BGH: Falschaussagen in Beispielrechnungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 20.07.2007 (Az. V ZR 227/06) einen Initiator (Sanierer von Altwohnbaubeständen) zur Rückabwicklung verurteilt.
Der Initiator hatte Altwohnbestände aufgekauft, saniert, nach WEG aufgeteilt, und zusammen mit einer „Musterrentabilitätsberechnung“ durch einen Beauftragten mit einem Finanzierungsvorschlag versehen. Insbesondere eine unrichtige bzw. „spekulative“ zu optimistische Kalkulation der Ausschüttungen aus einem Mietpool führte zur Unterdeckung.
Auch Unklarheiten der Berechnungsmethode führen zur Haftung
Auch andere Unklarheiten über „die wahre Wirkungsweise und Bedeutung“ einer Renditeberechnung können zur Haftung führen: Dies zeigte sich bereits durch das Urteil des LG München II (Az. 9B 3493/05) vom 17.08.2006 zur Irreführung von Kapitalanlegern durch die Angabe des internen Zinsfußes (IRR).
Auch Versicherer in der Pflicht
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung haften beispielsweise auch Lebensversicherungsunternehmen, wenn ihre (angeblich) völlig „unverbindlichen“ Musterberechnungen auf der Grundlage unrichtiger Kalkulation beruhen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn veraltete Sterbetafeln zugrunde liegen, so dass zu optimistische Ablaufleistungen oder Renten bei der Vermittlung dargestellt werden. In den Jahren von 1999 bis 2002 wurde branchenweit in Beispielrechnungen zu Ablaufleistungen in der Lebensversicherung oder über zu erwartende Renten von wesentlich höheren Kapitalerträgen ausgegangen, als sie mit den großenteils festverzinslich angelegten Kapitalanlagen künftig zu erreichen waren. Staatsanwaltschaftliche – und inzwischen gegen akzeptierte Strafzahlungen in 6stelligem Bereich eingestellte – Ermittlungsverfahren gegen verantwortliche Lebensversicherungsvorstände wegen Untreue – zu riskanter Kapitalanlage in Aktien mit daraus folgenden Verlusten – zeigen, dass hier in manchen Fällen auch eine strafrechtliche Erheblichkeit gegeben sein kann.
Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt, München
(Magazin RATINGSieger 1/2008)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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