Die englische Limited Company als Alternative zur GmbH ?

RA Johannes Fiala (München) hat für experten.de eine Kurzinformation zusammengestellt. Es geht um die Frage: Warum eine Limited ? Vorteile und Risiken. Für den Finanzdienstleister ergibt sich angesichts über 20.000 Haftungsprozessen im Jahr, die Notwendigkeit die Haftung zu beschränken, so gut es geht. Typische Gestaltungsmittel sind dabei die Versicherung des Restrisikos durch eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung, aber auch die ordentliche Dokumentation der Beratung sowie die Prüfung der Produkte und Produktgeber auf Seriosität. RA Fiala erklärt dies mit einem Bild: ?Jede zusätzliche Stahltür, durch die sich der Gegner erst mal durchschweissen muss, ist empfehlenswert !? Wer sich vor Haftung schützen will, und vor allem sein eigenes Vermögen als Finanzdienstleister in einem sicheren Hafen sehen möchte, tut gut daran, auch die Möglichkeiten des Gesellschaftsrechts zu nutzen. Nachdem Europa zusammenwächst, kommt dafür auch eine englische Kapitalgesellschaft, wie die Limited in Frage. Die englische Limited Company als Alternative zur GmbH? Die englische Limited Company by Shares (Ltd.) ist eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung. Für die Anmeldung einer Ltd. beim englischen Handelsregister ist Folgendes zu beachten: – Es muss eine natürliche oder juristische Person zum Director benannt werden – Es muss eine natürliche oder juristische Person zum Secretary benannt werden – Es muss im UK eine Büroadresse (Registered Office) angegeben werden – Memorandum (Satzung) & Articles (Gesellschaftsvertrag) of Association der Firma müssen eingereicht werden – Bezeugte Anmeldeformulare sind einzureichen Dem Handelsregister muss jährlich ein Annual Return und je nach Umsatz eine mehr oder weniger ausführliche Bilanz zugesandt werden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für alle Posten, also Director, Secretary und Shareholder, Treuhänder einzusetzen. Zur Absicherung des eigentlichen Nießbrauchers (Beneficial Owner) wird mit den Treuhändern ein Treuhändervertrag geschlossen, der unter anderem auch einen Haftungsausschluss für die Treuhänder enthält. Im Internet finden sich vielfältige Angebote zur Hilfestellung bei der Gründung einer Ltd. Solche Angebote reichen vom Service, die Gründung einer Ltd. in Großbritannien für den Auftraggeber zu veranlassen bis zu kritischen Bemerkungen, wo die häufigsten Fehler gemacht werden. ——————————————————————————– Die angepriesenen Vorteile einer Ltd. In Kurzform werden u.a. folgende Vorteile angepriesen: ? Gründungszeit 14 Tage ? Gründung kann von Deutschland aus erfolgen, keine Reise nach England nötig, Anonymität des Gründers voll gewährleistet ? Schnellgründung auch in 24 Stunden möglich ? geringe Eintrags- und Registrierungskosten ? Ltd.- Vorratsgesellschaften sofort verfügbar ? kein Notarbesuch erforderlich ? anonyme Gründung möglich ? Büroservice verfügbar ? keine gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinlage ? keine IHK-Zwangsmitgliedschaft und kein Meisterzwang ? niedrige Unternehmenssteuern in UK, legale Steuerminderung bei richtiger Konstruktion der Ltd ? Keine VGA (verdeckte Gewinnausschüttung) wie bei einer deutschen GmbH ? Umsatzsteuer- Veranlagung erst ab 51.000 GBP /Umsatz pro GF ? weltweite Rechtsfähigkeit ? weltweite Einrichtung von Geschäftsniederlassungen möglich ? keine britische Staatsangehörigkeit für Director (Geschäftsführer) und Gesellschafter erforderlich ? keine persönliche Haftung auf das Privatvermögen ? Durchgriffshaftung auf die natürliche Person nur in sehr selten Fällen (Straftaten / Unverhältnismäßigkeit zwischen Umsatz und Haftungsmasse) ? Mindesteinlage 2 britische Pfund (GBP) ? Berufsverbot oder eidesstattliche Versicherung (sog. ?Offenbarungseid?) sind kein Hindernis ? Repräsentative Geschäftsadresse in London verfügbar ? Möglichkeit der Telefonweiterschaltung nach Deutschland etc. Ohne hier im Einzelnen auf diese Vorteile eingehen zu