Die gemeinnützige Treuhandstiftung

Von Johannes Fiala & Frank M. Strobelt
Wirksame Lösungen für mittelständische Unternehmer – insbesondere bei Liquiditätsengpässen und im Erbrecht
Fast völlig unbemerkt von der gesamten öffentlichkeit steht eine grundlegende Re form der Erbschafts- und Schenkungssteuer in 2007 bevor. Dies gleicht einer Zeitbombe für den gesamten Mittelstand, denn die Details werden erst jetzt Schritt für Schritt der öffentlichkeit bekannt. Fachleute und Steuerexperten – z.B. vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) – konstatieren: „So wird der Mittelstand kaputt reformiert.“ So soll der Steuerwert für mittelständische Unternehmen bei der Erbschaft – steu er und Unternehmensnachfolge kräf tig ansteigen. Das Betriebsvermögen könnte danach steuerlich sogar in Zu kunft auseinanderdividiert werden in gutes und böses Vermögen. Das so ge – nannte böse Vermögen = unproduktives Vermögen (Barvermögen, Kassenbestand, Bankguthaben, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in der Bilanz) wür de dann sofort besteuert werden und dafür ist dann auch sofort Schenkungsund Erbschaftsteuer fällig. Nach der vorgesehenen Steuerreform wird die Steuerlast bei der übertragung von Firmenvermögen im Rahmen des Generationenwechsels dann fast um das Achtfache steigen. Für das unproduktive Vermögen ist die Steuerlast immerhin fast dreimal so hoch wie die alte Steuer, jedoch für den gesamten Betrieb. Die noch zu verabschiedenden neuen Steuerregelungen treffen eigentlich den gesamten Mittelstand. Diese gelten vor allem für Einzelunternehmen, Personengesellschaften, aber auch für Unternehmer, die zu mindestens 25 Prozent an der eigenen GmbH oder AG beteiligt sind. Die neue Abgeltungssteuer auf Zinserträge tut dann noch ein übriges. Sie war ursprünglich ebenfalls für 2007 geplant, wurde aber aufgrund der Unterneh – mens steuerreform verschoben. Nun wird sie nach letzten Meldungen 2009 in Kraft treten. Die Abgeltungssteuer wird wahrscheinlich zu Beginn bei 25 Prozent liegen. Aus diesen Gründen sind intelligente Lösungen gefragt, die vor allem dem mittelständischen Unternehmer für das eigene Unternehmen, aber auch für den Privatbereich, entscheidende gesetzlich fundierte Gestaltungsspielräume erlauben. Dies führt automatisch zu einem in der öffentlichkeit wenig bekannten Mittel – die gemeinnützige Stiftung, die zu – dem besonders von der Bundesregierung mit erheblichen Steuervergünstigungen gefördert wird. Diese legale Möglichkeit, sinnvolles Han deln für den gemeinnützigen Zweck zu verbinden mit vorteilhaften gesetzlichen Steuerprivilegien, nutzten bisher vor allem Großkonzerne, aber mittlerweile auch sehr gut verdienende Sportler und Prominente in Deutschland, die von Top-Beratern im Steuer- und Stiftungsrecht betreut werden. Der eigene Steuerberater ist oftmals auf diesem Spezialgebiet nicht ausgebildet und verweist deshalb – auch aus Haftungsgründen – erstmal zum Nichtstun. Ein eklatanter Fehler, da vor allem Mittelständler von der Einrichtung einer gemeinnützigen Stiftung enorm profitieren könnten. Gerade für geschäftsfüh – rende Gesellschafter mittelständischer Unternehmen (GmbH`s), aber auch für Inhaber von Personengesellschaften, ärzte, Apotheker usw. ist die gemein – nützige Treuhandstiftung unter anderem als optimale Problemlösung zu sehen. Gesellschafter mittelständischer Firmen können ihre Unternehmensanteile – in un serem Beispiel Beteiligungen einer GmbH – in die eigene gemeinnützige Treuhand-Stiftung überführen. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Beteiligungen steuerlich gesehen, dem Privatvermögen des Firmeninhabers zugeordnet sind: Denn bei so genannten Betriebs – aufspaltungen oder Konzernstrukturen werden die Unternehmensanteile steuerlich betrachtet dem Betriebsvermögen zugerechnet. Der Wert der in die gemeinnützige Stiftung eingebrachten GmbH-Anteile stellt bis zu gewissen Höchstgrenzen (siehe Ta belle unten) Sonderausgaben in der Ein kommensteuererklärung des Stifters dar: So genießt der Unternehmer je nach Bewertung der Unternehmensbeteiligungen und Einkommenssituation be – trächtliche Steuerrückflüsse. – Selbstverständlich können neben GmbH-An – teilen auch andere bewertbare Vermögensgegenstände, wie z.B. Patente, Anti – quitäten, Kunst, Immobilien aus dem Privatvermögen steuerwirksam in die Stiftung ausgegliedert werden. Die da – durch gewonnene zusätzliche Liquidität kann vielfältig genutzt werden. Für viele Unternehmer stellen diese Steu ererstattungen eine Art Rettungsanker dar, der bilanzielle Schieflagen be – züglich der Pensionszusage ausgleichen kann, so die Experten. Was ist damit gemeint? Viele Unternehmer stellen derzeit bei der überprüfung ihrer Pensionszusagen mit Erschrecken fest, dass das Rückdeckungskapital ihrer Pensionszusage bei weitem nicht ausreicht, eines Tages die Betriebsrenten finanzieren zu können. Der Grund hierfür ist in sehr vielen Fällen darin zu sehen, das zahlreiche deutsche Kapitallebensversicherungen, die als Rückdeckung für die Pensionszusage dienen, zu wenig Rendite in der Vergangenheit erwirtschaftet haben. Der Sündenbock ist der mittelständische Unternehmer, der von