Online-Coaching, Mentoring und Fernunterricht: Wann Coaching-Programme unter das FernUSG fallen

Online-Coaching, Mentoring und Fernunterricht: Wann Coaching-Programme unter das FernUSG fallen

Coaching-Programme und das FernUSG

Die Coaching- und Mentoring-Branche hat in den letzten Jahren einen enormen Aufschwung erlebt. Besonders Online-Programme, Mastermind-Gruppen und Business-Mentoring-Formate haben sich als lukrative Geschäftsmodelle etabliert. Parallel dazu ist jedoch auch die juristische Diskussion gewachsen: Wann handelt es sich bei einem Coaching-Programm tatsächlich um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG)?

Mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2025 und 2026 haben diese Frage deutlich präzisiert. Für Anbieter kann das erhebliche Konsequenzen haben: Wird ein Coaching-Programm rechtlich als Fernunterricht eingestuft, ohne dass die nach § 12 FernUSG erforderliche Zulassung vorliegt, kann der gesamte Vertrag nichtig sein. Teilnehmer können dann unter Umständen bereits gezahlte Honorare zurückfordern.

Der folgende Beitrag erläutert den aktuellen Stand der Rechtsprechung, zeigt Abgrenzungskriterien zwischen Coaching und Fernunterricht auf und beschreibt, welche rechtlichen Anforderungen Anbieter beachten sollten, um Rückforderungsrisiken zu vermeiden.

Warum Online-Coaching rechtlich neu bewertet wird

Lange Zeit wurde die Coaching-Branche rechtlich nur am Rande betrachtet. Viele Programme galten als individuelle Beratungsleistungen, die nicht unter die klassische Bildungsregulierung fallen.

Mit der zunehmenden Digitalisierung hat sich jedoch die Struktur vieler Angebote verändert. Häufig bestehen moderne Coaching-Programme aus einer Kombination mehrerer Elemente:

  • Video-Lektionen oder Mitgliederbereichen
  • strukturierten Modulen
  • Workbooks und Aufgaben
  • regelmäßigen Gruppen-Calls
  • Feedback- oder Q&A-Sessions

Damit ähneln viele Coaching-Programme zunehmend klassischen Fernlehrgängen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Bezeichnung eines Angebots – „Coaching“, „Mentoring“, „Mastermind“ – für die rechtliche Einordnung irrelevant ist. Entscheidend sind ausschließlich der tatsächliche Inhalt und die Struktur des Programms: Nicht das Marketing bestimmt die rechtliche Einordnung, sondern die tatsächlich erbrachte Leistung.

Die gesetzliche Grundlage: das Fernunterrichtsschutzgesetz

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) dient dem Schutz von Teilnehmern an Fernlehrgängen. Es soll sicherstellen, dass Anbieter nur Programme anbieten, die bestimmte Anforderungen an Qualität und Transparenz erfüllen.

Fernunterricht liegt nach § 1 FernUSG vor, wenn drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind:

  1. entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
  2. Lehrender und Lernender sind überwiegend räumlich getrennt,
  3. eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Anbieter ist vorgesehen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt das Angebot rechtlich als Fernunterricht – unabhängig davon, wie es beworben wird. In diesem Fall ist eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nach § 12 FernUSG erforderlich. Fehlt diese Zulassung, ist der Fernunterrichtsvertrag nach § 7 FernUSG nichtig. Die Folge: Bereits gezahlte Kursgebühren können unter Umständen zurückgefordert werden.

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben das Thema in den letzten Jahren konkretisiert. Besonders relevant sind:

Diese Entscheidungen enthalten mehrere wichtige Klarstellungen.

Coaching kann Fernunterricht sein. Der BGH hat klargestellt, dass auch Coaching-Programme grundsätzlich unter das FernUSG fallen können, wenn sie tatsächlich Wissen systematisch vermitteln.

