Die Stiftung als Fels in der Brandung – Werteerhalt und Steuerentlastungen über die Stiftung

Seit Jahrhunderten gibt es in Deutschland Stiftungen.

Einige von ihnen existieren noch heute und überdauerten Kriege, Rezessionen, Bankenkrisen, Regierungswechsel und andere Ereignisse.

Viele Vermögenswerte – etwa Kunstwerke, Sammlungen, Gebäude mit Grundstücken – konnten mit Hilfe einer Stiftung der Nachwelt erhalten bleiben. Das Thema „Stiftung“ hat durch das neue „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichem Engagements“ zunehmend an Popularität in Deutschland gewonnen.

Durch dieses Gesetz, das im vergangenen Jahr rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft trat, kann der deutsche Steuerzahler in besonderer Weise profitieren, denn neben der Förderung von gemeinnützigen Zielen geht es hierbei um Steuererleichterungen.

 

Verbesserung der Liquidität durch Sonderausgabenabzug

Die gemeinnützige Stiftung kann die Liquiditätslage bei vermögenden Personen mit entsprechender Steuerlast deutlich verbessern. Stifter können nach dem neuen Gesetz bis zu 1 Mio. Euro Sonderausgaben (bei Ehepaaren bis zu 2 Mio. Euro) innerhalb von zehn Jahren steuermindernd absetzen. Der Wert des gestifteten Vermögens – Immobilien, Wertpapiere, Sammlungen oder Barvermögen – stellt Sonderausgaben in der privaten Steuererklärung des Stifters dar und kann das zu versteuernde Einkommen deutlich verringern. Darüber hinaus kann der allgemeine Spendenabzug mit 20% des jährlichen Einkommens beansprucht werden. Das Finanzamt erhebt hierbei weder Schenkungs- noch Erb- schaftsteuern. Es besteht auch die Möglichkeit der Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte bzw. die Reduzierung von Einkommensteuervorauszahlungen. Mit den Steuervorteilen können viele Bürger beispielsweise ihre private Altersversorgung ausbauen oder die gestiegenen Lebenshaltungskosten ausgleichen. Der Stifter bestimmt selbst den zu fördernden gemeinnützigen Zweck und entscheidet, wer, wie oder was gefördert werden soll.

 

Vermögensschutz und Werteerhalt

Die Stiftung ist auch als ein Instrument des Vermögensschutzes für den Stifter zu betrachten. Vermögenswerte wie Sammlungen, Kunstwerke oder Patente können der eigenen Stiftung anvertraut werden, die nach den Vorgaben des Stifters geführt werden. So kann der Bürger bestimmte Vermögen vor der Zerschlagung durch Erben im Sterbefall oder grundsätzlich vor dem Zugriff Dritter schützen. Stiftungen sind grundsätzlich auf Ewigkeit ausgerichtet. Sie bestehen aus einem Grundstockkapital in Form von Sondervermögen, das sich selbst gehört. Ehepaare und Singles ohne Erben zu Verwandten können die eigene gemeinnützige Stiftung zur Erbin einsetzen. Mit dem im Todesfall auf die Stiftung übertragenen Erbteil kann ein beliebiger gemeinnütziger Zweck gefördert werden. Dabei empfiehlt es sich, die Stiftung bereits zu Lebezeiten zu errichten und mit einem kleineren Vermögen auszustatten.

 

Unternehmensnachfolge und Arbeitsplatzerhalt regeln

Nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung stehen in den kommenden Jahren über 300 000 Familienunternehmen vor dem Eigentümerwechsel. Schätzungsweise in 40% aller Fälle gibt es keinen geeigneten Nachfolger aus dem Familienkreis. In diesem Zusammenhang stellt die Doppelstiftung, die zu den unternehmensverbundenen Stiftungen zählt, einen zeitgemäßen, intelligenten Baustein zur Lösung für das Nachfolgeproblem dar. So kann zum Beispiel der Gesellschafter dem Geschäftsführer einer GmbH einen Großteil der im Privatbesitz befindlichen Gesellschaftsanteile stimmrechtslos und steuerneutral in eine gemeinnützige Stiftung übertragen. Die verbleibenden GmbH-Anteile, die mit Stimm- und ausreichenden Gewinnbezugsrechten ausgestattet sind, werden in eine Familienstiftung im In- oder Ausland eingebracht. Die Familienstiftung regelt die Versorgung der Familienmitglieder und bestimmt auch über den Tod des Gründers hinaus über die Gesellschafterversammlung die Geschicke der GmbH. Die Leitung des Unternehmens wird ab einem bestimmten Zeitpunkt auf qualifizierte Fremdgeschäftsführer übertragen. Durch die Doppelstiftung können solide mittelständische Unternehmen und damit verbundene Arbeitsplätze gesichert werden.

 

Vermögensverwaltung ohne Steuern auf Kapitalerträge

Das Vermögen innerhalb der Stiftung arbeitet in der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung steuerfrei, so dass die Kapitalerträge ebenfalls steuerfrei sind. Dies ist ein enormer Vorteil, zumal ab 2009 die Zinsabschlagssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag auf Erträge aus Kapitalvermögen außerhalb der Stiftung erhoben wird. Auch die steuerfreie Veräußerung von Vermögenswerten über die gemeinnützige Treuhandstiftung ist möglich; der Veräußerungserlös fließt dann steuerfrei der Stiftung zu.

 

Einkommen und neue Arbeitsplätze mit der eigenen Stiftung

Bei ausreichender Kapitalausstattung der Stiftung ist es dem Stifter und weiteren Personen möglich, im Rahmen eines festen Angestelltenverhältnisses tätig zu sein und den Stiftungszweck im In- und Ausland zu verfolgen. Der Stifter kann aber auch gesetzlich geregelte Unterhaltszahlungen für sich und seine Angehörigen auf Antrag bei der gemeinnützigen Stiftung nutzen. Danach können grundsätzlich bis zu ein Drittel der Erträge für den Lebensunterhalt der begünstigten Personen eingesetzt werden. Aber auch die Wahrung des Andenkens an den Stiftungsgründer sowie die Grabpflege sind über die Stiftung finanzierbar (vergleiche § 58 Nummer 5 AO).

 

von Dr. Johannes Fiala und F. Strobelt, München

mit freundlicher Genehmigung von

www.dvs-media.eu (veröffentlicht in Schweissen und Schneiden 61.2009, Seite 55-56)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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