Die Treuhandstiftung bietet attraktive Vorteile

Autor: Kanzlei Dr. Johannes Fiala Veröffentlicht am: 27.07.2007 um 08:57
In den Medien liest und hört man derzeit recht viel über Stiftungen. Für Außenstehende ist es auf dem ersten Blick nicht nachvollziehbar, dass insbesondere die gemeinnützige Treuhandstiftung für den Bürger attraktive Vorzüge und effiziente Lösungen zu akuten Problemen bietet.
Der Staat würdigt ausdrücklich das Engagement von Stiftern mit großzügigen Steuererleichterungen und Vorzügen, die im Zusammenhang mit dem Gemeinnützigkeitsrecht stehen. Positive Effekte für das Stiftungswesen sind von dem ‘Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements’ zu erwarten, das Anfang Juli vom Bundestag verabschiedet worden ist. Nach dem neuen Gesetz können Stifter künftig 1 Million Euro Sonderausgaben (bei Ehepaaren 2 Millionen Euro) innerhalb von zehn Jahren steuermindernd ansetzen. Der allgemeine Spendenabzug wird vereinheitlicht und erhöht sich auf 20 Prozent des jährlichen Einkommens. Die Abzugsmöglichkeit für Unternehmensspenden wird ebenfalls verdoppelt. Das Gesetz wird voraussichtlich Ende September diesen Jahres den Bundesrat passieren und rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten.
Verbesserung der Bonität und Erhöhung der Liquidität
Die gemeinnützige Stiftung kann die Liquiditätslage bei vermögenden Personen mit entsprechender Steuerlast deutlich verbessern. Der Wert, der in die gemeinnützige Stiftung eingebrachten Vermögen, wie z.B. Immobilien, Wertpapiere, Sammlungen, Barvermögen stellt Sonderausgaben bis zu bestimmten Höchstgrenzen in der privaten Steuererklärung des Stifters dar und kann das zu versteuernde Einkommen deutlich verringern (siehe Tabelle). Es besteht auch die Möglichkeit der Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte bzw. die Reduzierung von Einkommensteuervorauszahlungen. Der Bürger erhält über die eigene Stiftung somit ein Stück Gestaltungsfreiheit und kann selbst entscheiden, was konkret mit seinem Steuerkapital geschehen soll.nMit den erzielten Steuervorteilen können viele Bürger beispielsweise ihre private Altersversorgung ausbauen oder die zusätzliche Liquidität anderweitig verwenden. Der Stifter bestimmt selbst den zu fördernden gemeinnützigen Zweck und entscheidet wer, wie oder was gefördert werden soll. Mit einem Teil der Stiftungserträge wird der gemeinnützige Zweck unmittelbar oder mittelbar erfüllt. Hierbei kann der Stifter wählen, ob er die Stiftungsziele selbst mit eigenen Aktivitäten oder durch Weiterleitung finanzieller Mittel an andere gemeinnützige Organisationen erfüllen möchte.
Selbstverwirklichung und neue Lebensaufgabe
Viele Bürger sehen am Ende ihres Berufslebens in der eigenen Treuhandstiftung eine neue Lebensaufgabe und die Chance der Selbstverwirklichung. In diesem Zusammenhang kann der Stifter die Zielsetzung seiner Stiftung frei bestimmen. Es können neue Ideen recht rasch über die Stiftung in die Tat umgesetzt werden. Die Treuhandstiftung ermöglicht unbürokratische Hilfen für viele Lebensbereiche und neue sinnvolle Strukturen für das Gemeinwesen. So ist es nicht verwunderlich, dass sich viele Stifter für diese Stiftungsform entscheiden und häufig Glück sowie Freude mit ihrer Stiftungstätigkeit verbinden. Zu den gemeinnützigen Stiftungszwecken zählen unter anderem die Jugendhilfe, Altenhilfe, Umwelt- und Landschaftsschutz, Denkmalschutz, Entwicklungshilfe und Völkerverständigung.
Vermögensverwaltung: steuerfreie Kapitalerträge
Das Vermögen innerhalb der Stiftung arbeitet in der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung steuerfrei; hier gibt es keine Ertragsteuern. Dies ist ein enormer Vorteil, zumal ab 2009 die Zinsabschlagssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag auf Erträge aus Kapitalvermögen außerhalb der Stiftung erhoben wird. Auch die steuerfreie Veräußerung von Vermögenswerten über die gemeinnützige Treuhandstiftung ist möglich; der Veräußerungserlös fließt dann steuerfrei der Stiftung zu.
