Einkommensteuer für Scheinrendite im Fall Phoenix ?

Der Fall “Phoenix” ruft das Finanzamt auf den Plan,  die Anleger haben zunächst einmal ihre Einlagen in das Anlagemodell verloren. Jetzt droht auch noch die Besteuerung von Geldern, welche niemals an die Anleger zurückgeflossen sind.

Ein Kommentator von “FONDS professionell” erinnert dabei an einen anderen Fall, in welchem Gelder  “ohne Wissen der Anleger” nicht angelegt wurden, sondern der Finanzierung eines Schneeballsystems dienten. Die prominentesten Entscheidungen fällten die Finanzgerichte zum Schneeballsystem im Fall der “Ambros S.A.”.

Im Kern geht es hier darum, dass der Bundesfinanzhof (BFH) es als grundsätzlich ausreichend ansieht, dass die Anlagegesellschaft eine “Gutschrift” erteilt. Solange sich diese “Gutschrift” in den Büchern der Anlagegesellschaft “aus der Sicht des Anlegers” als Möglichkeit einer Auszahlung an ihn darstellt, sei von einer Steuerpflicht auszugehen.

Ausreichend ist mithin die (theoretische) Möglichkeit, ohne weiteres über das (möglicherweise fingierte!) Guthaben zu verfügen.
Auf der Ebene unterhalb des BFH wird dies bisweilen anders gesehen, denn die Rückzahlung niemals wirklich – von der Anlagegesellschaft für den Anleger – angelegter Gelder, können keine Kapitalerträge sein. Einfallstore zur Diskussion mit dem Finanzamt gibt es indes mehrere:

a) Es ist genau zu prüfen, welcher Teil der Rückzahlungen an den Anleger als steuerpflichtige Rendite und welcher Teil als steuerfreie Kapitalrückzahlung anzusehen ist.

b) Beim Kapitalanlagebetrug und anderen Vermögensdelikten sind die Verträge mit der Kapitalanlagegesellschaft oft als unwirksam bzw. nichtig anzusehen. Der BFH wird seit Anfang der 90er-Jahre durch zivilrechtlich denkende Juristen dominiert.

c) Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt kann auch ein Verstoß gegen die Denkgesetze und das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sein. Hier werden “fiktive” Gewinne besteuert, die niemals wirklich zugeflossen sind und wohl niemals eine echte Aussicht auf Zufluss hatten.

d) Die Steuerpflicht knüpft gemäß de BFH an dem Irrtum des Kapitalanlegers an: Denn dieser irrte sich über die Tatsache, dass sein Geld gerade nicht für ihn auf dem Kapitalmarkt angelegt wurde.

Wer sich als Kapitalanleger gegen das Dogma, “dass auch Scheingewinne zu versteuern sind” wenden möchte, braucht einen langen Atem und eine gefüllte Kriegskasse: Denn vermutlich wird hier am Ende der Weg durch alle Instanzen, bis vor das Verfassungsgericht, notwendig sein.

Wer sein Kapital (von vorne herein) erkennbar mit dem Risiko einer Scheinrendite anlegt, dem kann vorerst nur geraten werden, dies möglichst so zu gestalten, dass er seine Verluste später auch absetzen kann: Ein prüfenswerte Gestaltung wäre der Weg heraus aus der privaten Direktanlage, etwa durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft. Bekanntlich können Gewerbetreibende ihre Forderungsausfälle zumindest abschreiben, anstatt niemals zugeflossene Gelder am Ende versteuern zu müssen.

von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de )

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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