Geschäftsführer in der Unternehmenskrise: Pflichten, Haftung und typische Fehler

Geschäftsführer in der Unternehmenskrise: Pflichten, Haftung und typische Fehler

Geschäftsführer in der Unternehmenskrise

Ein Geschäftsführer in der Unternehmenskrise steht unter doppeltem Druck. Wirtschaftlich muss er das Unternehmen retten, rechtlich gelten für ihn ab einem bestimmten Punkt Pflichten, die mit dem Alltagsgeschäft wenig zu tun haben und deren Verletzung ihn persönlich treffen kann: mit seinem Privatvermögen, im Strafverfahren und mit einem mehrjährigen Ausschluss vom Geschäftsführeramt. Viele Haftungsfälle entstehen dabei nicht aus Unkenntnis der Paragrafen, sondern aus menschlich nachvollziehbaren Reaktionen: Man hofft auf den großen Auftrag, schiebt die unangenehme Entscheidung auf, zahlt die wichtigsten Lieferanten weiter oder hört nicht auf den Steuerberater, der zum ersten Mal das Wort „Insolvenzgrund“ in den Mund nimmt.

Dieser Beitrag verbindet beide Seiten. Er erklärt, welche Pflichten das Gesetz dem Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) (und sinngemäß dem Vorstand einer AG oder dem Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG) in den einzelnen Krisenstadien auferlegt, wie die Haftung gegenüber Gesellschaft, Gläubigern, Finanzamt und Sozialversicherung aufgebaut ist, welche Rolle Steuerberater und D&O-Versicherung spielen und welche typischen Führungsfehler in der Krise welche rechtlichen Folgen haben. Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und eine deutsche Gesellschaft weiterführt, findet die Besonderheiten unter Haftung des Geschäftsführers bei Wegzug. Rechtsstand ist Oktober 2026.

Die Krise in Stufen: Wann welche Pflichten beginnen

Betriebswirtschaftlich verläuft eine Unternehmenskrise meist in Stufen: Zuerst verliert das Geschäftsmodell an Boden (Strategiekrise), dann brechen Umsätze oder Margen ein (Ertragskrise), schließlich wird das Geld knapp (Liquiditätskrise), und am Ende steht die Insolvenzreife. Rechtlich ist diese Abfolge wichtig, weil jede Stufe eigene Pflichten auslöst. Wer erst in der Liquiditätskrise anfängt, sich mit dem Recht zu beschäftigen, hat die günstigsten Handlungsoptionen häufig schon verloren.

← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen

Krisenstadium Typische Anzeichen Rechtliche Pflichten des Geschäftsführers Handlungsspielraum
Strategiekrise Marktanteile sinken, Produkte veralten, Abhängigkeit von wenigen Kunden Laufende Krisenfrüherkennung (§ 1 StaRUG), ordnungsgemäße Buchführung (§ 41 GmbHG) Sehr groß: Neuausrichtung, Investitionen, Partner
Ertragskrise Verluste, sinkende Margen, Eigenkapital schmilzt Wie oben; bei Verlust des halben Stammkapitals Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 49 Abs. 3 GmbHG) Groß: Kostensenkung, Restrukturierung, Kapitalmaßnahmen
Liquiditätskrise Zahlungsziele werden ausgereizt, Kreditlinien ausgeschöpft, Mahnungen Laufende Liquiditätsplanung, Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), Bericht an die Gesellschafter Mittel: Stabilisierung und Restrukturierungsplan nach StaRUG, Schutzschirmverfahren
Insolvenzreife Fällige Rechnungen können nicht mehr bezahlt werden oder Überschuldung Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern (§ 15a InsO), Zahlungsverbot (§ 15b InsO) Gering: Sanierung nur noch kurzfristig innerhalb der Antragsfrist oder im Insolvenzverfahren

Die Tabelle zeigt das Grundproblem: Je später der Geschäftsführer reagiert, desto weniger kann er gestalten und desto mehr wird er von gesetzlichen Pflichten getrieben. Die Haftungsrisiken wachsen spiegelbildlich.

Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG: Pflicht schon vor der Krise

Seit dem 01.01.2021 regelt § 1 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) rechtsformübergreifend, was für die GmbH zuvor nur aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht abgeleitet wurde (für die AG enthält § 91 Abs. 2 AktG schon seit 1998 eine Pflicht zur Einrichtung eines Früherkennungssystems): Die Geschäftsleiter einer juristischen Person wachen fortlaufend über Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht. Berühren die Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, etwa der Gesellschafterversammlung, müssen die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hinwirken (§ 1 Abs. 1 StaRUG). Für die GmbH & Co. KG gilt dies entsprechend für die Geschäftsleiter der Komplementär-GmbH (§ 1 Abs. 2 StaRUG).

Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Früherkennungssystem vor. Wie aufwendig es sein muss, richtet sich nach Größe, Branche, Struktur und Komplexität des Unternehmens. Für ein kleines Unternehmen kann eine sorgfältig gepflegte, rollierende Liquiditätsplanung mit monatlichem Soll-Ist-Vergleich ausreichen. Größere Unternehmen brauchen in der Regel ein dokumentiertes Risikomanagement mit Kennzahlen, Schwellenwerten und klaren Berichtswegen. Für den Planungshorizont gibt das Insolvenzrecht eine Orientierung: Weil die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO in aller Regel auf einen Prognosezeitraum von 24 Monaten bezogen wird, sollte die Unternehmensplanung mindestens diesen Zeitraum abbilden können. Bewährt hat sich eine integrierte Planung, in der Ergebnis-, Bilanz- und Liquiditätsplanung miteinander verknüpft sind, sodass sich die Auswirkungen eines Umsatzeinbruchs oder einer Kreditkündigung unmittelbar auf die Zahlungsfähigkeit ablesen lassen. Gehört die Gesellschaft zu einer Unternehmensgruppe, sind auch Risiken aus Konzernverflechtungen wie Cash-Pooling, Patronatserklärungen oder Bürgschaften einzubeziehen. Hinweise auf öffentlich bereitgestellte Frühwarninstrumente veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz nach § 101 StaRUG auf seiner Internetseite.

Der Bericht an die Überwachungsorgane ist kein einmaliger Akt. Er sollte die erkannte Entwicklung, die eingeleiteten Gegenmaßnahmen und deren Umsetzungsstand umfassen und fortgeschrieben werden, solange die Gefahr besteht. Rechtsprechung, die die Anforderungen an das Früherkennungssystem im Einzelnen konkretisiert, gibt es bisher kaum. Nach ganz überwiegender Auffassung gilt aber: Verletzt der Geschäftsführer die Pflicht aus § 1 StaRUG und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, haftet er ihr nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Eine unmittelbare Haftung gegenüber den Gläubigern begründet § 1 StaRUG dagegen nicht.

Was gehört zur Früherkennung? Typische Warnsignale, die ein Geschäftsführer aktiv beobachten sollte:

  • Liquidität: Ausschöpfung der Kreditlinien, Überziehungen, Verlängerung eigener Zahlungsziele, Skontoverzicht, Rückstände bei Steuern und Sozialabgaben
  • Ertrag: mehrere Verlustmonate in Folge, sinkender Deckungsbeitrag, Preiserhöhungen, die nicht weitergegeben werden können
  • Vermögen: Eigenkapitalquote sinkt, Forderungsausfälle steigen, Lagerbestände wachsen ohne Absatz
  • Markt: Verlust eines Großkunden, Abhängigkeit von einem Lieferanten, neue Wettbewerber, regulatorische Änderungen
  • Finanzierung: Covenant-Verletzungen, Nachbesicherungsverlangen der Bank, Kündigung oder Nichtverlängerung von Krediten
  • Organisation: Fluktuation in Schlüsselpositionen, verspätete Monats- und Jahresabschlüsse, fehlende aktuelle Zahlen

Der letzte Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Wer in der Krise keine aktuellen Zahlen hat, kann weder die Insolvenzreife prüfen noch rechtzeitig handeln. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung (§ 41 GmbHG) ist deshalb keine Formalie. Ihre Verletzung kann nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und § 283b StGB strafbar sein, wenn es später zur Zahlungseinstellung, zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder zur Abweisung des Antrags mangels Masse kommt (§ 283 Abs. 6, § 283b Abs. 3 StGB). Gerade in diesen Fällen stellen Insolvenzverwalter und Staatsanwaltschaft regelmäßig fest, dass die Buchhaltung in den letzten Monaten vor dem Antrag nicht mehr geführt wurde. Gleiches gilt für den Jahresabschluss: Er ist in den ersten drei Monaten des Folgejahres aufzustellen, bei kleinen Kapitalgesellschaften, soweit es einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, spätestens innerhalb von sechs Monaten (§ 264 Abs. 1 HGB). Wer die Bilanz nicht fristgerecht aufstellt, kann sich in der Krise nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB, sonst nach § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB strafbar machen, in beiden Fällen nur, wenn es später zur Zahlungseinstellung, Eröffnung oder Abweisung mangels Masse kommt.

Verlust des halben Stammkapitals: Gesellschafter einbinden

Ergibt sich aus der Jahresbilanz oder aus einer unterjährig aufgestellten Bilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, muss der Geschäftsführer unverzüglich die Gesellschafterversammlung einberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Unterlässt er die Anzeige des Verlusts, droht ihm nach § 84 GmbHG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. Die Vorschrift wird in der Praxis häufig übersehen, weil der Verlust des halben Stammkapitals noch keine Insolvenzreife bedeutet. Gerade deshalb ist sie ein wichtiges Frühwarnsignal: Die Gesellschafter sollen entscheiden können, ob sie Kapital nachschießen, das Geschäftsmodell ändern oder die Gesellschaft geordnet abwickeln. Der Geschäftsführer sollte dafür nicht auf den nächsten Jahresabschluss warten; ergibt sich der Verlust aus einer unterjährig aufgestellten Bilanz oder muss er ihn aus seinen Zahlen erkennen, löst bereits das die Pflicht aus.

