Bundesgerichtshof (BGH): Kein Schutz vor Zugriff des Insolvenzverwalters bei Pensionszusage

– Warum bis zu mehr als 95% geschäftsführender Gesellschafter Ihre Pension verlieren-

Ein neues Urteil des BGH vom 1.04.2013 (Az. IX ZR 176/76) belegt,  dass geschäftsführende Gesellschafter und beherrschende Geschäftsführer trotz „Verpfändung der Rückdeckung zum angeblichen Insolvenzschutz“ vielfach der komplette oder überwiegende Verlust ihrer Pension als Altersversorgung erwartet.

 

Einziehungsrecht allein beim Insolvenzverwalter

Fällt eine GmbH oder AG in die Insolvenz, so ist nur noch allein der Insolvenzverwalter befugt die Rückdeckungsmittel, also insbesondere die Lebensversicherung zur Altersversorgung einzuziehen, § 173 Insolvenzordnung (InsO). Der Versicherer muss nicht mehr an das Unternehmen und die zu versorgende Person gemeinsam leisten.

 

Das Vermögen ist erst mal weg

Der Ex-Vorstand oder Ex-Geschäftsführer könnte zunächst „Sicherstellung aufgrund eines Absicherungsrechts wegen Verpfändung“ verlangen. Indes wird der Insolvenzverwalter zunächst einmal vom Vermögen 4% Feststellungskosten und 5% Verwertungskosten, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer abziehen, §§ 170, 171 InsO. Das Einziehungsrecht verbleibt dem Insolvenzverwalter selbst dann, wenn Monat für Monat einzelne Raten bzw. Renten fällig werden – ob diese dann auch vom Insolvenzverwalter bezahlt werden steht vielfach in den Sternen.

 

Totalverlust der Altersversorgung mit guten Aussichten auf Sozialhilfe

Der Insolvenzverwalter wird pflichtgemäß prüfen, ob der Ex-Geschäftsführer bzw. der Ex-Vorstand wegen Organhaftung bzw. Managerhaftung in Anspruch genommen werden kann. In bis zu mehr als 95% der Fälle erfolgt der Insolvenzantrag zu spät oder es liegen andere Managementfehler vor, so  dass eine persönliche Haftung der Geschäftsleistung dem Insolvenzverwalter die Tür für eine Aufrechnung öffnet.

 

Etwa jede zweite Pensionszusage ohne Vermögen zur Rückdeckung der Pension

Nach der Erfahrung von Fachleuten gerät etwa jede zweite Pensionszusage an geschäftsführende Gesellschaft auf das Radar der steuerlichen Betriebsprüfung, weil schlicht gar keine Rückdeckung zur Finanzierung vorhanden ist. Dies betrifft auch den häufigen Fall,  dass die Hausbank sich den erstrangigen Zugriff auf das Rückdeckungsvermögen als Kreditsicherheit über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesichert hat, ohne  dass es die Geschäftsleitung bemerkt. Dann hilft auch keine wirksame Verpfändung der Rückdeckungsversicherung, weil der Bankanspruch vorgeht.

 

Lebenserwartung und Berufsunfähigkeitsrisiko vielfach nicht abgesichert

Soweit ein Deckungskapital vorhanden ist, reicht dieses natürlich – schon wegen der bei Insolvenz nicht mehr gezahlten Beiträge bis zum Rentenbeginn – bei weitem nicht bis zu einer mittleren Lebenserwartung. Dies erst recht nicht, wenn der Geschäftsführer länger lebt, womit in 50 % der Fälle zu rechnen ist mit dann noch weiterer Restlebenserwartung von 7 und mehr Jahren.  Sollte er berufsunfähig werden und dafür auch Ansprüche aus der Versorgungszusage haben, dann wird das Kapital oft schon weit vor Altersrentenbeginn aufgebraucht sein – ein Rückkaufswert für die Berufsunfähigkeitsleistung ist nämlich – wenn er denn existiert – sehr gering. Dies alles erst recht, wenn der Insolvenzverwalter seine Kosten abzieht und auf den Rest dann bei weitem weniger Zins erzielt als der Versicherer erwirtschaftet hätte. Kündigt der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung, so entfällt spontan der Schutz für den Fall der Invalidität und vielfach jedweder Schutz von Witwen und Waisen.

 

Auch allein das vorzeitige Ausscheiden kann zum Totalverlust führen

Geschäftsführende Gesellschafter erhalten vertraglich regelmäßig von Anfang an eine sogenannte sofort unverfallbare Zusage auf Pension. Allerdings darf diese aus steuerlichen Gründen der Höhe nach sich wegen des Nachzahlungsverbotes nur auf den Zeitraum zwischen Zusageerteilung und Ausscheiden aus dem Unternehmen beziehen (BMF-Schreiben vom 09.12.2002, Bundessteuerblatt I 2002, Seite 1393). Vielfach werden Betriebsprüfer und Insolvenzverwalter eine Regelungslücke in der Pensionszusage erkennen, welche zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.

 

Verdeckte Gewinnausschüttung führt zu Steuerschaden und Managerhaftung

Eine vGA wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der steuerlich anerkannte Rechtsanspruch auf Versorgung der Höhe nach geringer ist, als der in der Zusage auf betriebliche Altersversorgung zivilrechtlich eingeräumte Rechtsanspruch. Vielfach bedeutet dies,  dass objektiv der Tatbestand einer Untreue vorliegen, mithin ein klassischer Fall der Organhaftung. Es entstehen dann insoweit „doppelte“ Steuern als messbarer Schaden. In anderen Fällen fehlt es z. B. an formalen Gesellschafterbeschlüssen, so dass überhaupt keine Unverfallbarkeit eintritt – dies wird dem Insolvenzverwalter nicht entgehen, womit der Geschäftsführer dann gar keine Versorgung mehr erhält – und ohne Altersversorgungsanspruch läuft auch die Verpfändung dafür ins Leere. Rückblickend hätte der Ex-Vorstand oder Ex-Geschäftsführer seine Pensionszusage besser Jahr für Jahr auf Wirksamkeit überprüfen lassen.

 

Wirksamer Vermögensschutz im Inland?

Die betriebliche Altersversorgung ist besonders fehleranfällig und verlustgefährdet. Eine Selbständigkeit von guten 30 Jahren bedeutet statistisch,  dass jeder Dritte bereits eine Insolvenz erlebt hat. Hinzu kommen die Risiken durch von Anfang an defizitäre Formulare, sowie die Nichtberücksichtigung gesetzlicher Änderungen und unerwarteter Wendungen der Rechtsprechung. Eine effektivere Sicherstellung des Vermögens zur Altersversorgung (Asset-Protection) wäre häufiger im Rahmen privater Altersversorgung darstellbar. Vielfach funktioniert die Asset-Protection der betrieblichen und privaten Altersversorgung im Ausland besser.

 

von Dr. Johannes Fiala

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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