wollen, muss sich der Gründer darüber klar sein, dass die Herrschaft über die Gründung seines Unternehmens aus der Hand gibt, wenn er einen Bevollmächtigten einschaltet. So kann es vorkommen, dass der Bevollmächtigte während des Gründungsstadium den Vertrag kündigt. Dies kann gerade bei den Billiganbietern vorkommen, weil sich eine Gründung für ihn dann nicht lohnt, wenn Unterlagen mehrfach eingereicht werden müssen, weil etwa der Name der Gesellschaft falsch übermittelt worden ist oder Unterlagen fehlen etc. Ist die Ltd. einmal gegründet, sollte der Unternehmer die Geschicke der Firma selbst in die Hand nehmen. Wenn er im UK nur über einen dortigen Sekretariatsservice erreichbar ist, er aber die unternehmerischen Entscheidungen in Deutschland trifft, dann handelt es sich um eine reine Briefkastenfirma mit zumindest steuerrechtlichen Konsequenzen. Es ist daher ratsam, eine Zweigniederlassung in Deutschland einzurichten. Dies ist möglich, weil es genügt, weil die Ltd. einmal wirksam nach den Vorschriften des UK gegründet worden ist. ——————————————————————————– Selbständige Niederlassung (Zweigniederlassung) Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, von dem Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so ist sie abhängig von dem auf die Muttergesellschaft anzuwendenden ausländischen Recht. Nach dem HGB ist eine Zweigniederlassung eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist. Die typischen Merkmale einer Zweigniederlassung: – Die Zweigniederlassung muss so organisiert sein, dass eine selbständige Teilnahme am Geschäftsverkehr möglich ist, sie muss also bei Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen können. – Sie erledigt Geschäfte, die typisch für das ganze Unternehmen sind. Die Zweigniederlassung muss eine gewisse Selbständigkeit aufweisen, in dem sie eine eigene Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit, eine gesonderte Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes, von der Hauptniederlassung zugewiesenes Geschäftsvermögen hat. – Da die Zweigniederlassung kein eigenständiges Unternehmen, sondern Bestandteil des Gesamtunternehmens ist, ist der Name der Zweigniederlassung in der Regel mit der Firma der Hauptniederlassung identisch. Zusätze (z.B. ?Zweigniederlassung Deutschland” oder ?Niederlassung Frankfurt” u.ä.) sind möglich. – Der Leiter der Zweigniederlassung vertritt sie nach außen hin selbständig. Schuldnerin von Verbindlichkeiten ist jedoch immer die natürliche oder juristische Person der Hauptniederlassung. Die Zweigniederlassung einer Ltd. wird nach §§ 13 d bis 13 g HGB in das Handelsregister eingetragen. Vorzulegen sind nach § 13 e HGB: – Anschrift und Gegenstand der Zweigniederlassung, – Benennung des Heimatregisters und dortige Registernummer, – Rechtsform der Hauptniederlassung und das für sie anwendbare Landesrecht, – Die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung befugten ständigen Vertreter der Zweigniederlassung, – Beglaubigte übersetzung von Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung der Gesellschaft der Hauptniederlassung. Die Zweigniederlassung erhält dadurch einen eigenen Sitz, eine eigene Handelsregisternummer und einen eigenen Gerichtsstand. Die Eintragung muss in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister angemeldet werden. Weiterhin benötigt die gewerbliche Zweigniederlassung eine Gewerbeanmeldung. Es kann vorkommen, dass das Landratsamt bzw. Gewerbeamt eine Bescheinigung der Ltd. vorgelegt haben will, aus der hervorgeht, dass die Ltd. zur Körperschafts- bzw. Einkommensteuer und Mehrwertsteuer angemeldet ist. Es kann auch vorkommen, dass die Behörde sogar wissen will, ob die Ltd. einen Geschäftsführer oder Bevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz in Großbritannien habe. ——————————————————————————– Die typischen Schwierigkeiten der Eintragung einer selbstständigen Zweigniederlassung einer Ltd. Während für die Behandlung der Zweigniederlassung deutsches Recht anwendbar ist, ist für