Kapitalerhaltung: Was in der Krise nicht mehr ausgezahlt werden darf

Schon vor der Insolvenzreife setzt das GmbH-Recht Grenzen. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 Abs. 1 GmbHG); auch Kredite an Geschäftsführer, Prokuristen oder Generalhandlungsbevollmächtigte dürfen nicht aus diesem Vermögen gewährt werden und sind sofort zurückzuzahlen (§ 43a GmbHG). Für verbotene Auszahlungen haftet der Geschäftsführer nach § 43 Abs. 3 GmbHG, und zwar auch dann, wenn die Gesellschafter sie beschlossen haben, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Stehen noch Einlagen aus, muss der Geschäftsführer bereits fällige Einlagen einziehen und im Übrigen auf einen Einforderungsbeschluss der Gesellschafter hinwirken (§ 46 Nr. 2 GmbHG); unterlässt er beides, kann auch das eine Pflichtverletzung sein.

Die drei Insolvenzgründe: Woran Insolvenzreife gemessen wird

Ab welchem Zeitpunkt die besonderen Pflichten der Insolvenzordnung greifen, hängt von drei gesetzlich definierten Insolvenzgründen ab. Zwei davon lösen eine Antragspflicht aus, einer nur ein Antragsrecht.

← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen

Insolvenzgrund Gesetzliche Grundlage Prüfmaßstab Folge
Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO Fällige Zahlungspflichten können nicht erfüllt werden; nach der Rechtsprechung in der Regel ab einer Deckungslücke von 10 Prozent, die nicht binnen drei Wochen geschlossen werden kann Antragspflicht, spätestens nach drei Wochen
Überschuldung § 19 InsO Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr, und die Fortführung ist in den nächsten 12 Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich Antragspflicht, spätestens nach sechs Wochen
Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO Gesellschaft wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen; Prognosezeitraum in aller Regel 24 Monate Nur Antragsrecht; Zugang zu StaRUG und Schutzschirmverfahren

Zahlungsunfähigkeit: Die 10-Prozent-Regel und die Drei-Wochen-Grenze

Zahlungsunfähig ist eine Gesellschaft, die ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hat sie ihre Zahlungen eingestellt, wird die Zahlungsunfähigkeit in der Regel vermutet (Satz 2). Für die Abgrenzung zur bloßen Zahlungsstockung hat der Bundesgerichtshof feste Leitlinien entwickelt (BGH, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04): Kann die Gesellschaft innerhalb von drei Wochen die Mittel beschaffen, um ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen, liegt nur eine Zahlungsstockung vor. Beträgt die nach drei Wochen verbleibende Liquiditätslücke weniger als 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig noch keine Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 Prozent erreichen wird. Beträgt die Lücke 10 Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt wird.

Für die Praxis bedeutet das: Der Geschäftsführer braucht einen Liquiditätsstatus (alle verfügbaren Mittel und kurzfristig verfügbaren Kreditlinien gegenüber allen fälligen Verbindlichkeiten) und eine Liquiditätsvorschau für die nächsten drei Wochen. In diese Vorschau gehören nicht nur die zu erwartenden Einnahmen, sondern auch die Verbindlichkeiten, die innerhalb der drei Wochen neu fällig werden, die sogenannten Passiva II (BGH, Urteil vom 19.12.2017, II ZR 88/16). Wer nur die heute offenen Rechnungen den künftigen Zahlungseingängen gegenüberstellt, rechnet sich die Lage schön.

Ein zweiter verbreiteter Rechenfehler betrifft die Fälligkeit. Fällig im Sinne von § 17 InsO ist eine Forderung in der Regel schon, wenn der Gläubiger Zahlung verlangt; dafür genügt grundsätzlich die Übersendung einer Rechnung, eine Mahnung ist nicht erforderlich. Außer Betracht bleiben nur Forderungen, die gestundet sind oder deren Gläubiger tatsächlich in eine spätere oder nachrangige Befriedigung eingewilligt hat. Wer unbezahlte, aber nicht angemahnte Rechnungen aus seinem Liquiditätsstatus herausrechnet, riskiert, den Beginn der Antragsfrist zu verpassen. Als verfügbare Mittel zählen zudem nur Guthaben und fest zugesagte Kreditlinien; ein nicht zugesagter Überziehungsspielraum gehört nicht dazu. Wer seine Rechnungen nur noch aus einer von der Bank geduldeten Überziehung bezahlen kann, liefert ein deutliches Indiz für eine Zahlungseinstellung.

Unabhängig von der Rechnung kann Zahlungsunfähigkeit auch aus äußeren Umständen folgen. Nach der Rechtsprechung sind typische Indizien für eine Zahlungseinstellung: die Nichtbezahlung auch nur einer einzelnen, nicht unwesentlichen Forderung über längere Zeit, schleppende Lohnzahlungen, Rückstände bei Steuern und Sozialabgaben, geplatzte Lastschriften, Ratenzahlungsbitten mit dem Hinweis auf fehlende Mittel oder Vollstreckungsmaßnahmen. Auf die Ursache kommt es dabei nach außen nicht an: Erklärt ein Geschäftsführer gegenüber Gläubigern, er werde nicht zahlen, kann auch das als Zahlungseinstellung gewertet werden, selbst wenn er glaubt, im Recht zu sein. Wer diese Anzeichen in seinem Unternehmen sieht, sollte den Liquiditätsstatus mindestens wöchentlich, in der Zuspitzung täglich aktualisieren.

Überschuldung: Bilanz allein reicht nicht

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Prüfung erfolgt zweistufig. Zuerst wird eine Fortführungsprognose erstellt, die auf einer plausiblen, dokumentierten Ertrags- und Finanzplanung beruhen muss. Fällt sie positiv aus, liegt keine Überschuldung vor, selbst wenn die Handelsbilanz ein negatives Eigenkapital ausweist. Fällt sie negativ aus, wird ein Überschuldungsstatus mit Liquidationswerten aufgestellt; stille Reserven werden aufgedeckt, Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt bleiben auf der Passivseite außer Betracht (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO).

„Überwiegend wahrscheinlich“ bedeutet, dass mehr für als gegen die Fortführung sprechen muss, also eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent. Maßgeblich ist im Kern, ob die Gesellschaft im Prognosezeitraum ihre Zahlungspflichten erfüllen kann; Grundlage sind eine nachvollziehbare Unternehmensplanung und realistische Annahmen. In der Praxis orientieren sich Berater an den Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur Beurteilung von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11) und zu Sanierungskonzepten (IDW S 6). Im Haftungsprozess trägt der Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Fortführungsprognose und für stille Reserven, die er der Überschuldung entgegenhalten will. Ohne zeitnah erstellte, dokumentierte Prognose wird er diesen Beweis kaum führen können.

Ein häufig genutztes Mittel gegen die Überschuldung ist der qualifizierte Rangrücktritt eines Gesellschafters oder Dritten für sein Darlehen. Er muss so gestaltet sein, dass die Forderung bis zur Abwendung der Krise nicht aus dem zur Gläubigerbefriedigung benötigten Vermögen bedient werden darf, und er wirkt nach der Rechtsprechung als Vertrag zugunsten der Gläubiger, der ab Eintritt der Insolvenzreife nicht mehr durch bloße Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gläubiger aufgehoben werden kann; verbotswidrig geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden (BGH, Urteil vom 05.03.2015, IX ZR 133/14). Die Formulierung ist anspruchsvoll, auch mit Blick auf die steuerlichen Folgen beim Gesellschafter und bei der Gesellschaft; Musterklauseln aus dem Internet passen häufig nicht.

Ein bilanziell negatives Eigenkapital (der „nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“) ist für sich genommen kein Insolvenzgrund, aber ein deutliches Signal, die Überschuldungsprüfung durchzuführen und zu dokumentieren. Hinweis zur Rechtsentwicklung: Vom 09.11.2022 bis 31.12.2023 galt nach dem Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) vorübergehend ein verkürzter Prognosezeitraum von vier Monaten und eine Antragsfrist von acht Wochen bei Überschuldung. Diese Erleichterungen sind ausgelaufen. Seit dem 01.01.2024 gelten wieder zwölf Monate Prognosezeitraum und sechs Wochen Höchstfrist. Ältere Ratgeber, die noch mit den Corona- oder SanInsKG-Sonderregeln arbeiten, geben den heutigen Stand nicht wieder.

Drohende Zahlungsunfähigkeit: Das Tor zur frühen Sanierung

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen; in aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen (§ 18 Abs. 2 InsO). Sie verpflichtet nicht zum Insolvenzantrag, eröffnet aber zwei wichtige Instrumente: den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG und das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO. Wer die drohende Zahlungsunfähigkeit früh erkennt, kann also noch selbst gestalten. Wer wartet, bis Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, verliert den Zugang zu beiden Wegen weitgehend.

Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Die gleiche Pflicht trifft die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bei einer GmbH & Co. KG, bei der keine natürliche Person persönlich haftet (§ 15a Abs. 1 Satz 3 InsO).

