Folgen einer “Rechtsberatung” durch Steuerfahnder

    Aus gegebenem Anlass stellt sich die Frage, wie die Beratung einer steuerlichen Selbstanzeige durch (ehemalige) Steuerfahnder rechtlich zu bewerten ist.

    Evident ist, dass ehemalige Steuerfahnder ohne Zulassung als Steuerberater (StB) oder Rechtsanwalt (RA) sich auf das Feld  verbotener Steuer – bzw. Rechtsberatung begeben, wenn sie bei der Selbstanzeige helfen. Auch wenn Verträge zur Beratung  oder Vertretung der Interessen damit null und nichtig sind, haften solche Berater ohne Zulassung für sämtliche Schäden  und Folgeschäden (OLG Schleswig , Urteil vom 8.11.1985, Az. 14 U 174/84).

    Hierbei muss nicht einmal noch zusätzlich ein  Verschulden nachgewiesen werden. Berater haften ihrem Mandanten etwa, wenn es durch Unachtsamkeit beispielsweise zu  einem Bußgeld beim Mandanten kommt (BGH, Urteil vom 14.11.1996, Az. IX ZR 215/95; BGH, Urteil vom 15.4.2010, Az.  IX ZR 189/09). Ersatzfähige Schäden wären auch eine Entschädigung bei Freiheitsentziehung, die notwendige Kaution und darauf folgende Vermögens- und Einkommensverluste ,etwaige Geldauflagen sowie für die Kosten der Strafverteidigung.

    Im Fall einer unzulässigen Rechtsberatung greift diese Haftung ohne Rücksicht auf das Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung.  Bei Finanzbeamten, beispielsweise Steuerfahndern in Altersteilzeit , stellt sich zudem die Frage, ob deren privat erlangte Erkenntnisse” zugleich als dienstlich bekannt geworden gelten. Erst wenn der Steuerfahnder mit einem konkreten Prüfungsauftrag beim Steuerpflichtigen erscheint, ist der Weg über eine Selbstanzeige versperrt, $ 37 1II Nr. IAO .

    Der Vollständigkeit halber: Die Abgabe einer Selbst-anzeige durch den Steuerpflichtigen auf der Basis unvollständiger Informationen gegenüber dem Berater kann als bedingt vorsätzliche Handlung beurteilt werden. Dies führt jedoch nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17.3.1995, Az. 2 StR 84/95) noch nicht zu einer strafbaren Beihilfe des Beraters.

    von Dr. Johannes Fiala

    mit freundlicher Genehmigung von

    https://www.haufe.de

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    Über den Autor

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    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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