BGH: Zurechnung des Repräsentantenverhaltens nur im übertragenen Geschäftsbereich, § 61 VVG

von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de)
“Natürlicher Verstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber keine Bildung den natürlichen Verstand.“ (A. Schoppenhauer)
Der Fall: Nach einem Brandschaden verweigert der Versicherer (VR) den Ersatz in Höhe von etwa 350.000 Euro. Der Versicherer meint, dass ein Zeuge den Brand verursacht habe. Zugleich sei der Zeuge „Repräsentant“ gewesen, weil er in eigener Verantwortung die Versicherungs-Vertragsverwaltung vom Versicherungsnehmer (VN) übertragen bekommen hatte. Damit müsse sich der VN das Verhalten des Zeugen zurechnen lassen, und der VR sei von der Leistung befreit, § 61 VVG.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte den Begriff des Repräsentanten auf Seiten des VN durch sein Urteil vom 14.03.2007 klar (Az. IV ZR 102/03). Dem Repräsentanten des VN können ganz verschiedene abgrenzbare Geschäftsbereiche übertragen werden, beispielsweise die bloß Verwaltung des Versicherungsvertrages. Dann hat der VN auch dafür einzustehen, dass der Repräsentant vor Eintritt eines Versicherungsfalles Anzeige- und sonstige Obliegenheiten zu erfüllen (z.B. Mitteilung zur Begrenzung des subjektiven Risikos, Anzeige von Gefahrerhöhungen, Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 6 III VVG). In diesen Bereich fällt aber nicht die sogenannte Gefahrverwaltung (Risikoverwaltung im engen Sinne): Ohne die übertragung dieser Gefahrverwaltung auf den Repräsentanten kann selbst eine vorsätzliche Brandstiftung dem VN nicht zugerechnet werden. Die übertragung eines abgrenzbaren Geschäftsbereiches auf einen Repräsentanten bedeutet, dass das Verhalten des Repräsentanten eben auch nur in diesem Bereich dem VN zugerechnet werden darf.
Das Prozeßrisiko: In der vorliegenden Entscheidung hat der BGH auch festgestellt, dass dem VN das rechtliche Gehör abgeschnitten worden war, Art. 103 GG: Die Vorinstanz hatte sich nicht damit auseinander gesetzt, dass der Zeuge gemäß Sachverständigengutachten unmöglich als Brandstifter in Frage gekommen ist – trotz erheblicher Verdachtsmomente. Zu beachten ist, dass dieses Urteil nicht die Frage betrifft, in wie fern sich ein Versicherer das Verhalten und/oder Wissen seines Versicherungsvertreters zurechnen lassen muss. Hier hat der BGH zu Lasten der Versicherer wesentlich strengere Maßstäbe aufgestellt.
(experten.de (17.07.2007))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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