Höchstfrist, nicht Regelfrist

Der häufigste Irrtum betrifft die Fristen. Drei und sechs Wochen sind Höchstfristen. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte, aussichtsreiche Sanierungsbemühungen laufen, etwa Verhandlungen über einen Kredit, eine Kapitalerhöhung oder einen Forderungsverzicht. Ist von Anfang an erkennbar, dass die Insolvenzreife in dieser Zeit nicht beseitigt werden kann, muss der Antrag sofort gestellt werden. Die Fristen beginnen mit dem objektiven Eintritt des Insolvenzgrundes, nicht erst, wenn der Geschäftsführer ihn bemerkt. Wer seine Zahlen nicht kennt, kann sich auf seine Unkenntnis daher in der Regel nicht berufen, weil er seiner Pflicht zur laufenden Selbstprüfung nicht nachgekommen ist.

Führungslosigkeit: Dann trifft es die Gesellschafter

Hat eine GmbH keinen Geschäftsführer mehr, etwa weil dieser sein Amt niedergelegt hat oder abberufen wurde, ist auch jeder Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet, es sei denn, er hat von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis (§ 15a Abs. 3 InsO). Die Amtsniederlegung in der Krise verlagert die Pflicht also nur, sie beseitigt sie nicht. Für den ausscheidenden Geschäftsführer selbst endet zudem die Haftung für bereits eingetretene Versäumnisse nicht mit dem Ausscheiden (dazu unten).

Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung

Wer den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, wird nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; bei Fahrlässigkeit droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 5 InsO). Ein „nicht richtig“ gestellter Antrag ist nur strafbar, wenn er rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde (§ 15a Abs. 6 InsO). Ein Insolvenzantrag muss also vollständig und mit den gesetzlich verlangten Angaben gestellt werden; ein bloßes Schreiben an das Gericht genügt nicht.

Der Fremdantrag eines Gläubigers ersetzt den eigenen Antrag nicht

Auch Gläubiger, insbesondere Finanzamt und Krankenkassen, können die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse haben und ihre Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen (§ 14 Abs. 1 InsO). Für den Geschäftsführer ist ein solcher Fremdantrag ein ernstes Warnsignal, aber keine Entlastung. Seine eigene Antragspflicht und die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung bleiben grundsätzlich bestehen, und ein Gläubigerantrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung des Antragstellers anschließend bezahlt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO). Wer einen Gläubigerantrag durch Zahlung „wegkauft“, ohne die übrige Lage zu klären, verschärft häufig nur das Problem nach § 15b InsO.

Antragspflicht und StaRUG

Wird eine Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht angezeigt, ruht die Antragspflicht nach § 15a InsO für die Dauer der Rechtshängigkeit (§ 42 Abs. 1 Satz 1 StaRUG). Das ist kein Freibrief: Tritt währenddessen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, müssen die Geschäftsleiter dies dem Restrukturierungsgericht ohne schuldhaftes Zögern anzeigen (§ 42 Abs. 1 Satz 2 StaRUG). Wer die Anzeige unterlässt, macht sich nach § 42 Abs. 3 StaRUG strafbar, mit demselben Strafrahmen wie bei der Insolvenzverschleppung. Verliert die Anzeige der Restrukturierungssache ihre Wirkung, lebt die Antragspflicht wieder auf (§ 42 Abs. 4 StaRUG).

Zugleich verschiebt sich mit der Anzeige der Pflichtenmaßstab. Die Geschäftsleiter müssen darauf hinwirken, dass die Gesellschaft die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt und dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahrt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StaRUG). Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, haften sie der Gesellschaft in Höhe des den Gläubigern entstandenen Schadens; ein Verzicht oder Vergleich ist weitgehend unwirksam, die Ansprüche verjähren in fünf Jahren (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StaRUG). Wer das StaRUG nutzt, um Zeit zu gewinnen und dabei einzelne Gläubiger oder die Gesellschafter zu bevorzugen, setzt sich also einer eigenen Haftung aus.

Das Zahlungsverbot nach § 15b InsO: Die zentrale Haftungsfalle

Seit dem 01.01.2021 ist das Zahlungsverbot nicht mehr in § 64 GmbHG, sondern rechtsformübergreifend in § 15b InsO geregelt. Es ist in der Praxis eine der wichtigsten Haftungsgrundlagen gegen Geschäftsführer, weil Insolvenzverwalter sie systematisch prüfen und die Beträge schnell sechs- oder siebenstellig werden.

Der Grundsatz

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen die antragspflichtigen Geschäftsleiter keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft vornehmen (§ 15b Abs. 1 Satz 1 InsO). Ausgenommen sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (Satz 2). „Zahlung“ ist weit zu verstehen: Erfasst sind nicht nur Überweisungen, sondern jeder Abfluss aus dem Gesellschaftsvermögen, also auch Lastschriften, Barzahlungen, Verrechnungen und Eingänge auf einem debitorischen Bankkonto, weil sie der Bank zugutekommen und den übrigen Gläubigern entgehen. Der letzte Punkt wird in der Praxis besonders häufig übersehen: Laufen Kundenzahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife auf ein Konto, das im Soll steht, verringern sie den Kredit der Bank, und der Geschäftsführer kann für jeden dieser Eingänge haften. Er muss deshalb dafür sorgen, dass Zahlungseingänge unverzüglich auf ein Konto mit Guthaben umgeleitet werden, und die Kunden entsprechend informieren.

Die Privilegierung während der Antragsfrist

Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten als sorgfaltsgemäß (§ 15b Abs. 2 Satz 1 InsO). Innerhalb der drei- beziehungsweise sechswöchigen Antragsfrist gilt das aber nur, solange der Geschäftsleiter Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der gebotenen Sorgfalt betreibt (§ 15b Abs. 2 Satz 2 InsO). Zahlungen in Zeiträumen, in denen keine solchen Maßnahmen betrieben werden, sind nicht privilegiert, auch wenn die Höchstfrist noch läuft. Nach Antragstellung und bis zur Eröffnung gelten Zahlungen mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters als sorgfaltsgemäß (§ 15b Abs. 2 Satz 3 InsO). Für die Praxis heißt das auch: Das angemessene Honorar für die Prüfung der Insolvenzreife und die Vorbereitung des Antrags durch Steuerberater oder Rechtsanwalt darf der Geschäftsführer innerhalb der Antragsfrist in aller Regel zahlen, denn gerade diese Maßnahmen verlangt das Gesetz von ihm.

Nach Fristablauf: Fast jede Zahlung ist pflichtwidrig

Ist der Zeitpunkt für eine rechtzeitige Antragstellung verstrichen, ohne dass ein Antrag gestellt wurde, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar (§ 15b Abs. 3 InsO). Ab diesem Moment trägt der Geschäftsführer das volle Risiko für jede Zahlung: Miete, Löhne, Energie, Lieferanten.

Umfang der Erstattung und Gesamtschadens-Einwand

Für verbotswidrige Zahlungen haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft auf Erstattung (§ 15b Abs. 4 Satz 1 InsO), praktisch also dem Insolvenzverwalter. Neu seit 2021 ist der Gesamtschadens-Einwand: Ist der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf diesen Schaden (§ 15b Abs. 4 Satz 2 InsO). Die Beweislast trägt der Geschäftsführer. Er muss also darlegen, dass die Masse durch die Zahlungen insgesamt weniger geschmälert wurde, etwa weil Gegenleistungen in die Masse geflossen sind und dort noch vorhanden waren.

Bei der Frage, wann eine Gegenleistung die Zahlung ausgleicht, ist die Rechtsprechung streng. Nach dem Bundesgerichtshof gleicht eine Vorleistung des Zahlungsempfängers, die bereits vor der Zahlung erbracht wurde, die spätere Zahlung grundsätzlich nicht aus. Anders kann es bei Waren liegen, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden und erst durch die Zahlung in das Vermögen der Gesellschaft übergehen (BGH, Urteil vom 27.10.2020, II ZR 355/18). Nur wenn ein unmittelbarer, wertgleicher Gegenwert in die Masse gelangt und dort für die Gläubiger verfügbar bleibt (Aktivtausch), entfällt oder mindert sich die Haftung.

Gesellschafterweisung, Verzicht und Vergleich helfen nicht

Soweit die Erstattung zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, wird die Pflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschäftsführer auf Beschluss der Gesellschafterversammlung gehandelt hat (§ 15b Abs. 4 Satz 3 InsO). Ein Verzicht der Gesellschaft auf die Ansprüche oder ein Vergleich darüber ist grundsätzlich unwirksam (§ 15b Abs. 4 Satz 4 InsO), außer im Insolvenzplan, durch den Insolvenzverwalter oder wenn der Geschäftsführer selbst zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung seiner Insolvenz mit seinen Gläubigern vergleicht (Satz 5). Die verbreitete Vorstellung, eine Entlastung durch die Gesellschafter schütze vor späterer Inanspruchnahme, ist in diesem Bereich falsch.

Zahlungen an Gesellschafter

Erstattungspflichtig sind nach § 15b Abs. 5 InsO auch Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten, es sei denn, dies war auch bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar. Das betrifft vor allem die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, Ausschüttungen und überhöhte Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor der Krise. Diese Haftung greift schon vor Eintritt der Insolvenzreife, nämlich bei der Zahlung, die sie herbeiführt. Unabhängig davon kann der Insolvenzverwalter die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechten.