Stiftung als Teil der Altersversorgung und neuer Arbeitgeber
Bei ausreichender Kapitalausstattung der Stiftung ist es dem Stifter möglich, im Rahmen eines festen Angestell- tenverhältnis im Non-Profit-Bereich tätig zu sein und den Stiftungszweck im In- und Ausland zu verfolgen. Der Stifter kann aber auch den gesetzlich geregelten Versorgungsanspruch für sich und seine Angehörigen gegenüber der gemeinnützigen Stiftung nutzen. Danach können grundsätzlich bis zu ein Drittel der Erträge für den Lebensunterhalt der begünstigten Personen eingesetzt werden. Aber auch die Wahrung des Andenkens an den Stiftungsgründer sowie die Grabpflege sind über die Stiftung finanzierbar.
Erben können Erbschaftsteuer sparen
Für viele Erben, für die die Erbschaftsteuer eine erhebliche Belastung darstellt, ist die gemeinnützige Treuhandstiftung von unschätzbaren Wert. Bis zu 24 Monaten nach Eintritt des Erbfalls können Erben Vermögenswerte aus der Erbmasse der gemeinnützigen Stiftung erbschaftssteuerfrei zuführen. Bei dem übertrag von Immobilienvermögen auf eine gemeinnützige Treuhandstiftung wird keine Grunderwerbsteuer fällig. So kann das Erbe ungeschmälert erhalten bleiben.
Gemeinnützige Treuhandstiftung als Erbin und Schutz des Lebenswerkes
Ehepaare und Singles ohne Erben oder Distanz zu Verwandten können die eigene gemeinnützige Stiftung zur Erbin einsetzen. Mit dem im Todesfall auf die Stiftung zu übertragenen Erbe kann ein beliebiger gemeinnütziger Zweck gefördert werden. Dabei empfiehlt es sich, die Stiftung bereits zu Lebezeiten zu errichten und mit einem kleineren Vermögen auszustattenWeiterhin ist die Stiftung auch als Schutz des Lebenswerkes für den Stifter zu sehen. Vermögenswerte, wie z.B. Sammlungen, Kunstwerke, Patente können der eigenen Stiftung anvertraut werden. Mit der errichteten Stiftung, die den Namen des Stifters tragen kann, erfährt der Stifter gleichzeitig ein Stück Unsterblichkeit: Stiftungen sind grundsätzlich auf Ewigkeit ausgerichtet. Sie bestehen aus einem Grundstockkapital in Form von Sondervermögen, das sich selbst gehört. Der gemeinnützige Zweck wird überwiegend aus Erträgen des Stiftungsvermögens finanziert, dass in den meisten Fällen erhalten bleiben muss. Treuhandstiftungen haben in Deutschland eine mehr als Tausend Jahre alte Tradition. Viele vor hunderten von Jahren gegründete Stiftungen arbeiten noch heute. Weitere Infos: www.fiala.de; www.stifter.org Kanzlei Dr. Johannes Fiala De-La-Paz-Str. 37 80639 München Ansprechparten: Ingeborg Weiler Tel.: 089 17 90 90 35 Fax: 089 17 90 90 70 E-mail: weiler@fiala.de Frank M. Strobelt ist Geschäftsführer der Gesellschaft für Stiftungsförderung e.V. (GfS), war über viele Jahre Mitglied von Prüfungsausschüssen der Industrie- u. Handelskammer (IHK) und ist Vizepräsident der Europäischen Wirtschafts- u. Finanzakademie (EWFA). Er ist seit über 20 Jahren in Vorständen von gemeinnützigen Körperschaften und Stiftungen tätig. Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt, Bankkaufmann und Betriebswirt (MBA), geprüfter Finanz- und Anlageberater, Master of Businessadministration (Univ. Wales), Master of Mediation (Univ.), EG-Experte (C.I.F.E.) berät seit Jahren freie Finanzdienstleister, Kapitalanleger und Vertriebe beim Thema Beratungs- und Prospekthaltung. Zwei Jahrzehnte lang sammelte er Erfahrung in der treuhänderischen Abwicklung bzw. Verwaltung von Firmen- und Nachlassvermögen, Immobilien und Wertpapieren ‘“ auch im gerichtlichen Auftrag.
(openpr.de (27.07.2007))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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