BGH-Bombe: Banken, Vertriebe & Vermittler haften voll!

von RA Johannes Fiala
Der BGH hat durch sein Urteil vom 07.10.2003 (Gz. III ZR 381/02) deutlich gemacht, dass Vermittler von Kapitalanlagen auf Schadensersatz haften, wenn sie falsche Angaben machen. Dies ist an und für sich nichts neues. Jedoch macht der BGH deutlich, dass es dem Vermittler verboten ist, einfach die Angaben in den Produkt- und Prospektunterlagen des Initiators ungeprüft als Information weiter zu geben, wenn er nicht zugleich (nachweislich) darüber aufklärt, dass er die Angaben nicht geprüft hat. Im vorliegenden Fall ging es um die Sicherheit einer Kapitalanlage, die sich später als Schneeballsystem herausgestellt hatte. Die Entscheidung betrifft den gesamten Vertrieb von Finanzprodukten, also sowohl Vermittler als auch Berater! Vermittler schulden ihren Kunden nur Informationen als Auskunft, Berater hingegen schulden eine Bewertung im Sinne einer kritischen Prüfung, ob ein Produkt anleger- und objektgerecht dem Kundeninteresse entspricht (grundlegend hierzu: Das BOND-Urteil des BGH). Mit diesem Urteil muss ich jeder Vermittler darüber im klaren sein, dass er sich nicht mit der Auffassung schützen kann ?Ich mache doch nichts böses, ich gebe doch nur die Informationen des Fonds-Initiators, der Lebensversicherung, der Fonds- Kapitalanlagegesellschaft, etc. weiter?. Im Gegenteil: Der Vermittler muss die von ihm dem Kunden erteilten Informationen vollständig und richtig erteilen. Die bloße (vom Vermittler ungeprüfte) Weitergabe von Vertriebsinformationen reicht aus, um als Vermittler in die Haftung zu geraten: Jede Auskunft, auf die es dem Anleger ankommt, beispielsweise über die Bonität eines Initiators oder die Sicherheit einer Kapitalanlage, genügt für die persönliche Haftung. Nur unter engen Freunden bzw. im Familienkreis kann eine Haftung für Rat und Auskunft ausnahmsweise nicht in Frage kommen. Im entschiedenen Fall hätte der Vermittler sich selbst über die Bonität des Initiators vergewissern müssen: Die vom BGH aufgestellten Pflichten stellen den Vermittler und den Vertrieb vor erhebliche Nachforschungspflichten mit entsprechenden Kosten. Werden ungeprüfte Vertriebsinformationen des Initiators (direkt oder über eine Vertriebsstruktur) vom Vermittler weitergegeben, so setzt sich der Vermittler dem Risiko aus, für Schadensersatz in der Form etwa einer Rückabwicklung zu haften. Auch Kreditinstitute, Strukturvertriebe und Versicherungsgesellschaften haften, wenn sie die nötigen Nachforschungen für die eigenen Vertriebsmitarbeiter unterlassen, denn für diese ist einzustehen (so zuletzt LG Coburg vom 02.10.2003). Besonders teuer wird dies, wenn so genannte Steuersparmodelle auf Kredit vermittelt werden. Ein unzufriedener Anleger wird stets versuchen, sein Anlagerisiko elegant über den Weg einer unrichtigen oder ungeprüften Information des Vertriebsmitarbeiters abzuwälzen.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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