Das eigene Gehalt in der Krise

Auch die Vergütung des Geschäftsführers ist in der Krise kein Tabu. Ob ein Geschäftsführer verpflichtet ist, einer Herabsetzung seines Gehalts zuzustimmen, wenn sich die Lage der Gesellschaft wesentlich verschlechtert, ist für die GmbH in Anlehnung an § 87 Abs. 2 AktG umstritten und in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Klar ist dagegen: Nach Eintritt der Insolvenzreife gezahltes Gehalt unterliegt dem Zahlungsverbot wie jede andere Zahlung, und kurz vor dem Antrag gezahlte Vergütungen kann der Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO anfechten. Offene Gehaltsansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung sind im Verfahren grundsätzlich nur einfache Insolvenzforderungen. Gesellschafter-Geschäftsführer, die freiwillig auf Gehalt verzichten, um die Liquidität zu schonen, sollten die steuerlichen Folgen vorher klären lassen; ein Verzicht auf bereits entstandene Ansprüche kann anders behandelt werden als eine für die Zukunft vereinbarte Herabsetzung.

Verjährung

Ansprüche aus § 15b InsO verjähren in fünf Jahren; war die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert, in zehn Jahren (§ 15b Abs. 7 InsO). Für viele Geschäftsführer kommt die Inanspruchnahme deshalb Jahre nach dem eigentlichen Geschehen, wenn Unterlagen kaum noch greifbar sind. Wer in der Krise handelt, sollte seine Entscheidungsgrundlagen deshalb dokumentieren und privat sichern.

Steuern und Sozialversicherung: Die zweite Haftungsfront

Neben dem Insolvenzverwalter treten in der Krise regelmäßig zwei weitere Gläubiger auf, die direkt auf den Geschäftsführer zugreifen können: Finanzamt und Sozialversicherungsträger.

Haftung für Steuern nach §§ 34, 69 AO

Der Geschäftsführer hat die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen, insbesondere die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln zu entrichten (§ 34 Abs. 1 AO). Werden Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder gezahlt, haftet er persönlich, einschließlich der Säumniszuschläge (§ 69 AO). Das Finanzamt macht die Haftung per Haftungsbescheid geltend, ohne erst ein Gericht bemühen zu müssen.

Besonders streng ist die Rechtsprechung bei der Lohnsteuer. Reichen die Mittel nicht für die vollen Löhne und die darauf entfallende Lohnsteuer, muss der Geschäftsführer die Löhne so kürzen, dass die Lohnsteuer aus dem gekürzten Betrag vollständig abgeführt werden kann. Bei anderen Steuern wie der Umsatzsteuer gilt im Grundsatz das Prinzip der anteiligen Tilgung: Der Geschäftsführer haftet, soweit er das Finanzamt schlechter gestellt hat als die übrigen Gläubiger.

Drei praktische Punkte entscheiden in der Krise oft darüber, ob aus einem Haftungsrisiko ein Strafverfahren wird:

  • Erklärungen abgeben, auch wenn nicht gezahlt werden kann. Die bloße Nichtzahlung einer fälligen Steuer ist keine Steuerhinterziehung. Wer aber Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Anmeldungen nicht oder unrichtig abgibt, verwirklicht den Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO. Anmeldungen sind deshalb auch in der Liquiditätskrise pünktlich und vollständig einzureichen.
  • Ressortverteilung schriftlich festhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann eine interne Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern die steuerliche Haftung des nicht zuständigen Geschäftsführers nur begrenzen, wenn sie im Voraus eindeutig, in der Regel schriftlich, getroffen wurde (insoweit strenger als im Zivilrecht, dazu unten); in der Krise lebt seine Gesamtverantwortung ohnehin wieder auf.
  • Steuerforderungen im Insolvenzverfahren prüfen. Ist eine Steuer gegenüber der Gesellschaft unanfechtbar festgesetzt, muss der Geschäftsführer dies grundsätzlich auch gegen sich gelten lassen, wenn er den Bescheid als Vertreter hätte anfechten können (§ 166 AO). Wer Einwendungen gegen die Höhe der Steuer hat, sollte sie deshalb rechtzeitig gegenüber der Gesellschaft und gegebenenfalls im Insolvenzverfahren geltend machen, nicht erst gegen den späteren Haftungsbescheid.

Der Konflikt mit dem Zahlungsverbot und seine Lösung in § 15b Abs. 8 InsO

Früher saß der Geschäftsführer in einer Zwickmühle: Zahlte er nach Insolvenzreife Steuern, haftete er dem Insolvenzverwalter; zahlte er sie nicht, haftete er dem Finanzamt. § 15b Abs. 8 InsO löst diesen Konflikt für die Steuern teilweise auf: Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten liegt nicht vor, wenn zwischen Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts Steuern nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden, sofern der Geschäftsführer seine Antragspflicht nach § 15a InsO erfüllt. Wird der Antrag verspätet gestellt, greift der Schutz nur für Steuern, die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werden. Und wird das Verfahren wegen einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers nicht eröffnet, entfällt der Schutz ganz.

Die Botschaft ist eindeutig: Der rechtzeitige Insolvenzantrag schützt auch vor der Steuerhaftung. Wer verschleppt, verliert ihn.

Sozialversicherungsbeiträge und § 266a StGB

Wer als Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abführt, macht sich nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt Lohn gezahlt wurde. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 266a Abs. 4 StGB). Über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB haftet der Geschäftsführer zudem zivilrechtlich persönlich gegenüber der Einzugsstelle. Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgerechte Zahlung trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich ist (§ 266a Abs. 6 StGB). Diese Mitteilung gehört in jeder Liquiditätskrise auf die Checkliste.

Anders als für Steuern enthält § 15b InsO für Sozialversicherungsbeiträge keine ausdrückliche Sonderregel. Der Bundesgerichtshof unterscheidet deshalb: Die Abführung der Arbeitnehmeranteile auch nach Eintritt der Insolvenzreife ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar, weil von dem Geschäftsführer nicht verlangt werden kann, sich nach § 266a StGB strafbar zu machen (BGH, Urteil vom 14.05.2007, II ZR 48/06). Für die Arbeitgeberanteile gilt diese Privilegierung nicht; ihre Zahlung nach Insolvenzreife kann eine Erstattungspflicht auslösen (BGH, Urteil vom 08.06.2009, II ZR 147/08). Strafrechtlich sind die Arbeitgeberanteile allerdings über § 266a Abs. 2 StGB erfasst, wenn der Arbeitgeber die Einzugsstelle falsch oder unvollständig informiert oder pflichtwidrig in Unkenntnis lässt. Korrekte und vollständige Beitragsnachweise sind deshalb auch dann abzugeben, wenn nicht gezahlt werden kann.

Für die Praxis sind zwei Details wichtig. Die Beiträge sind nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Arbeit geleistet wurde; maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der Einzugsstelle, nicht die Lohnzahlung. Und wer nur einen Teil der Beiträge zahlen kann, sollte bei der Zahlung ausdrücklich bestimmen, dass zuerst die Arbeitnehmeranteile getilgt werden (§ 4 Beitragsverfahrensverordnung), und für die Arbeitgeberanteile eine Stundung beantragen. Ohne eine solche Bestimmung wird die Zahlung nach der gesetzlichen Reihenfolge verrechnet, und das Strafbarkeitsrisiko bleibt bestehen. Die zivilrechtliche Haftung über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB setzt Vorsatz voraus; es genügt aber bedingter Vorsatz, also das billigende Inkaufnehmen, dass die Beiträge bei Fälligkeit nicht abgeführt werden.

Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG

Unabhängig von den insolvenzrechtlichen Sondervorschriften haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft für jede schuldhafte Verletzung seiner Pflichten. Er hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und haftet bei Pflichtverletzungen solidarisch mit seinen Mitgeschäftsführern für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). In der Insolvenz macht diese Ansprüche der Insolvenzverwalter geltend.

Unternehmerisches Ermessen und Business Judgment Rule

Nicht jede Fehlentscheidung begründet eine Haftung. Für unternehmerische Entscheidungen gilt nach überwiegender Auffassung auch bei der GmbH der Maßstab des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG entsprechend: Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Geschäftsführer vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Voraussetzung ist zudem, dass er frei von Sonderinteressen und sachfremden Einflüssen entscheidet; wer etwa in der Krise ein Geschäft mit einer ihm nahestehenden Gesellschaft abschließt, kann sich auf das unternehmerische Ermessen in der Regel nicht berufen. In der Krise wird dieser Freiraum allerdings enger. Je größer die Gefahr für den Bestand der Gesellschaft, desto höher sind die Anforderungen an die Informationsgrundlage. Wer in der Krise ohne aktuelle Zahlen, ohne Liquiditätsplanung oder gegen den ausdrücklichen Rat seiner Berater entscheidet, kann sich auf das unternehmerische Ermessen kaum berufen. Rechtlich gebundene Entscheidungen, etwa über die Stellung des Insolvenzantrags, fallen ohnehin nicht unter die Business Judgment Rule; dort gibt es kein Ermessen.

Entlastung durch fachkundigen Rat

Wie soll ein Geschäftsführer ohne insolvenzrechtliche Ausbildung beurteilen, ob seine Gesellschaft überschuldet ist? Der Bundesgerichtshof lässt ihn mit dieser Frage nicht allein, stellt aber klare Anforderungen. Der Geschäftsführer handelt nicht schuldhaft, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung aller erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht (BGH, Urteil vom 20.09.2011, II ZR 234/09). Daraus folgt für die Praxis:

  • Der Berater muss für Insolvenzfragen tatsächlich qualifiziert sein; der langjährige Hausanwalt für Mietrecht oder ein Unternehmensberater ohne insolvenzrechtliche Kenntnisse reicht in der Regel nicht.
  • Der Auftrag muss gezielt auf die Prüfung der Insolvenzreife gerichtet sein, ein beiläufiges Gespräch genügt nicht.
  • Der Geschäftsführer muss alle Informationen offenlegen, auch die unangenehmen.
  • Er muss das Ergebnis selbst nachvollziehen und darf es nicht ungeprüft übernehmen.
  • Er muss den Rat unverzüglich einholen; die Prüfung entbindet nicht von den Höchstfristen des § 15a InsO.

