Engagierte Bürger erzielen künftig noch höhere Steuerentlastungen

Johannes Fiala und Frank M. Strobelt
Der Staat würdigt nach wie vor das Engagement von Stiftern durch großzügige Steuererleichterungen und weitere Vorzüge, die im Zusammenhang mit dem Gemeinnützigkeitsrecht stehen. Angesichts der zum Jahresende anstehenden Vermögensdispositionen bietet sich die Treuhandstiftung als Alternativ-Engagement an. (Red.)
In den Medien liest und hört man derzeit recht viel über Stiftungen. Für Außenstehende ist es auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar, dass insbesondere die gemeinnützige Treuhandstiftung für den Bürger attraktive Vorzüge und effiziente Lösungen zu akuten Problemen bietet.
Rückwirkende Besserstellung für 2007 nachholbar
Positive Effekte für das Stiftungswesen sind von dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements“ zu erwarten, das Anfang Juli vom Bundestag verabschiedet wurde und im September den Bundesrat passiert hat. Nach dem neuen Gesetz, das rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft tritt, können Stifter nun eine Million Euro Sonderausgaben (bei Ehepaaren zwei Millionen Euro) innerhalb von zehn Jahren steuermindernd ansetzen. Der allgemeine Spendenabzug wird vereinheitlicht und erhöht sich auf 20 Prozent des jährlichen Einkommens. Die Abzugsmöglichkeit für Unternehmensspenden wird sogar verdoppelt.
Bessere Bonität durch mehr Liquidität
Die gemeinnützige Stiftung kann die Liquiditätslage vermögender Personen deutlich verbessern, wenn deren Einkünfte steuerlich hoch belastet sind. Der Wert, der dem Grundstockvermögen der gemeinnützigen Stiftung zugewendeten Vermögen, wie zum Beispiel Immobilien, Wertpapiere, Sammlungen oder Barvermögen, stellt Sonderausgaben dar. Allerdings nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen: der Sonderausgabenabzugshöchstbetrag bei Zustiftungen liegt bei einer Million Euro bei Alleinstehenden, bei zwei Millionen Euro bei Verheirateten (vergleiche unter anderem Paragraf 10 b Abs. 1 a EStG). In der privaten Steuererklärung des Stifters vermindert dieser Sonderausgabenabzug das zu versteuernde Einkommen (siehe Tabelle).
Sofortabzug und weitere Vorteile
DesWeiteren können durch die Vereinheitlichung und Anhebung des Spendenabzugs zusätzlich 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte steuermindernd angesetzt werden. Es besteht auch die Möglichkeit der Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte beziehungsweise die Reduzierung von Einkommensteuervorauszahlungen. Nebeneffekt: Der Bürger erhält über die eigene Stiftung ein Stück Gestaltungsfreiheit und kann selbst entscheiden, was konkret mit seinem Steuerkapital geschehen soll. Mit den erzielten Steuervorteilen können viele Bürger beispielsweise ihre private Altersversorgung ausbauen oder die zusätzliche Liquidität anderweitig verwenden. Der Stifter bestimmt selbst den zu fördernden gemeinnützigen Zweck und entscheidet wer, wie oder was gefördert werden soll. Mit einem Teil der Stiftungserträge wird der gemeinnützige Zweck unmittelbar oder mittelbar erfüllt. Hierbei kann der Stifter wählen, ob er die Stiftungsziele selbst mit eigenen Aktivitäten oder durch Weiterleitung finanzieller Mittel an andere gemeinnützige Organisationen erfüllen möchte. Mittlerweile sehen viele Bürger am Ende ihres Berufslebens in der eigenen Treuhandstiftung eine neue Lebensaufgabe und die Chance der Selbstverwirklichung. In diesem Zusammenhang kann der Stifter die Zielsetzung seiner Stiftung frei bestimmen. Es können neue Ideen recht rasch über die Stiftung in die Tat umgesetzt werden. Die Treuhandstiftung ermöglicht unbürokratische Hilfen für viele Lebensbereiche und neue sinnvolle Strukturen für das Gemeinwesen.
Vielfältiger Stiftungszweck
Zu den gemeinnützigen Stiftungszwecken zählen unter anderem die Jugendhilfe, Altenhilfe, Umwelt- und Landschaftsschutz, Denkmalschutz, Entwicklungshilfe und Völkerverständigung. Die in der Anlage zu Paragraf 48 Abs. 2 EStDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung) aufgeführten Zwecke wurden jetzt in den Katalog des Paragrafen 52 Abs. 2 Abgabenordnung einbezogen und um weitere Zwecke, so zum Beispiel die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, ergänzt.