den zuständigen Versicherungsgesellschaften außer leeren Worthülsen keine finanziellen Hilfen zu erwarten hat. Bei Betriebsprüfungen der zuständigen Finanzbehörden kann das fehlende Rück – deckungskapital dazu führen, dass die gebildeten Pensionsrückstellungen ganz oder teilweise Gewinn erhöhend aufgelöst werden müssen. Für viele Firmeninhaber würde dies im Ernstfall häu fig den Gang zum Konkursrichter bedeuten, gibt Andreas M. Bosl vom MBD (Mittelstands- Beratungs-Dienst) zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist die aufgrund der Stiftungserrichtung beim Un – ternehmer privat gewonnene Liquidität eine willkommene Gelegenheit, im Rahmen einer Kapitaleinlage fehlendes Pen sionskapital für die GmbH zu er – bringen. Empfehlenswert erscheint es bei der übertragung von GmbH-Anteilen auf eine gemeinnützige Treuhandstiftung, die Stimmrechte auf we nige im Privatbesitz des Unternehmers verbleibende Anteile zu konzentrieren oder so gar auf eine separate Institution zu übertragen. Auf diese Weise übt der clevere Unterneh – mer weiterhin sein volles Stimmrecht auf der Gesellschafterversammlung der GmbH aus und genießt gleichzeitig die Vorzüge der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung der Stif tung: Die der Stiftung zufließenden Gewinnausschüttungen der GmbH sind innerhalb der Stiftung steuerfrei. Ein Verkauf der GmbH-Anteile über die Treuhandstiftung ist jederzeit möglich; der Veräußerungserlös ist innerhalb der gemeinnützigen Stiftung steuerbegünstigt.
Nachfolgeproblem elegant lösen!
Für unzählige mittelständische Unternehmen stellt die beschriebene Konstruktion eine Möglichkeit dar, das Nachfolgeproblem elegant zu lösen. Es bietet sich an, dass der Firmeninhaber selbst einem geeigneten Fremdgeschäftsführer die laufenden Geschäfte ab einem bestimmten Zeitpunkt überträgt. Danach kann sich der mittelständische Unternehmer beruhigt aus der aktiven Geschäftstätigkeit seiner GmbH zurückziehen, ohne befürchten zu müssen, dass sein Lebenswerk von gierigen Käufern (Heuschrecken) zerschlagen oder anderweitig missbraucht wird. Er hat aufgrund seiner Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung weiterhin einen entscheidenden Einfluss auf das Unternehmensgeschehen. über spezielle Verfügungen kann der Unternehmer zu Lebezeiten festlegen, wie im Ablebensfall die GmbH weitergeführt werden soll.
Steuern und gemeinnützige Stiftung
Der Stifter kann bei der Errichtung der gemeinnützigen Treuhandstiftung bis zu 307.000 Euro als Sonderausgaben steuermindernd in seiner Einkommenssteu – er erklärung nutzen. Dieser Gründungshöchstbetrag von 307.000 Euro kann so – gleich als Ganzes angesetzt werden oder über einen Zeitraum von bis zu zehn Jah ren verteilt werden (§ 10b Abs. 1a Einkommensteuergesetz). Neben dem Gründungshöchstbetrag steht für gemeinnützige Stiftungen ein weiterer Sonderausgabenabzug von bis zu 20.450 Euro jährlich dem Stifter zur Verfügung. Dabei ist es unerheblich, ob die Zuwendung als so genannte Zustiftung in das Grundstockvermögen erfolgt oder als Spende. Ehegatten dürfen jetzt sogar den doppelten Betrag geltend machen. Einzige Voraussetzung: Sie lassen sich bei der Einkommensteuer zusammen veranlagen: So steht es in einer Anweisung des Bayerischen Landesamts für Steuern (gilt bundesweit; Aktenzeichen S 2223 – 15 St 32/St 33). Hinzu kommen weitere 40.900 Euro Steuerabzug – und zwar als „zusätzlicher Abzugshöchstbetrag“. Neben den Vorteilen hinsichtlich der Ein kommensteuer unterliegt die übertragung des Vermögens auf eine ge – meinnützige Stiftung weder der Schenkungs- noch der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b Erbschaftsteuergesetz). Weiterhin können Spenden und Zustiftungen bis zur Höhe von fünf Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des Stifters dessen steuerpflichtiges Einkommen reduzieren. Bei wissenschaftlichen, mildtätigen oder als besonders förderungswürdigen anerkannten kulturellen Zwecken erhöht sich dieser Betrag um fünf Prozent auf zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Die gesamte Steuerersparnis beträgt insgesamt ca. 200.190 Euro in den nächsten vier Jahren von 2006 bis zum Jahr 2009. Die gemeinnützige Stiftung wird mit Vermögenswerten in Höhe von 450.800 Euro ausgestattet. In die Stiftung können alle bewertbaren Vermögensgegenstände eingebracht werden – Beispiele: GmbH-An teile, Privat ge – nutzte Immobilien, Aktien-/Investmentdepots, Festgeld, Sparbücher, Bundesschatzbriefe etc. Steuerliche Berechnungsgrundlage: Stifter mit Steuerklasse I, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, keine Kirchen- steuer. Kalkulation u.a. mit Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen erstellt, die Steuertabelle 2006 wurde berücksichtigt. Es handelt sich um eine Musterberechnung. Alle Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall können sich jeweils andere Steuer- und Berechnungswerte ergeben.
(EAP-Magazin 3/2007, 66)
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(C) EuroAmusement Professional, Heft 3/2007, G.P. Probst Verlag GmbH

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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