Ein Gutachten, das all diese Voraussetzungen erfüllt, ist ein wirksames Mittel, die eigene Haftung zu begrenzen. Es schützt auch im späteren Prozess, in dem der Geschäftsführer sein pflichtgemäßes Handeln beweisen muss.

Hinzu kommt die Beweislast: Im Prozess muss die Gesellschaft nur darlegen, dass ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Der Geschäftsführer muss dann beweisen, dass er pflichtgemäß gehandelt hat oder dass ihn kein Verschulden trifft. Ohne Dokumentation ist dieser Beweis Jahre später kaum zu führen.

Ressortverteilung entlastet in der Krise nur begrenzt

Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, verteilen sie häufig die Zuständigkeiten: einer für Vertrieb, einer für Technik, einer für Finanzen. Für das Tagesgeschäft ist das zulässig und kann die Verantwortung der nicht zuständigen Geschäftsführer auf eine Überwachungspflicht reduzieren. Voraussetzung ist nach dem Bundesgerichtshof eine klare und eindeutige Abgrenzung der Zuständigkeiten, die von allen Geschäftsführern mitgetragen wird; eine schriftliche Fixierung ist nicht zwingend, aber aus Beweisgründen dringend zu empfehlen. Zudem muss jeder Geschäftsführer so organisiert sein, dass er sich jederzeit einen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft verschaffen kann (BGH, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 11/17). In der Krise endet die Entlastung weitgehend. Die Antragspflicht nach § 15a InsO und das Zahlungsverbot nach § 15b InsO treffen jeden Geschäftsführer persönlich. Der Vertriebsgeschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, die Finanzen seien Sache des Kollegen gewesen, wenn für ihn Krisenanzeichen erkennbar waren. Er muss sich dann selbst ein Bild verschaffen und notfalls allein handeln.

Weisungen der Gesellschafter

Der GmbH-Geschäftsführer ist grundsätzlich an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Eine Weisung, die er befolgt, entlastet ihn im Verhältnis zur Gesellschaft in der Regel. Diese Entlastung endet jedoch dort, wo zwingende gläubigerschützende Vorschriften berührt sind: bei Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen entgegen § 30 GmbHG (§ 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG) und bei verbotenen Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b Abs. 4 Satz 3 InsO). Eine Weisung, den Insolvenzantrag zu unterlassen, ist unbeachtlich. Der Geschäftsführer muss sie ignorieren, auch wenn er dadurch den Konflikt mit den Gesellschaftern riskiert.

Entlastung, Haftungsmilderung und Geltendmachung

Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Entlastung der Geschäftsführer (§ 46 Nr. 5 GmbHG) und über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen sie (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Eine Entlastung wirkt grundsätzlich wie ein Verzicht auf Ansprüche, die den Gesellschaftern bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Sie erfasst aber nicht die gläubigerschützenden Ansprüche: weder die Haftung für verbotene Auszahlungen nach § 43 Abs. 3 GmbHG, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, noch die Erstattungspflicht nach § 15b InsO. Ähnliches gilt für Haftungsbeschränkungen im Anstellungsvertrag. Für die allgemeine Sorgfaltshaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG können die Gesellschafter den Maßstab in gewissem Umfang mildern oder die Haftung begrenzen; für die gläubigerschützenden Tatbestände ist das ausgeschlossen. Auch eine Zusage der Gesellschafter, den Geschäftsführer im Fall einer Inanspruchnahme freizustellen, schützt ihn in der Insolvenz meist nicht: Sie ist so viel wert wie die Zahlungsfähigkeit der Gesellschafter, und gegenüber Insolvenzverwalter, Finanzamt und Sozialversicherung wirkt sie nicht.

Verjährung

Ansprüche aus § 43 GmbHG verjähren in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG).

Außenhaftung gegenüber Gläubigern

Grundsätzlich haften Geschäftsführer den Gläubigern der Gesellschaft nicht persönlich; das ist der Sinn der beschränkten Haftung. In der Krise gibt es davon wichtige Ausnahmen.

Insolvenzverschleppungshaftung: Altgläubiger und Neugläubiger

§ 15a InsO ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Wer den Insolvenzantrag schuldhaft verspätet stellt, haftet den Gläubigern deshalb persönlich auf Schadensersatz. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei:

  • Altgläubiger, deren Forderungen schon vor Eintritt der Insolvenzreife bestanden, erhalten den sogenannten Quotenschaden: die Differenz zwischen der Insolvenzquote, die sie bei rechtzeitigem Antrag erhalten hätten, und der tatsächlich erzielten Quote. Dieser Anspruch wird im Insolvenzverfahren gebündelt vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Ein vereinfachtes Beispiel: Hätten die Altgläubiger mit Forderungen von insgesamt 500.000 Euro bei rechtzeitigem Antrag eine Quote von 20 Prozent erhalten, wegen der Verschleppung aber nur 8 Prozent, beträgt der Quotenschaden 60.000 Euro.
  • Neugläubiger, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife mit der Gesellschaft kontrahiert haben, sind nach ständiger Rechtsprechung so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nie einen Vertrag geschlossen (negatives Interesse). Sie können ihren Schaden selbst gegen den Geschäftsführer geltend machen. Ersetzt wird der Vertrauensschaden, also etwa der Wert der gelieferten Ware oder die erbrachte Vorleistung, nicht aber ein im Preis enthaltener Gewinn. Eine Insolvenzquote wird nicht abgezogen; der Geschäftsführer schuldet den Ersatz vielmehr Zug um Zug gegen Abtretung der Insolvenzforderung des Gläubigers (BGH, Urteil vom 05.02.2007, II ZR 234/05).

Gerade die Neugläubigerhaftung wird unterschätzt. Nach derselben Entscheidung kann sogar die Hausbank zur Neugläubigerin werden, soweit sie in der Verschleppungsphase den Kontokorrentkredit weiter in Anspruch nehmen lässt und der Saldo steigt. Jeder Lieferant, der nach Eintritt der Insolvenzreife noch Ware auf Rechnung liefert, jeder Kunde, der eine Anzahlung leistet, und jeder Vermieter, der einen neuen Vertrag abschließt, wird potenziell zum Anspruchsteller gegen den Geschäftsführer persönlich.

Haftung auch nach dem Ausscheiden

Ein Geschäftsführer, der während der Insolvenzreife ausscheidet, ohne den Antrag gestellt zu haben, ist nicht ohne Weiteres aus der Haftung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer auch gegenüber Gläubigern haften kann, die erst nach seinem Ausscheiden in Geschäftsbeziehung zur Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Pflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (BGH, Urteil vom 23.07.2024, II ZR 206/22). Wer in der Krise sein Amt niederlegt, ohne für Klarheit über die Insolvenzreife zu sorgen, schützt sich damit also nicht.

Eingehungsbetrug und sittenwidrige Schädigung

Bestellt ein Geschäftsführer in Kenntnis der Insolvenzreife Waren oder Leistungen, obwohl er weiß, dass er sie nicht bezahlen kann, kommt zusätzlich eine Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 263 StGB) und eine persönliche Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder aus § 826 BGB in Betracht. Diese Ansprüche sind in der Regel nicht durch eine D&O-Versicherung gedeckt, weil Vorsatz vorliegt.

Persönliche Sicherheiten: Die Haftung, die schon vor der Krise unterschrieben wurde

Die wirtschaftlich größte persönliche Belastung entsteht in vielen mittelständischen Insolvenzen nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem Vertrag. Banken, Leasinggesellschaften und Vermieter verlangen von Gesellschafter-Geschäftsführern häufig Bürgschaften, Schuldbeitritte oder Grundschulden auf privatem Grundbesitz. In der Krise oder Insolvenz kündigt die Bank regelmäßig die Kredite und greift auf diese Sicherheiten zu, unabhängig davon, ob den Geschäftsführer ein Verschulden trifft. Wer in der Krise Verhandlungen mit der Bank führt, sollte deshalb auch die eigenen Sicherheiten im Blick haben, etwa beim Abschluss eines Stillhalteabkommens, und prüfen lassen, ob einzelne Sicherheiten angreifbar sind. Grundsätze zum Schutz des Privatvermögens erläutert der Beitrag Vermögensschutz für Unternehmer; Gestaltungen, die erst in der Krise vorgenommen werden, sind allerdings häufig anfechtbar.

Der faktische Geschäftsführer: Haftung ohne Bestellung

Die Pflichten in der Krise treffen nicht nur den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer. Wer, ohne formell bestellt zu sein, die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich bestimmt, kann als faktischer Geschäftsführer zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sein und für deren Versäumnis haften. Nach dem Bundesgerichtshof ist dafür erforderlich, dass die betreffende Person nach dem Gesamterscheinungsbild ihres Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat. Eine bloß interne Einwirkung auf den bestellten Geschäftsführer genügt nicht (BGH, Urteil vom 11.07.2005, II ZR 235/03). Im entschiedenen Fall kontrollierte der Beklagte die Gesellschaft durch regelmäßige Besuche, erteilte dem bestellten Geschäftsführer Anweisungen und behielt sich größere Ausgaben vor, während der eingetragene Geschäftsführer faktisch nur noch als Vertriebsmitarbeiter tätig war.