Das FernUSG gilt auch für Unternehmer. Besonders praxisrelevant: Das Gesetz schützt nicht nur Verbraucher, sondern kann auch auf Verträge zwischen Unternehmern Anwendung finden. Viele Coaching-Anbieter argumentierten bislang, ihre Kunden seien Unternehmer und daher nicht geschützt. Diese Argumentation greift nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung häufig nicht mehr. Bestätigt wurde diese Linie unter anderem im Fall „E-Commerce Master Club” (BGH, Urteil vom 02.10.2025 – III ZR 173/24): Ein Coaching-Programm für 7.140 Euro brutto (Video-Modulen, wöchentlichen Coaching-Calls, VIP-E-Mail-Support und Abschlusszertifikat) wurde mangels ZFU-Zulassung für nichtig erklärt – trotz Vertragsschluss durch einen Unternehmer nach § 14 Abs. 1 BGB.

Die Lernerfolgskontrolle wird weit ausgelegt. Der BGH hat außerdem klargestellt, dass eine Lernerfolgskontrolle keine formale Prüfung voraussetzt. Bereits ausreichend können sein: ein Fragerecht zum Lernstoff, Feedback in Calls, die Besprechung von Aufgaben oder individuelle Rückmeldungen. Damit erfüllen viele Coaching-Programme dieses Kriterium bereits, ohne dass dies den Beteiligten bewusst ist.

Die Zulassungspflicht hält auch verfassungsrechtlich stand. Mit Urteil vom 05.02.2026 (III ZR 74/25) hat der BGH zudem die Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG und die Nichtigkeitsfolge nach § 7 Abs. 1 FernUSG ausdrücklich am Maßstab der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz überprüft und für verfassungsgemäß erklärt. Anbieter können sich also nicht mit dem Argument gegen das Zulassungserfordernis wehren, es verstoße gegen ihre Berufsausübungsfreiheit.

Die vier zentralen Prüffragen bei Coaching-Programmen

Die Rechtsprechung des BGH lässt sich in vier zentrale Prüffragen zusammenfassen.

Vermittelt das Programm Kenntnisse oder Fähigkeiten?

Zunächst ist zu prüfen, ob der Vertrag tatsächlich auf die Vermittlung von Wissen ausgerichtet ist. Typische Hinweise darauf sind strukturierte Lernmodule, Video-Lektionen, didaktisch aufgebaute Inhalte, Workbooks oder Aufgaben sowie definierte Lernziele.

Liegt der Schwerpunkt dagegen auf individueller Beratung oder Begleitung – etwa individuelle Strategieentwicklung, persönliche Unternehmensberatung oder fallbezogene Analyse –, spricht das eher gegen Fernunterricht. Entscheidend ist letztlich der Schwerpunkt des jeweiligen Programms.

Erfolgt die Wissensvermittlung überwiegend räumlich getrennt?

Ein besonders wichtiger Punkt der neueren Rechtsprechung betrifft die Art der Kommunikation. Der BGH unterscheidet dabei zwischen asynchronem und synchronem Unterricht.

Bei asynchronem Unterricht – etwa Video-Lektionen, Mitgliederbereichen, Online-Kursen, PDF-Unterlagen oder Selbststudium – erfolgt die Wissensvermittlung zeitversetzt. Das spricht deutlich für Fernunterricht.

Bei synchronem Unterricht findet die Kommunikation dagegen gleichzeitig statt, etwa in Live-Zoom-Seminaren, Live-Workshops oder interaktiven Trainings. Solche Formate können eher klassischem Präsenzunterricht ähneln und fallen nicht zwingend unter das FernUSG. Entscheidend ist jeweils, welcher Anteil das Programm in der Praxis tatsächlich prägt.

Gibt es eine Lernerfolgskontrolle?

Der BGH legt dieses Kriterium sehr weit aus. Bereits ausreichend können sein: Fragemöglichkeiten zum Lernstoff, Feedback in Live-Calls, die Korrektur von Aufgaben oder individuelle Betreuung. Viele Coaching-Programme erfüllen dieses Merkmal daher praktisch automatisch, sobald überhaupt eine Form der Rückmeldung vorgesehen ist.

