BGH-Urteil: Private Vorsorge-Renten sind komplett pfändbar

Vielen Selbständigen und Freiberuflern ist nicht bekannt, dass nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs private Versicherungsrenten, wie beispielsweise Unfall oder Berufsunfähigkeitsrenten oder Versorgungsrenten von ehemaligen Freiberuflern und Selbständigen keinerlei Pfändungsschutz genießen. Das gesetzlich erlaubte pfändungsfreie Versicherungsvermögen ist in der Regel so gering, dass bei einer Insolvenz der Gang zum Sozialamt droht.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch ein Urteil vom 15. November 2007 entschieden, dass private Versicherungsrenten, wie beispielsweise Unfall-, oder Berufsunfähigkeitsrenten oder Versorgungsrenten von ehemaligen Freiberuflern und Selbständigen keinerlei Pfändungsschutz genießen (Az.: IX ZB 89/05). Ebenso ergeht es Selbständigen und Freiberuflern, die auf das „Märchen“ vertrauten, dass ihre betriebliche Altersversorgung – als Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung – durch Verpfändung vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters oder vor Gläubigern geschützt sei.

 

Der BGH gestattet es dem Insolvenzverwalter ausdrücklich die Rückdeckungsversicherung – trotz wirksamer Verpfändung und Unverfallbarkeit – einzuziehen (Az.: IX ZR 138/04). Grundsätzlich sind daher nur Versorgungsbezüge und Ruhegelder vom Pfändungsschutz betroffen, die der Dienstherr oder ein Arbeitgeber schuldet. Nur in diesem Fall kann bei Ledigen der pfändungsfreie Betrag von rund 900 Euro und bei Verheirateten von knapp 1400 Euro zum Tragen kommen. Soweit es sich nicht um Versorgungsbezüge oder Ruhegeldansprüche handelt, besteht „für einen Pfändungsschutz von Renten von vorneherein kein Raum“, so der BGH.

 

Bei Insolvenz von Freiberuflern und Selbständigen droht der Gang zum Sozialamt

Der BGH stellt klar, dass nur Angestellte und Beamte, die für sich oder ihre Angehörigen eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge begründet haben, ein Vollstreckungsschutz gewährt werden kann. Dabei sind ausschließlich solche privaten Renten gemeint, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung ersetzen, mithin Versicherungsleistungen die „aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden“.

Daher sind fortlaufende Renten von Freiberuflern, Selbständigen, oder nicht berufstätig gewesenen Personen nicht geschützt. Beruflich selbständige Personen können nur im Rahmen des § 851 c ZPO ein kleines pfändungsfreies Versicherungsvermögen aufbauen. Regelmäßig werden diese Renten jedoch so gering sein, dass ergänzende Sozialhilfe in Frage kommen wird.

 

Der BGH hält diese Ungleichbehandlung für verfassungsgemäß:

„Einmal erscheinen Selbständige auch heute noch in geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahelegen. Zum anderen steht es Selbständigen frei (§ 7 SGB VI), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung mit Pfändungsschutz ausgestattete (§ 54 Abs. 4 SGB I, §§ 850 ff ZPO) Versorgungsbezüge (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2004 -IXa ZB 271/03, NJW 2004, 3771) zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede zulässige eigenverantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich zu behandeln.“

 

Vermögensschutz beginnt mit der Abtrennung oder Bildung verschiedener Vermögenssphären

Das Mitglied eines Sozialausschusses meinte Anfang 2007, dass eine gesetzliche Änderung keine Mehrheit im Bundestag finden würde. Der BGH deutet auch das Argument der „höheren Verantwortlichkeit und Mündigkeit“ der Selbständigen und Freiberufler an. Mithin ist es Sache der Betroffenen, sich zu orientieren und die Verhältnisse selbst zu gestalten. Jedoch nur Experten beherrschen derartige Fragestellungen. Asset-Protection – zu Deutsch „Vermögensschutz“ – beginnt mit der Abtrennung oder Bildung verschiedener Vermögenssphären.

Dies bedeutet im beruflichen Bereich das Betreiben eines professionellen Risikomanagements, möglichst verbunden mit einem eigenen Haftungsvermögen – separiert vom Privatvermögen. Aber auch das Privatvermögen lässt sich in Teilbereichen vor dem Gläubigerzugriff schützen. Zumindest dies berührt komplizierte Lösungsansätze, also Stiftungen, Trusts und eigene Fonds, unter Umständen auch im Ausland. Die „höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit“ bedeutet für Selbständige und Freiberufler, sich darüber klar zu werden, dass die Lösung nicht immer im Inland liegen muss.

 

Und noch eine bittere Pille ist damit verbunden:

Der Vermittler privater und betrieblicher Altersvorsorge bediente den Freiberufler und Selbständigen oft mit nicht besser erlernten Halbwahrheiten, weil ein Mehr an Wahrheit nicht vertriebsförderlich war. Wunderbare „Muster- Formulare“ suggerieren eine Scheinsicherheit, die es leider so gar nicht gibt. Bei drohender Insolvenz in letzter Minute das Vermögen in einen sicheren Hafen schaffen zu wollen, gelingt in aller Regel nicht. Darum müssen die Betroffenen das eigene Vermögen und die Versorgung rechtzeitig sicher gestalten. Der Produktverkäufer hat dafür selten die am Ende wirklich tragfähige Lösung.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung

von www.kaden-verlag.de (veröffentlicht in CHAZ 4/2008, Seite 1)

und

www.kfo-zeitung.de (veröffentlicht in KFO-Zeitung 5/2008, Seite 8 unter der Überschrift: Private Vorsorge-Renten sind komplett pfändbar – auch bei  Insolvenz Selbstständiger gibt es keinerlei Pfändungs-Freibetrag)

und

von www.vvw.de (veröffentlicht in Versicherungswirtschaft 8/2008, Seite 666, unter der Überschrift; BGH: Private Vorsorge-Renten komplett pfändbar)

und

Halstenbeker Magazin 5/2008, Seite 18, unter der Überschrift: Vorsorge-Renten komplett pfändbar

und

www.hussberlin.de (Elektro Praktiker 5/2008, unter der Überschrift: Private Vorsorge-Renten sind pfändbar)

und

www.friseurwelt.net (veröffentlicht in Friseur Welt 11/2010, Seite 78-79 unter der Überschrift: Am Ende steht Sozialhilfe)

und

www.network-karriere.de (veröffentlicht in Network-Karriere 1/2011, Seite 30 unter der Überschrift: Berufsunfähigkeitsrenten sind pfändbar)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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