Typische Konstellationen in der Krise sind:

  • der Mehrheitsgesellschafter, der einen „Strohmann“ als Geschäftsführer einsetzt, aber selbst alle wesentlichen Entscheidungen trifft und nach außen auftritt,
  • der frühere Geschäftsführer, der nach seiner Abberufung, etwa wegen einer Inhabilität, weiter die Geschäfte führt,
  • der Sanierungsberater oder Interimsmanager, der Zahlungen freigibt, mit Gläubigern verhandelt und den bestellten Geschäftsführer faktisch verdrängt,
  • Vertreter einer Muttergesellschaft, die die Tochter an deren Organen vorbei steuern.

Berater und Kreditgeber sollten deshalb in der Krise darauf achten, beratend und nicht entscheidend aufzutreten. Für Gesellschafter gilt: Wer die Verantwortung tatsächlich übernimmt, übernimmt auch die Haftung. Strafrechtlich wird der faktische Geschäftsführer ebenfalls wie ein bestellter behandelt.

Umgekehrt entlastet die faktische Geschäftsführung eines anderen den eingetragenen Geschäftsführer nicht. Wer sich als „Strohmann“ bestellen lässt, trägt alle Pflichten des Amtes, auch wenn er tatsächlich nichts entscheidet. Er haftet neben dem Hintermann für Insolvenzverschleppung, verbotene Zahlungen, Steuern und Sozialabgaben und macht sich gegebenenfalls strafbar. Wer keine Kontrolle über die Gesellschaft hat, sollte das Amt nicht übernehmen oder es rechtzeitig niederlegen.

Strafrechtliche Risiken im Überblick

← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen

Tatbestand Vorschrift Strafrahmen Typische Krisensituation
Insolvenzverschleppung § 15a Abs. 4, 5 InsO Bis 3 Jahre oder Geldstrafe; fahrlässig bis 1 Jahr Antrag zu spät oder gar nicht gestellt
Unterlassene Anzeige in der Restrukturierungssache § 42 Abs. 3 StaRUG Bis 3 Jahre oder Geldstrafe; fahrlässig bis 1 Jahr Insolvenzreife während StaRUG-Verfahren nicht angezeigt
Verletzung der Verlustanzeigepflicht § 84 GmbHG Bis 3 Jahre oder Geldstrafe; fahrlässig bis 1 Jahr Verlust des halben Stammkapitals nicht angezeigt
Vorenthalten von Arbeitsentgelt § 266a StGB Bis 5 Jahre oder Geldstrafe; besonders schwere Fälle bis 10 Jahre Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt
Bankrott §§ 283, 283a StGB Bis 5 Jahre oder Geldstrafe; besonders schwere Fälle 6 Monate bis 10 Jahre Vermögen beiseitegeschafft, Bücher nicht oder falsch geführt
Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB Bis 2 Jahre oder Geldstrafe Buchhaltung in der Krise eingestellt, Bilanzen nicht aufgestellt
Gläubigerbegünstigung § 283c StGB Bis 2 Jahre oder Geldstrafe In Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wird einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die er so nicht oder nicht zu dieser Zeit beanspruchen konnte
Betrug § 263 StGB Bis 5 Jahre oder Geldstrafe; besonders schwere Fälle 6 Monate bis 10 Jahre Bestellungen trotz erkennbarer Zahlungsunfähigkeit
Untreue § 266 StGB Bis 5 Jahre oder Geldstrafe; besonders schwere Fälle 6 Monate bis 10 Jahre Vermögensverschiebungen zulasten der Gesellschaft
Kreditbetrug § 265b StGB Bis 3 Jahre oder Geldstrafe Geschönte Bilanzen oder verschwiegene Verschlechterungen beim Kreditantrag oder bei der Prolongation
Steuerhinterziehung § 370 AO Bis 5 Jahre oder Geldstrafe; besonders schwere Fälle 6 Monate bis 10 Jahre Steueranmeldungen nicht oder unrichtig abgegeben

Die Insolvenzstraftaten der §§ 283 bis 283c StGB setzen zusätzlich voraus, dass die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen worden ist (objektive Strafbarkeitsbedingung, § 283 Abs. 6 StGB). Die bloße Bezahlung einer fälligen Forderung ist keine Gläubigerbegünstigung; sie kann aber nach § 15b InsO zur Erstattung verpflichten und vom Insolvenzverwalter angefochten werden.

Neben der Strafe droht eine berufliche Folge, die viele Geschäftsführer erst im Strafverfahren bemerken: Wer wegen einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung oder einer Insolvenzstraftat nach §§ 283 bis 283d StGB verurteilt wurde, kann für fünf Jahre ab Rechtskraft nicht Geschäftsführer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG). Für Betrug, Untreue, § 266a StGB und weitere Delikte gilt das bei einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Der Ausschluss gilt kraft Gesetzes; eine dennoch erfolgte Bestellung ist unwirksam.

Wie schnell aus einer Insolvenz ein Strafverfahren wird, unterschätzen viele Geschäftsführer. Insolvenzgerichte teilen der Staatsanwaltschaft Verfahren über Kapitalgesellschaften regelmäßig mit, und die Berichte und Gutachten des Insolvenzverwalters, die sich auch zum Zeitpunkt der Insolvenzreife und zu möglichen Haftungsansprüchen äußern, dienen den Ermittlern häufig als Ausgangspunkt. Seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber Verwalter und Gericht muss der Geschäftsführer erfüllen. Pflichtgemäß erteilte Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren gegen ihn nur mit seiner Zustimmung verwendet werden (§ 97 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 InsO). Dieser Schutz gilt aber nicht für freiwillige Angaben und nicht für vorhandene Geschäftsunterlagen wie die Buchhaltung, die die Staatsanwaltschaft beschlagnahmen kann.

Die Rolle des Steuerberaters: Hinweispflicht nach § 102 StaRUG

Häufig ist der Steuerberater derjenige, der die Krise als Erster in den Zahlen sieht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Steuerberater, der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt ist, den Mandanten auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daraus folgende Prüfungspflicht hinweisen muss, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife dem Mandanten nicht bewusst ist (BGH, Urteil vom 26.01.2017, IX ZR 285/14). Seit 2021 ist diese Pflicht in § 102 StaRUG gesetzlich verankert, und zwar für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte, die einen Jahresabschluss erstellen.

Für den Geschäftsführer hat das zwei Seiten:

  1. Der Hinweis ist ein Alarmsignal, das er nicht ignorieren darf. Spätestens ab dem Hinweis kann er sich kaum noch darauf berufen, die Insolvenzreife sei nicht erkennbar gewesen. Wer dann weiter abwartet, handelt in der Regel zumindest grob fahrlässig, mit Folgen für die Haftung nach §§ 15a, 15b InsO, die Steuerhaftung nach § 69 AO und den Versicherungsschutz.
  2. Unterbleibt der Hinweis, kann der Berater haften. Hat der Steuerberater die offenkundige Insolvenzreife übersehen oder verschwiegen und ist dadurch der Insolvenzantrag verspätet gestellt worden, kann ein Schadensersatzanspruch gegen ihn bestehen. Er wird in der Insolvenz vom Insolvenzverwalter geltend gemacht und kann die Inanspruchnahme des Geschäftsführers wirtschaftlich abmildern. Wann ein solcher Anspruch besteht und wie er durchgesetzt wird, erläutert der Beitrag zur Steuerberaterhaftung; einen Überblick über typische Konstellationen gibt der Beitrag Kann man den Steuerberater verklagen, wenn …?.

Ein weiterer Punkt betrifft die Bilanzierung. Ein Jahresabschluss darf nur dann nach Fortführungswerten aufgestellt werden, wenn dem keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Bestehen erhebliche Zweifel an der Fortführung, muss der Steuerberater dies klären, bevor er den Abschluss auf Fortführungsbasis erstellt. Wenn der Steuerberater in dieser Situation um eine aktuelle Fortführungsprognose bittet, sollte der Geschäftsführer das nicht als Misstrauen, sondern als Teil seiner eigenen Pflichtenerfüllung verstehen.

In Branchenpublikationen wird Steuerberatern teils geraten, das Mandat niederzulegen, wenn die Geschäftsleitung auf Krisenhinweise nicht reagiert, um sich nicht dem Vorwurf der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung auszusetzen. Für den Geschäftsführer ist eine solche Mandatsniederlegung ein ernstes Alarmzeichen. Sie bedeutet, dass ein Fachmann mit Einblick in die Zahlen das Risiko einer Insolvenzverschleppung für so hoch hält, dass er selbst nicht mehr mitwirken will.

D&O-Versicherung in der Krise: Schutz mit Lücken

Viele Geschäftsführer verlassen sich auf die Directors-and-Officers-Versicherung (D&O) der Gesellschaft. In der Krise zeigt sich, ob dieser Schutz trägt.

Was gedeckt ist

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Erstattungsanspruch wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife (damals § 64 GmbHG a. F., heute § 15b InsO) grundsätzlich ein von der D&O-Versicherung erfasster Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz ist (BGH, Urteil vom 18.11.2020, IV ZR 217/19). Damit ist die früher von Versicherern vertretene Auffassung, solche Ansprüche seien von vornherein nicht versichert, überholt. Entscheidend sind aber stets die konkreten Versicherungsbedingungen; einige Policen enthalten heute ausdrückliche Regelungen zu § 15b InsO.