Liegt eine ZFU-Zulassung vor?

Sind die vorherigen Kriterien erfüllt, handelt es sich rechtlich um Fernunterricht. In diesem Fall ist eine ZFU-Zulassung zwingend erforderlich. Ohne eine solche Zulassung kann der Vertrag nichtig sein.

Typische Coaching-Formate und ihre rechtliche Einordnung

Die folgenden vier Fallgruppen sind hypothetische, vereinfachte Beispiele zur Veranschaulichung – sie bilden keine realen Mandate ab, sondern zeigen typische Konstellationen aus der Praxis:

Infografik

Wie die Übersicht zeigt, kommt es nicht auf einzelne Merkmale isoliert an, sondern auf das Gesamtbild des jeweiligen Programms.

Checkliste: Hinweise auf Fernunterricht

Anbieter sollten ihre Programme anhand einer einfachen Checkliste prüfen. Für Fernunterricht sprechen insbesondere:

  • strukturierte Lernmodule
  • Video-Lektionen
  • Workbooks und Aufgaben
  • Feedback zum Lernfortschritt
  • ein Mitgliederbereich

Je mehr dieser Elemente in einem Programm vorhanden sind, desto eher liegt rechtlich Fernunterricht vor.

Pflichten, wenn ein Coaching-Programm als Fernunterricht gilt

Stellt sich heraus, dass ein Programm tatsächlich Fernunterricht darstellt, sind mehrere Punkte zu beachten:

  • ZFU-Zulassung. Der Lehrgang muss von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen werden. Die Zulassung prüft unter anderem das Lehrgangskonzept, die Lehrmaterialien, die Vertragsgestaltung und die Werbung.
  • Fernunterrichtsvertrag. Der Vertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten, etwa zur Dauer des Lehrgangs, zu den Lernzielen, zu den Preisen sowie zu den Kündigungsrechten.
  • Transparente Werbung. Die Werbung für das Programm darf keine falschen Erwartungen an Inhalt, Umfang oder Ergebnis wecken.

Fazit: Coaching ist nicht automatisch Fernunterricht

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt ein differenziertes Bild. Coaching kann Fernunterricht sein – muss es aber nicht. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung eines Programms, sondern sein tatsächlicher Inhalt. Besonders relevant ist dabei der Unterschied zwischen asynchronem Lernen und Live-Interaktion, und bereits einfache Feedback-Möglichkeiten können ausreichen, um eine Lernerfolgskontrolle im Sinne des Gesetzes zu begründen.

Für Anbieter bedeutet dies: Wer strukturierte Online-Lernprogramme anbietet, sollte sorgfältig prüfen lassen, ob das Angebot rechtlich als Fernunterricht einzuordnen ist – und die daraus folgenden Anforderungen an Zulassung, Vertragsgestaltung und Werbung frühzeitig berücksichtigen. Für Teilnehmer bedeutet dies umgekehrt: Bei hochpreisigen Online-Programmen kann es sinnvoll sein, die rechtliche Einordnung prüfen zu lassen – insbesondere wenn das Programm stark auf Video-Lerninhalten und Aufgaben basiert und eine ZFU-Zulassung nicht ersichtlich ist.

Die Kanzlei Fiala mit Sitz in München berät Anbieter und Teilnehmer von Online-Coaching- und Mentoring-Programmen zu Fragen des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Rechtsanwalt Johannes Fiala verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Mandanten bei der rechtssicheren Gestaltung von Coaching-Angeboten sowie bei der Prüfung von Rückforderungsansprüchen aus möglicherweise nichtigen Fernunterrichtsverträgen. Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei auf, wenn Sie Ihr Coaching-Programm rechtlich einordnen lassen oder Ansprüche aus einem bestehenden Vertrag prüfen möchten.

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