die Hauptniederlassung das Recht am Hauptsitz der Gesellschaft maßgeblich. Daraus folgt, dass die Frage der ordnungsgemäßen Gründung der Gesellschaft nicht der überprüfung der deutschen Registergerichte unterliegt, wohl aber die Frage, ob es sich hierbei überhaupt um eine ausländische Gesellschaft handelt, die in Deutschland eine Zweigniederlassung gründen könnte. Im Falle einer Ltd. wird nach § 13 e Abs. 2 HGB geprüft, ob diese Gesellschaft überhaupt rechtlich existent ist, hier also, ob sie als juristische Person anerkannt ist. Nach britischem Recht reicht für die Gründung einer Gesellschaft aus, wenn sie formal einen (statuarischen) Gesellschaftssitz in UK begründet hat, selbst wenn die Geschäftstätigkeit im Ausland ausgeübt wird (sog. Gründungstheorie). Steht, fest, dass die Ltd. nach britischem Recht existiert, steht sie natürlichen Personen gleich, sofern sie ein Gewerbe ausübt, Art. 48 EG-Vertrag. Spannend ist daher die Frage, wie die Sachlage zu beurteilen ist, wenn die Ltd. im Gründungsland gar keinen tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Nach britischen Recht ist dies unschädlich. Nach deutschem Recht kommt es für die Frage der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person zunächst darauf an, wo deren tatsächlicher Verwaltungssitz ist. Nach dem Recht des Landes des tatsächlichen Verwaltungssitzes beurteilt sich dann die Frage der Rechtsfähigkeit (sog. Sitztheorie). Für die Frage der Möglichkeit der Gründung einer Zweigniederlassung einer Ltd. kommt es darüber hinaus darauf an, dass überhaupt eine Hauptniederlassung in UK gibt; denn ohne Hauptniederlassung ist die Gründung einer Zweigniederlassung nach der Sitztheorie begrifflich nicht denkbar. Dies führt dazu, dass selbst wenn eine ausländische Gesellschaft im Gründungsland rechtsfähig ist, es an deren Rechtsfähigkeit im die Zweigniederlassung aufnehmenden Mitgliedsstaat fehlen kann, weil dort die Sitztheorie gilt. In Deutschland ist die Sitztheorie herrschend. In der Vergangenheit gab es immer wieder Probleme, die Zweigniederlassung einer Ltd. eintragen zu lassen, weil die Gründungstheorie nicht anerkannt worden ist. Diese Ansicht ist inzwischen durch den EuGH und den BGH verworfen worden, sodass die Eintragung einer Zweigniederlassung in Deutschland vom Handelsregister eingetragen werden muss. Ob nunmehr alle Registergerichte eine problemloses Eintragung gewährleisten, wird sich zeigen. Hier sollte mit der Eintragung durchaus ein Rechtsanwalt betraut werden, der die bisherigen und obergerichtlich verworfenen Argumente gegen eine Entragung kennt. Denn bisher ist damit argumentiert worden, dass die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Ltd. nur der Haftungsbeschränkung und Gläubigerbenachteiligung diene. Dieses Argument ist jedenfalls dann nicht von der Hand zu weisen, wenn bereits feststeht, dass die Ltd. in der Vergangenheit Gläubiger dadurch benachteiligt hat, weil sie nicht ausreichend mit Kapital ausgestattet war. Hier genau herauszuarbeiten, dass die Gesellschafter nicht für die Unterkapitalisierung der Ltd haften (und daher die Zweigniederlassung einzutragen ist), bedarf sorgfältiger juristischer Argumentation. War weiterhin die Ltd im UK gar nicht nachweisbar tätig und war ihre Gewerbetätigkeit darüber hinaus nicht ausreichend mit (Haftungs-)Kapital versorgt, kann auch nach englischem Recht der Missbrauseinwand dazu führen, dass die Gesellschafter persönlich für die offenen Verbindlichkeiten der Ltd. im UK haften. Daher können nur seriöse Firmengründer dazu beitragen, dass auch die Ltd. in Deutschland langsam anerkannt wird. Wenn die öffentliche Meinung einer Ltd. weiterhin skeptisch gegenüber steht, kann dem Gründer dadurch geholfen werden, dass er eine Ltd. & Co. KG in Deutschland gründet. Damit ist eine deutsche (Kommandit-)Gesellschaft Vertragspartner, persönlich haftende Gesellschafterin ist die Ltd.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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