht-Verbrauchern abgewichen werden. Maßgeblich sind deshalb die konkreten Vertragsbedingungen. Unternehmer sollten eine zweite Geschäftsbankverbindung bereits vor einer Kündigung unterhalten.

Bedeutet eine Kündigung ohne Grund, dass eine Verdachtsmeldung erstattet wurde?

Nein, ein solcher Schluss ist nicht zulässig. Banken kündigen auch aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen verweigerter AGB-Zustimmung. Hat die Bank eine Verdachtsmeldung erstattet, darf sie das nach § 47 Abs. 1 GwG allerdings nicht mitteilen. Wer Anlass zur Sorge hat, sollte nicht selbst bei der Bank nachforschen, sondern anwaltlichen Rat einholen.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Privatpersonen und Unternehmer bei der Kündigung von Bankverbindungen, von der Prüfung der Kündigung über den Anspruch auf ein Basiskonto bis zur vorsorglichen Strukturierung der eigenen Bankverbindungen. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

Sie haben Fragen?

Scheuen Sie sich nicht, uns für ein Kennenlern­gespräch anzurufen. Gerne nehme ich mir persönlich Zeit, um Ihren Fall zu prüfen und den ungefähren Aufwand für Ihr Anliegen abzuschätzen.

Danach sind Sie schon einen Schritt weiter!

Sie erreichen uns per Telefon unter der Nummer 089 / 17 90 900 oder mit einem Klick auf den Button:

Anruf starten
Portrait Dr. Fiala

Dr. Johannes Fiala

Ihr Anwalt aus München ist zuverlässig und kompetent immer an Ihrer Seite.

Weiterempfehlung

Sie haben gefunden, wonach Sie gesucht haben? Sie kennen jemanden der unserer Unterstützung benötigt? Empfehlen Sie uns gerne weiter.