Freiwillig versicherte Rentner zahlen zu hohe Krankenkassenbeiträge

– Wie Selbständige und Rentner auch von Versorgungswerken in die Pflichtversicherung kommen –

Typsicherweise sind (Zwangs-)Mitglieder der 89 berufsständischen Versorgungswerke entweder im Alter privat krankenversichert (PKV) oder zu teuer freiwillig gesetzlich versichert (GKV). Dies betrifft jedoch auch häufig ehemalige Selbständige und vormalige Spitzenverdiener.

 

Rentner von Versorgungswerken – häufig im Alter PKV-versichert

Betroffene können etwa Ärzte, Tier- und Zahnärzte, Architekten, Notare, Apotheker, Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder psychologische Therapeuten sein. Auch mancher Landtag hat für seine Mitglieder derartige Versorgungen eingerichtet.
Übliche Maßnahmen im Umgang mit den steigenden PKV-Prämien sind nicht nur der legale strategische Umstieg in den Notlagentarif als Gesunder mit Monatsbeitrag i.H.v. rund 100 Euro, sondern vor allem der Tarifwechsel – mit am Ende häufiger (Ent-)Täuschung, wenn der Tarifwechselberater die oft massivere Prämiensteigerung im neuen PKV-Tarif nicht vorausgesehen und beraten hatte.

 

Wechsel zurück in die GKV – auch mit Alter über 55 Jahren?

Die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ermöglicht es regelmäßig nur für Jüngere als 55 von der PKV in die GKV zu wechseln. Doch wer dann in seinem Berufsleben überwiegend PKV-versichert war, fährt später als Rentner nicht besser, da er dann freiwillig versicherter Rentner ist. Ebenso, wenn gar keine Rente der Deutschen Rentenversicherung bezogen wird, weil man sich nur auf das Versorgungswerk oder eigenes Vermögen und Privatvorsorge verließ. Doch wer auch dann noch versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist, wird nicht als freiwillig versicherter Rentner verbeitragt. Weniger unglücklich sind auch jene freiwillig GKV-Versicherten, die ihre zusätzlichen Einkommensquellen etwa über eine Güterstandsschaukel dem Ehepartner übertragen haben – zur Vermeidung einer GKV-Beitragspflicht betreffend Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder Privatrenten.

Aber auch wer bereits ab 55 Jahre alt ist, kann mit entsprechender zeitweiliger Flexibilität über z.B. vorübergehenden Zweitwohnsitz im Ausland zurück in die GKV. Ein bemerkenswertes Angebot ist die Beschaffung eines Tarnwohnsitzes für bis zu mehr als 10 TEUR – nicht umsonst aber vergeblich, wenn die Krankenkasse dies genauer nachprüft. Mancher kam über Arbeitslosigkeit oder gestaltete Minirente per Familienversicherung in die GKV zurück.

 

Selbständigkeit und Angestelltentätigkeit kombinieren?

Wer seine Selbständigkeit nicht aufgeben mag, wird genau planen müssen, damit „Kern und Schwerpunkt“ der Angestelltentätigkeit nach der konkret zu planenden Gestaltung gesetzlich vermutet wird. Alternativ ist es nicht für Jedermann geeignet, eine (teilweise) vorweggenommene Erbfolge oder einen Unternehmensverkauf für den erhofften guten Zweck der GKV-Pflicht damit zu verbinden – oder einen Treuhänder einzubinden. Ausreichend kann beispielsweise ein Berufsbeginn als Bienenzüchter sein, mit dem erfreulichen Nebeneffekt vergleichsweise üppiger landwirtschaftlicher EU-Förderung. Das Berufsrecht begrenzt die praktischen Gestaltungsoptionen bei Kammerberuflern ein wenig.

 

Regelmäßig keine Hinzuverdienstgrenze beim Versorgungswerk

Wer seine (ggf. vorgezogenen) Altersbezüge aus dem Versorgungswerk allenfalls teilweise benötigt, kann die überschüssigen als Steuerverlagerungsmodell verwenden, um (weiterhin) in die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) einzubezahlen und damit erstmalig oder höhere Rentenansprüche zu erwerben – oder bis zum steuerbegünstigten Maximalbeitrag in eine private Basisrente. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es beim Versorgungswerk auch bei vorgezogenen Renten keine Hinzuverdienstgrenzen.
Die vorgezogene Altersrente des Versorgungswerkes wird häufig satzungsgemäß zu weitaus größeren Abschlägen führen, als bei einer gesetzlichen Rente – einschließlich abweichender Altersgrenzen. Dies ist indes verbunden mit dauerhaft niedrigerem zu versteuerndem Anteil der Rente.

 

Pflichtmitgliedschaft durch Kinderzahl oder geerbt

Seit 2017 dient auch (ggf. angeheirateter Stief-)Kinderreichtum dazu, die Pflichtversicherung in der GKV als Rentner zu erreichen – drei Jahre je Kind gibt es als Vorversicherungszeit in der GKV für die 9/10 einer GKV-Belegung in der zweiten Berufshälfte geschenkt.
Wer als Waise, Witwer oder Witwe eines Pflichtmitglieds in der GKV per Familienversicherung versichert war, kann den Status eines pflichtversicherten Rentners auch gleichsam erben.

 

Absicherung des Langlebigkeitsrisikos – auch eine Option über die DRV?

Eine zielführende Variante der Altersvorsorge ist, seine Ersparnisse bis zum Endalter 80 auszugeben – etwa wenn man nichts vererben möchte. 1 TEUR lebenslange Monatsrente, kann eine Frau sich (zahlbar ab Alter 80) für 7 Jahresrenten (als Einmalbeitrag) mit Alter 55 einkaufen. Für Männer ist dies im Ausland preiswerter und mit 6 prognostizierten Jahresrenten darstellbar. Als Sofortrente oder ab Alter 66 beginnend kostet es bis zu mehr als das Dreifache.

Die DRV wäre als Alternative oder zur Risikostreuung in Erwägung zu ziehen: Für jedes Jahr weitere Einzahlung ab der Regelaltersgrenze gibt es rund 65 EUR zusätzliche Monatsrente und für jedes Jahr des späteren Rentenbeginns zudem noch einen Zuschlag von 6 % auf die Gesamtrente. Wer also ab Regelaltersgrenze 1.000 EUR Monatsrente zu erwarten hat, kann sie durch 7 Jahre Weiterzahlung des Höchstbeitrags von monatlich 1.246 EUR in 2019 auf 142 % von 1.455 EUR – also 2.066 EUR steigern und damit mehr als verdoppeln, die jährlichen dynamischen Anpassungen des Rentenwertes noch nicht mitgerechnet.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von
www.experten.de (veröffentlicht am 27.02.2019)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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