Bundesgerichtshof: Gestellte Strafkautionen und andere Sicherheitsleistungen sind pfändbar

Wie bei Pfändung einer von Dritten gestellten Kaution auch noch Steuern anfallen –

 

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.07.2004, Az. IX ZR 132/03) erkennt in ständiger Rechtsprechung an, dass hinterlegte Strafkautionen und andere Sicherheitsleistungen durch Gläubiger des Schuldners pfändbar sind. Dies gilt sowohl für den Steuerhinterzieher, dessen Strafkaution die Fluchtgefahr abmildert, als auch für die Sicherheitsleistung im Zivilprozess
durch Hinterlegung beim Amtsgericht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung während dessen noch ein Rechtsbehelf läuft.

 

Rückzahlungsansprüche aufgrund Hinterlegung sind pfändbar

Insbesondere auch dann wenn die Kaution bzw. die Sicherheitshinterlegung durch Freunde oder Familie erfolgt, besteht die Gefahr, dass künftige Rückzahlungsansprüche hoheitlich durch
Gläubiger gepfändet werden (BGH, a.a.O.). Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Angeklagte später freigesprochen oder auch verurteilt wird, ein Haftbefehl ohne Sicherheitsleistung außer Vollzug gesetzt wird, oder wenn nach dem gewonnenen Endurteil in einer Folgeinstanz keine Vollstreckung mehr droht und damit der Grund für die Sicherheitsleistung entfällt. Der Anspruch
auf Rückzahlung kann jedoch durch rechtzeitige Abtretung vor einer Pfändung geschützt werden, worauf jedoch bereits bei Hinterlegung kaum geachtet wird. Der Geldgeber muss dabei selbst
an seine Absicherung denken, denn unaufgefordert muss er über sein Risiko nicht belehrt werden.

 

Haftungsfalle privat veranlasster Ausgaben in den Geschäftsbüchern

Fehlt die betriebliche Notwendigkeit von Ausgaben, handelt es sich bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) um eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (FG München, Urteil vom 17.12.2013,
Az. 6 K 1949/10). Fliegt ein Vorstand mit dem firmeneigenen Hubschrauber zur Arbeit von seinem Wohnort B – so er denn existiert –  oder wird ein Firmenfahrzeug vertragswidrig privat
genutzt, und wird dies von den Gesellschaftern bzw. dem Aufsichtsrat nicht unterbunden, kann eine wertende Betrachtung zum Ergebnis führen, dass es sich um lohnsteuerpflichtigen Sachlohn handelt (BFH, Urteil vom 11.2.2010, VI R 43/09). Liegt hingegen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, so käme es nicht nur zu potentiell „doppelter“ Steuerlast, sondern auch zur Gefahr
des Vorwurfes einer Untreue sowie einer Steuerhinterziehung – auch wenn dieses Verhalten nach Meinung des Geschäftsleiters „gang und gäbe“ sei.

 

Geschäftsführer und Vorstände zur Persönlichkeitsspaltung verpflichtet

Fachärzte beschreiben die Persönlichkeitsspaltung, als Person in der sich unterschiedliche Persönlichkeiten befinden, die abwechselnd die Kontrolle über ihr Verhalten übernehmen. Geschäftsleiter können als Mitarbeiter, Gesellschafter und Organ ganz unterschiedliche kollidierende Interessen besitzen. Damit wird mal die eine und mal die andere Funktion das Verhalten dominieren.

 

Dem gegenüber sehen Alleingesellschafter-Geschäftsleiter ihre GmbH oder AG oft als ihr Eigentum an, gegenüber der keine echten Verpflichtungen bestehen, und als Steuersparinstrument,
ohne reale eigene Funktion. Das führt dann zu Verhaltensweisen, die zu Problemen mit dem Finanzamt oder Staatsanwalt führen, aber auch ggf. mit der GmbH oder AG, nachdem der Insolvenzverwalter dort das Sagen hat, und diese zusammen mit ihren Gläubigern ein Eigenleben zu Lasten des ehemaligen Geschäftsleiters entwickelt, von dem er nicht mal ansatzweise je
geträumt hat.

 

Verbreitet ist wohl die Denkweise, dass man als Geschäftsleiter gemeinsam mit der GmbH oder AG in vermeintlich einheitlichem Interesse die auf beiden Seiten zu zahlenden Steuern minimiert.
Das FA (und ein Insolvenzverwalter ähnlich) separiert aber dieses Interesse zwischen Geschäftsleiter und Kapitalgesellschaft, eine Denkweise, die dem GGF womöglich vorher gar nicht in den Sinn kam. Weil er doch bisher das Unternehmen als sein Eigentum und Teil seines Vermögens ansah, ohne reale Existenz, das man nur aus steuerlichen Gründen formal separat führt. Wenige Geschäftsleiter sehen, über die Erfüllung der Pflichten, die sie für die Kapitalgesellschaft für andere zu erfüllen haben (Steuern, Sozialabgaben, …) auch direkte Pflichten gegenüber dem Unternehmen als solches selbst.

 

Duldet ein Aufsichtsrat beispielsweise die Privatnutzung von Firmenvermögen, obgleich es nicht gestattet war, kann darin eine konkludente Änderung des Dienstvertrages gesehen werden, die später zum Haftungsbescheid für Abgaben sowie einem Steuerstrafverfahren führen können.

 

Kaution und Sicherheitsleistung durch Dritte lösen vielfach Steuern aus

Bei Bezahlung der Kaution durch Angehörige wird sich die Finanzverwaltung fragen, ob beispielsweise ein drittüblicher Darlehensvertrag vorab schriftlich vereinbart worden war. Selten wird
es sich um steuerfreien Unterhalt oder ehebedingte Zuwendungen handeln – häufiger kann sich die Frage nach einer Schenkungsteuer und bei späterer Nichtrückzahlung nach dem Absetzen von der Steuer stellen.

 

Regressklagen gegen Geschäftsleiter durch Eigner, Gläubiger und Insolvenzverwalter

Häufig übersehen Geschäftsleiter, dass sie nicht nur bei Risikogeschäften zur Einholung entsprechender Fachgutachten verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 20.09.2011, Az. II ZR 234/09): „Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, kann den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und
an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht.“ Bei Strafbarkeitsfragen, sind zusätzlich mehrere Duzend obergerichtliche Entscheidungen zur Gutachtensqualität zu beachten.

 

Bereits die römischen Provinzstatthalter gingen fest davon aus, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Rom dort von den Provinzialen wegen ungerechtfertigter Bereicherung verklagt werden. Den Provinzialen blieb meist gar nichts weiter übrig, weil der nächste Statthalter ebenfalls sich bereicherte, und sie daher Geld brauchten. Jeder Statthalter hat daher soviel herausgepresst,
dass er davon sowohl die Richter wie die Zeugen als auch die Ankläger bestechen konnte und im Vergleich einen Teil wieder zurückerstatten konnte, und dabei noch das gewünschte Vermögen
für sich selbst verblieb. So ist es auch heute Standard, dass die Nachfolger in der Geschäftsleitung ihre Vorgänger auf Schadenersatz für deren Fehler und Unterlassungen verklagen müssen.
Tun sie es nicht, machen sie sich selbst schadenersatzpflichtig für die Beträge, die bei den Vorgängern hätten als Regress erlangt werden können. Auf diese Weise können seit der ersten Schadenverursachung bei allen vorangehenden Geschäftsleitern aufgelaufene für sich längst verjährte Schadenersatzforderungen beim letzten Geschäftsleiter dann insgesamt vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)