Der Wissentlichkeitsausschluss

D&O-Policen schließen in der Regel Schäden aus, die durch wissentliche Pflichtverletzung verursacht wurden. Versicherer haben in der Vergangenheit argumentiert, wer den Insolvenzantrag verspätet stellt, verletze auch das Zahlungsverbot wissentlich. Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten: Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht indiziert nicht ohne Weiteres eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots. Der Versicherer muss für die jeweiligen Zahlungen darlegen und beweisen, dass der Geschäftsführer positive Kenntnis von der konkreten Pflicht hatte (BGH, Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 66/25). Die Entscheidung betraf noch Zahlungen nach § 64 GmbHG a. F.; da § 15b InsO das Zahlungsverbot im Kern fortführt, dürften die Grundsätze übertragbar sein. Das stärkt die Position der Geschäftsführer im Deckungsprozess deutlich. Es heißt aber nicht, dass jeder Fall gedeckt ist: Wer nachweislich wusste, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist und Zahlungen verboten sind, und dennoch zahlte, verliert den Schutz.

Strategische Schadensregulierung

In der Insolvenz neigen D&O-Versicherer erfahrungsgemäß dazu, die Regulierung zu verzögern, Deckung zunächst abzulehnen oder auf Vergleiche zu drängen. In der Fachliteratur spricht man von strategischer Schadensregulierung. Für den Geschäftsführer ist das gefährlich, weil der Insolvenzverwalter ihn in der Zwischenzeit verklagt und die Versicherungssumme zudem durch Abwehrkosten aufgezehrt werden kann. Wie Versicherungsnehmer, versicherte Person und versichertes Risiko zugeschnitten sind, entscheidet mit darüber, wer die Regulierung steuert. Das lässt sich nur vor der Krise gestalten. Hinzu kommen typische Fallstricke:

  • Claims-made-Prinzip: Versichert ist in der Regel, was während der Vertragslaufzeit erstmals geltend gemacht wird. Endet der Vertrag mit der Insolvenz und ist keine ausreichende Nachmeldefrist vereinbart, kann der Schutz für spätere Ansprüche entfallen.
  • Insolvenzklauseln: Manche Policen enthalten Sonderregeln für den Fall der Insolvenz, etwa eine automatische Beendigung oder Einschränkungen.
  • Anzeigeobliegenheiten: Umstände, die zu einer Inanspruchnahme führen können, müssen rechtzeitig gemeldet werden. Eine verspätete Meldung kann den Versicherungsschutz gefährden.
  • Versicherungssumme: Bei mehreren versicherten Personen und hohen Abwehrkosten kann die Summe schnell verbraucht sein.

Kritisch zur Schutzwirkung vieler Policen äußern sich die Beiträge Managerhaftpflichtversicherungen: für Geschäftsleiter und Unternehmen meist wertlos? und Managerhaftpflichtversicherung, D&O und Berufshaftpflichtversicherung ohne Schutzwirkung. Wer als Geschäftsführer auf die D&O vertraut, sollte die Bedingungen vor der Krise prüfen lassen, nicht danach.

Die typischen Führungsfehler in der Krise und ihre rechtlichen Folgen

Aus der Praxis der Insolvenzverwaltung und Sanierungsberatung ist gut dokumentiert, an welchen Stellen Geschäftsleitungen in der Krise scheitern. Bemerkenswert ist, dass es selten an fachlichem Wissen fehlt. Häufiger sind es Verdrängung, Zeitdruck, Loyalitätskonflikte und die Hoffnung auf eine Wende. Die folgende Übersicht ordnet die häufigsten Fehler den rechtlichen Folgen zu.

← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen

Führungsfehler Was in der Praxis passiert Rechtliche Folge
Keine aktuellen Zahlen Buchhaltung hinkt Monate hinterher, Liquiditätsplanung fehlt Verstoß gegen § 1 StaRUG und § 41 GmbHG; Fristen nach § 15a InsO laufen trotzdem; Strafbarkeit nach § 283b StGB möglich
Verdrängen Verluste werden als vorübergehend abgetan, Warnungen als Schwarzmalerei Unkenntnis entlastet nicht, wenn die Insolvenzreife erkennbar war
Hoffen auf die Wende Der große Auftrag, die neue Finanzierung, der Investor „kommt bestimmt“ Ohne konkrete, überwiegend wahrscheinliche Aussicht keine positive Fortführungsprognose; Antragsfrist verstreicht
Aussitzen unpopulärer Maßnahmen Personalabbau, Standortschließung, Preiserhöhung werden vertagt Kann den Schutz der Business Judgment Rule gefährden; Sanierungsoptionen schwinden
Sparen an der falschen Stelle Steuerberater, Controlling oder Rechtsberatung werden zuerst gekürzt Informationsgrundlage fehlt; Verletzung der Buchführungspflicht
Berater ignorieren Hinweise des Steuerberaters nach § 102 StaRUG bleiben folgenlos Weiteres Abwarten spricht regelmäßig für zumindest grobe Fahrlässigkeit
Streit zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung Gesellschafter blockieren Kapitalmaßnahmen, geben widersprüchliche Weisungen Weisungen entlasten bei §§ 15a, 15b InsO nicht; Antragspflicht bleibt beim Geschäftsführer
Wichtige Lieferanten weiter bezahlen „Ohne den Lieferanten steht die Produktion“ Nach Fristablauf Erstattungspflicht nach § 15b InsO für jede Zahlung
Neue Aufträge und Lieferungen auf Kredit Geschäftsbetrieb läuft weiter wie bisher Neugläubigerhaftung in voller Höhe; möglicher Eingehungsbetrug
Steuern und Sozialabgaben stehen lassen Finanzamt und Krankenkasse als „Kreditgeber“ Haftung nach §§ 34, 69 AO; Strafbarkeit nach § 266a StGB
Gesellschafterdarlehen zurückzahlen Der Gesellschafter soll „sein Geld noch herausbekommen“ Erstattungspflicht nach § 15b InsO; Anfechtung nach § 135 InsO; bei Rangrücktritt oder nicht fälligem Darlehen Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
Vermögen umschichten Fahrzeuge, Maschinen oder Kundenstämme wandern in eine neue Gesellschaft Bankrott nach § 283 StGB; Existenzvernichtungshaftung der Gesellschafter mit möglicher Mithaftung des Geschäftsführers als Gehilfe; Anfechtung
Amtsniederlegung zur Unzeit Geschäftsführer legt in der Krise ohne Antrag sein Amt nieder Haftung für bisherige Versäumnisse bleibt; Antragspflicht geht auf Gesellschafter über
Schuld abschieben Mitgeschäftsführer, Bank oder Markt werden verantwortlich gemacht Ressortverteilung entlastet in der Krise kaum; Gesamtverantwortung jedes Geschäftsführers
Keine Dokumentation Entscheidungen werden mündlich getroffen, nichts wird festgehalten Beweislast liegt beim Geschäftsführer; ohne Unterlagen kaum Entlastung

Hinter vielen dieser Fehler steht ein gemeinsames Muster: Der Geschäftsführer behandelt die Krise als wirtschaftliches Problem, das er allein lösen will, und übersieht, dass ab einem bestimmten Punkt die rechtliche Frage Vorrang hat. Nicht die Frage „Wie retten wir das Unternehmen?“ entscheidet dann über die persönliche Haftung, sondern die Frage „Seit wann ist die Gesellschaft insolvenzreif, und was habe ich seitdem getan?“.

Sanierungswege: Was der Geschäftsführer rechtzeitig prüfen sollte

Eine Unternehmenskrise muss nicht in der Liquidation enden. Das deutsche Recht bietet mehrere Sanierungswege, deren Zugang jedoch vom Krisenstadium abhängt.

Sofortmaßnahmen außerhalb eines Verfahrens

Bevor ein förmliches Verfahren in Betracht kommt, stehen dem Geschäftsführer eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich eine drohende oder bereits eingetretene Insolvenzreife innerhalb der Antragsfristen beseitigen lässt. Sie wirken jeweils auf einen bestimmten Insolvenzgrund:

← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen

Maßnahme Wirkt gegen Worauf zu achten ist
Kapitalerhöhung, Einzahlung in die Kapitalrücklage Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit Zufluss muss tatsächlich erfolgen; Absichtserklärungen genügen nicht
Qualifizierter Rangrücktritt für Gesellschafterdarlehen Überschuldung Keine neue Liquidität; Formulierung und steuerliche Folgen prüfen
Forderungsverzicht von Gesellschaftern oder Gläubigern Überschuldung Bei der Gesellschaft entsteht grundsätzlich ein steuerpflichtiger Ertrag (beim Gesellschafterverzicht in Höhe des nicht werthaltigen Teils); Steuerfreiheit als Sanierungsertrag nach § 3a EStG prüfen
Stundung, Stillhalteabkommen, Moratorium mit der Bank Zahlungsunfähigkeit Forderungen zählen nicht mit, wenn der Gläubiger in eine spätere Zahlung eingewilligt hat; bloßes Stillhalten mangels Zahlungsaussicht („erzwungene Stundung“) reicht nicht; aus Beweisgründen schriftlich vereinbaren
Neue Kreditlinie, Gesellschafterdarlehen Zahlungsunfähigkeit Fest zugesagt und abrufbar; ohne Rangrücktritt beseitigt ein Darlehen keine Überschuldung, weil die Rückzahlungspflicht passiviert wird
Factoring, Verkauf von Forderungen Zahlungsunfähigkeit Liquidität sofort, aber Kosten; bestehende Globalzessionen der Bank beachten
Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte, Sale-and-Lease-back Zahlungsunfähigkeit, teils Überschuldung Marktgerechter Preis, sonst Anfechtungs- und Haftungsrisiko
Abbau von Lagerbeständen, Forderungsmanagement Zahlungsunfähigkeit Konsequentes Mahnwesen; Skonto nur, wenn es die Lücke wirklich schließt
Kostensenkung, Anpassung oder Kündigung von Verträgen Ertragskrise, mittelbar beide Gründe Wirkt meist erst mittelfristig, daher selten allein ausreichend

Für jede dieser Maßnahmen gilt: Sie entlastet den Geschäftsführer nur, wenn sie innerhalb der Höchstfristen des § 15a InsO tatsächlich umgesetzt wird und die Insolvenzreife nachhaltig beseitigt. Eine Maßnahme, die nur verhandelt, aber nicht unterschrieben ist, schiebt den Antrag nicht auf. Bei größeren Sanierungen verlangen Banken und Investoren in der Regel ein Sanierungsgutachten nach den Grundsätzen des IDW S 6, das die Sanierungsfähigkeit belegt; ein solches Gutachten kann zugleich die Entscheidungen des Geschäftsführers absichern.