Keine Steuern auf Kapitalerträge
Das Vermögen innerhalb der Stiftung arbeitet in der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung steuerfrei; hier gibt es keine Ertragsteuern. Dies ist ein enormer Vorteil, zumal ab 2009 die Zinsabschlagsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag auf Erträge aus Kapitalvermögen außerhalb der Stiftung erhoben wird. Auch die steuerfreie Veräußerung von Vermögenswerten über die gemeinnützige Treuhandstiftung ist möglich; der Veräußerungserlös fließt dann steuerfrei der Stiftung zu. Für viele Erben, für die die Erbschaftsteuer eine erhebliche Belastung darstellt, ist die gemeinnützige Treuhandstiftung von unschätzbarem Wert. Bis zu 24 Monate nach Eintritt des Erbfalls können Erben Vermögenswerte aus der Erbmasse der gemeinnützigen Stiftung erbschaftsteuerfrei (vergleiche Paragraf 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) zuführen. Bei dem übertrag von Immobilienvermögen auf eine gemeinnützige Treuhandstiftung wird keine Grunderwerbsteuer (vergleiche Paragraf 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG) fällig. So kann das Erbe ungeschmälert erhalten bleiben.
Altersversorgung und Lebenswerk
Bei ausreichender Kapitalausstattung der Stiftung ist es dem Stifter möglich, im Rahmen eines festen Angestelltenverhältnisses im Non-Profit-Bereich tätig zu sein und den Stiftungszweck im In- und Ausland zu verfolgen. Der Stifter kann aber auch den gesetzlich geregelten Versorgungsanspruch für sich und seine Angehörigen gegenüber der gemeinnützigen Stiftung nutzen. Danach können grundsätzlich bis zu einem Drittel der Erträge für den Lebensunterhalt der begünstigten Personen eingesetzt werden. Aber auch die Wahrung des Andenkens an den Stiftungsgründer sowie die Grabpflege sind über die Stiftung finanzierbar (vergleiche Paragraf 58 Nr. 5 AO). Ehepaare und Singles ohne Erben oder mit Distanz zu Verwandten können die eigene gemeinnützige Stiftung zur Erbin einsetzen. Mit dem im Todesfall auf die Stiftung zu übertragenen Erbe kann ein beliebiger gemeinnütziger Zweck gefördert werden. Dabei empfiehlt es sich, die Stiftung bereits zu Lebzeiten zu errichten und mit einem kleineren Vermögen auszustatten. Weiterhin ist die Stiftung auch als Schutz des Lebenswerkes für den Stifter zu sehen. Vermögenswerte, wie zum Beispiel Sammlungen, Kunstwerke oder Patente, können der eigenen Stiftung anvertraut werden.Mit der errichteten Stiftung, die den Namen des Stifters tragen kann, erfährt der Stifter gleichzeitig ein Stück Unsterblichkeit: Stiftungen sind grundsätzlich auf Ewigkeit ausgerichtet. Sie haben in Deutschland eine mehr als Tausend Jahre alte Tradition. Viele vor hunderten von Jahren gegründete Stiftungen arbeiten noch heute. Treuhandstiftungen bestehen aus einem Grundstockkapital in Form von Sondervermögen, das sich selbst gehört. Der gemeinnützige Zweck wird überwiegend aus Erträgen des Stiftungsvermögens finanziert, das in den meisten Fällen erhalten bleiben muss. Hierzu ein Rechenbeispiel (siehe unten). Ergebnis und Vorgaben: Die gesamte Steuerersparnis beträgt insgesamt zirka 359 093 Euro in den nächsten fünf Jahren von 2007 bis zum Jahr 2012. Die gemeinnützige Stiftung wird mit Vermögen in Höhe von 867 600 Euro ausgestattet, wobei die Vermögenswerte aus getrennten Eigentumsbereichen des Ehepaars stammen. In die Stiftung können alle bewertbaren Vermögensgegenstände eingebracht werden. (Beispiele: GmbH-Anteile, Immobilien, Wertpapiere, Kunstwerke, Festgeld, Sparbücher, Bargeld et cetera.)

(Vermögen & Steuern 11.2007, 26)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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