Entschiedene Fälle

Das Haustürwiderrufsgesetz bietet dem Betroffenen noch nach Jahren die Möglichkeit sich von unrentablen Investments zu trennen.

 

Damit wird Liquidität frei, die dann sinnvoller investiert werden kann. Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes setzt voraus, dass es sich um eine Haustürsituation handelt. Darunter versteht man, -einen unbestellten Besuch in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz, oder -eine Ansprache in Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Verkehrsflächen.

 

Typisches Beispiel:

Ein “Strukki” besucht den Verbraucher am Arbeitsplatz und lässt sich dort die Zeichnung eines Fonds und dazu die Finanzierung als Darlehen unterzeichnen. Die neue Entscheidung des EuGH zum Realkredit: Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes fallen unter solche Verträge auch der Realkreditvertrag (Grundschuld- und Hypothekendarlehen), denn der Kredit ist ein persönliches Recht und kein dingliches Recht!

Das Widerrufsrecht erlischt nach dem deutschen Gesetz zwei Wochen nach der schriftlichen Belehrung darüber:

Erfolgt keine Belehrung, so erlischt nach dem Gesetz dieses Recht binnen einem Monat nach “vollständiger Leistungserbringung”. Im Klartext: Sobald das Darlehen ausbezahlt ist, würde das Widerrufsrecht auch ohne Belehrung binnen einem Monat erlöschen. Nach Auffassung des Generalanwalt beim Europäische Gerichtshof hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie unrichtig umgesetzt: Auf die genannte Monatsfrist kommt es also nicht an.

 

Im Klartext: Wer mit einem Hypothekenkredit über sein Widerrufsrecht nicht schriftlich belehrt wurde, kann der Bank jede Zahlung verweigern. Es ist dann Sache der Bank sich das Geld vom “insolventen” Initiator oder der “mangels Vermögen bereits gelöschten” Bauträger-GmbH wieder zurück zu holen. Vom Verbraucher bereits bezahlte Kreditraten sind dann obendrein an den Bankkunden zurück zu erstatten: Der EuGH hat über den Fall einer grundbuchmäßigen Sicherheit entschieden.

 

Weitere bereits entschiedene Fälle Das Haustürwiderrufsgesetz bietet dem Investor noch nach Jahren die Möglichkeit sich von unrentablen Investments zu trennen. Damit wird Liquidität frei, die dann sinnvoller investiert werden kann. Durch folgende obergerichtliche Rechtsprechung zum Haustürwiderruf wurden Banken, Initiatoren usw. bereits verurteilt (darüber entscheidet der EuGH heute nicht – die Betroffenen können damit unmittelbar argumentieren):

 

a) Kauf eines Investmentfonds auf Raten in einer Haustürsituation: Welcher Finanzberater besucht nicht seine Kunden zu Hause um in angenehmer Atmosphäre zu plaudern? Risiko des Initiators: Solange die Raten (“Ansparplan” usw.) noch bezahlt werden (keine vollständige Leistungserbringung) kann der Widerruf erklärt werden. Das macht der Verbraucher, wenn das Investment sich nicht so entwickelt hat, wie erwartet oder prospektiert.

b) Bürgschaft eines Verbrauchers für den Verbraucherkredit eines Familienmitgliedes oder Freundes: Gelegentlich wird eine Bürgschaft verkauft mit dem Argument, dass dies eine bloße Formsache sei. Richtig ist daran nur, dass der Form halber über das Widerrufsrecht zu belehren ist. Risiko der Bank: Der Bürge kann jederzeit widerrufen und die Bank verliert eine Sicherheit, wenn der Kreditnehmer nicht mehr zahlen kann.

c) Verpflichtung zur Grundschuldbestellung: Auf dem Lande und im Private-Banking besucht man den Kunden – Unternehmer haben oft wenig Zeit und wollen in der Freizeit nicht auch noch zur Bank anreisen. Wenn der Bankkunde beim Hausbesuch seines Bankers unterschreibt, dass er eine Grundschuld bestellen werde, so ist auch dies ohne Belehrung jederzeit widerrufbar. Risiko der Bank: Die Kreditsicherheit sollte verstärkt werden – aber der Hausbesuch war völlig umsonst.

d) Verträge werden auch gerne auf Kaffeefahrten, Verkaufsveranstaltungen in Hotels mit Bewirtungen oder als Probeurlaubsangebote angebahnt: Die Time-Sharing-Branche kennt die Spielregeln seit Jahren: Ohne Widerrufsbelehrung geht hier nichts mehr. Risiko des Initiators: Auf Verkaufsveranstaltungen oder im Probeurlaub geschlossene Verträge sind ohne Belehrung jederzeit widerruflich, solange keine vollständige Leistung erbracht ist – und das kann bei “Abzahlungsplänen” oft Jahre dauern.

e) Auch wenn Kunden um ein unverbindliches Angebot bitten oder wenn durch einen Telefon-Marketinganruf ein Termin für einen Hausbesuch zustande kommt, hat eine Widerrufsbelehrung zu erfolgen. Risiko des Verkäufers: Der Vertrag ist nach dem Widerruf vollständig zurück abzuwickeln.

f) Auch eine nachträgliche notarielle Beurkundung des Darlehensvertrages hilft nicht weiter: Ein netter Trick wäre es, die Widerrufsbelehrung wegzulassen und dafür den Darlehensvertrag nachträglich noch notariell beurkunden zu lassen. Dies hilft der Bank auch nicht, denn der Verbraucherschutz läuft leer wenn eine (zudem ansonsten überflüssige) notarielle Beurkundung weiterhelfen würde. Risiko des Trick-Verkäufers: Rückabwicklung auch hier.

g) Vertragsbündel werden gerne als “Rund-um-sorglos-Paket” angeboten: So werden gerne Lebensversicherungen mit Darlehen gekoppelt oder aber Kapitalbeteiligungen mit Krediten. Wenn die Widerrufsbelehrung fehlt, kann der Verbraucher sich vom Kapitalanlagevertrag lösen. Risiko der Bank: Der Verbraucher kann das Kreditinstitut an den Initiator verweisen, denn nur dieser (und nicht der Verbraucher) hat das Geld aus dem Kredit erhalten.

 

Und noch ein Risiko: Wenn über die besonderen Risiken der Kombination von Kredit und Lebensversicherung nicht belehrt wurde (es kann wesentlich teurer sein, so zu finanzieren, auch wenn Vermittler anderes sagen – ein Spezialprogramm kann es vorrechnen!) kann auch aus diesem Grunde eine Rückabwicklung von der Bank verlangt werden.

 

h) Immobilien-Vertragsbündel wurden vor allem in den letzten 12 Jahren gerne als Distanzgeschäft vermittelt. Der Verbraucher kauft eine Wohnung, hat diese nie gesehen (sie ist am Ende auch nicht viel wert) und finanziert den Kauf über einen Hypothekenkredit.

 

Das Risiko der Bank hat sich verwirklicht: Gemäß dem Antrag des Gerneralanwalt des Europäischen Gerichtshof, kann der Verbraucher seinen Darlehensvertrag widerrufen. Eine nicht unterzeichnete bzw. fehlende Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag kann die Kreditwirtschaft noch Milliarden kosten.

Für den Käufer insbesondere von Schrottimmobilien bietet das neue Urteil die Chance zur Sanierung der finanziellen Situation – zumindest im Verhandlungswege und ohne jahrelangen Prozess.

 

von Dr. Johannes Fiala

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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