Gesetzliche Sanierungsverfahren im Vergleich

Reichen außergerichtliche Maßnahmen nicht aus, stehen die folgenden Verfahren zur Verfügung:

← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen

Sanierungsweg Voraussetzung Kernmerkmale Geeignet für
Außergerichtliche Sanierung Keine Insolvenzreife oder Beseitigung innerhalb der Antragsfrist Verhandlungen mit Banken, Lieferanten, Gesellschaftern; Stundung, Verzicht, Kapitalzufuhr Frühe Krisen mit wenigen Hauptgläubigern
Restrukturierung nach StaRUG Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 29 StaRUG), keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Restrukturierungsplan mit Mehrheitsentscheidung, gerichtliche Stabilisierung möglich, kein Insolvenzverfahren Finanzielle Restrukturierung, vor allem gegenüber Finanzgläubigern
Schutzschirmverfahren Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, keine Zahlungsunfähigkeit; Bescheinigung eines erfahrenen Beraters (§ 270d InsO) Höchstens drei Monate zur Vorlage eines Insolvenzplans; Geschäftsleitung bleibt im Amt; Sachwalter überwacht Operative und finanzielle Sanierung mit Planverfahren
Eigenverwaltung Insolvenzantrag; Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO) Geschäftsleitung führt das Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters weiter Unternehmen mit tragfähigem Kern und handlungsfähiger Geschäftsleitung
Regelinsolvenz mit Insolvenzplan oder übertragender Sanierung Insolvenzantrag Insolvenzverwalter übernimmt; Fortführung über Plan oder Verkauf des Geschäftsbetriebs Fälle, in denen die Geschäftsleitung nicht mehr handlungsfähig ist

Zwei Punkte werden in der Praxis häufig übersehen. Erstens setzt das StaRUG voraus, dass weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung eingetreten ist; tritt eine davon ein, hebt das Gericht die Restrukturierungssache grundsätzlich auf (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG). Ein Restrukturierungsverfahren ist also kein Rettungsanker für die bereits verschleppte Insolvenz. Zweitens ist auch ein Insolvenzantrag keine Niederlage, sondern kann Sanierungsinstrument sein: Die Arbeitnehmer erhalten für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit (§§ 165, 167 SGB III, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze); über eine Vorfinanzierung des Insolvenzgelds (§ 170 Abs. 4 SGB III) lässt sich die Liquidität in der Antragsphase erheblich entlasten. Belastende Verträge können im Verfahren beendet werden, und ein Insolvenzplan kann die Schulden neu ordnen. Ein Geschäftsführer, der den Antrag rechtzeitig und gut vorbereitet stellt, behält häufig mehr Einfluss auf die Zukunft des Unternehmens als einer, der bis zuletzt wartet.

Wird die Krise durch das Verhalten von Kreditinstituten ausgelöst oder verschärft, etwa durch eine Kündigung von Kreditlinien, sollte auch geprüft werden, ob die Bank zur Unzeit gekündigt hat; dazu die Beiträge Existenzvernichtung durch Kreditkündigung? und Firmensanierung durch Kredit- und Kontenüberprüfung.

Der neue Geschäftsführer in der Krise

Nicht selten wird gerade in der Krise ein neuer Geschäftsführer bestellt, sei es als Nachfolger, als zusätzlicher Finanzgeschäftsführer oder als Interimsmanager. Für ihn gelten die Pflichten aus §§ 15a, 15b InsO ab dem ersten Tag. Liegt bei seinem Amtsantritt bereits Insolvenzreife vor, beginnt für ihn nach überwiegender Auffassung keine neue Drei- oder Sechswochenfrist zu laufen; er muss unverzüglich prüfen und handeln. Bei der Frage seines Verschuldens wird allerdings berücksichtigt, ob er die Insolvenzreife in der kurzen Zeit seit Amtsantritt erkennen konnte. Wer ein Amt in einer angeschlagenen Gesellschaft übernimmt, sollte deshalb vor oder unmittelbar nach der Bestellung:

  • einen aktuellen Liquiditätsstatus und eine Liquiditätsvorschau anfordern,
  • den letzten Jahresabschluss und aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen prüfen,
  • Rückstände bei Steuern, Sozialabgaben und wesentlichen Gläubigern erfragen,
  • die D&O-Police der Gesellschaft einsehen, insbesondere Rückwärtsdeckung, Nachmeldefrist und Insolvenzklauseln,
  • sich Auskunft über laufende Verhandlungen mit Banken und Gesellschaftern geben lassen,
  • seine eigene Bestandsaufnahme dokumentieren.

Eine Einarbeitungszeit, in der die Pflichten ruhen, sieht das Gesetz nicht vor. Sind Krisenanzeichen erkennbar, muss der neue Geschäftsführer ab dem ersten Tag parallel arbeiten: Er beauftragt die Prüfung der Insolvenzreife schriftlich und konkret (nicht bloß eine Zwischenbilanz oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung), fordert das Ergebnis aktiv ein, richtet bis zur Klärung einen kontrollierten Freigabeprozess für Zahlungen ein und leitet Zahlungseingänge von einem debitorischen Konto auf ein Guthabenkonto um. Ein Protokoll, das festhält, wann er welche Information erhalten und welche Maßnahme ergriffen hat, ist später oft das entscheidende Beweismittel. Verweigern ihm die Gesellschafter oder der bisherige Geschäftsführer die nötigen Unterlagen, entlastet ihn das nicht; kann er sich auf andere Weise kein Bild verschaffen, bleibt ihm in letzter Konsequenz, selbst den Insolvenzantrag zu stellen, wenn ihm ein Eröffnungsgrund glaubhaft erscheint (bei mehreren Geschäftsführern muss er ihn nach § 15 Abs. 2 InsO glaubhaft machen), oder das Amt niederzulegen.

Stellt er fest, dass Insolvenzreife vorliegt, schützt ihn nur der unverzügliche Antrag oder eine innerhalb der Höchstfristen realistisch erfolgreiche Sanierung.

Handlungsplan: Was der Geschäftsführer konkret tun sollte

Wenn Krisenzeichen sichtbar werden, hilft eine klare Abfolge. Die folgende Liste ersetzt keine Einzelfallberatung, zeigt aber, worauf es ankommt:

  1. Zahlen herstellen: Liquiditätsstatus zum heutigen Tag, Liquiditätsvorschau für drei Wochen und zwölf Monate, aktuelle Zwischenbilanz.
  2. Insolvenzgründe prüfen: Zahlungsunfähigkeit nach der 10-Prozent-Regel, Überschuldung mit Fortführungsprognose, drohende Zahlungsunfähigkeit mit 24-Monats-Planung. Das Ergebnis schriftlich festhalten und datieren.
  3. Gesellschafter informieren: Bericht nach § 1 StaRUG; bei Verlust des halben Stammkapitals Einberufung nach § 49 Abs. 3 GmbHG.
  4. Externe Prüfung veranlassen: Bei ernsthaften Zweifeln einen in Insolvenzsachen erfahrenen Berater gezielt mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragen, alle Unterlagen offenlegen und das Ergebnis auf Plausibilität prüfen (siehe oben zur Entlastung durch fachkundigen Rat).
  5. Fristen notieren: Datum des Eintritts eines Insolvenzgrunds festhalten, Ablauf der Drei- beziehungsweise Sechswochenfrist berechnen.
  6. Zahlungen steuern: Ab Insolvenzreife nur noch Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen und mit ernsthaften Sanierungs- oder Antragsvorbereitungen einhergehen; jede Zahlung begründen und dokumentieren.
  7. Sozialabgaben und Steuern: Arbeitnehmeranteile abführen oder Mitteilung nach § 266a Abs. 6 StGB; bei Lohnsteuer Löhne entsprechend kürzen.
  8. Keine neuen Verbindlichkeiten ohne Deckung: Keine Bestellungen, Anzahlungen oder neuen Verträge, deren Erfüllung nicht gesichert ist.
  9. Sanierungsweg wählen: Außergerichtlich, StaRUG, Schutzschirm, Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz, je nach Krisenstadium.
  10. Antrag rechtzeitig stellen: Wenn die Insolvenzreife innerhalb der Frist nicht beseitigt werden kann, den Antrag vollständig und ohne weiteres Zögern stellen.
  11. D&O informieren: Umstände, die zu einer Inanspruchnahme führen können, dem Versicherer fristgerecht melden.
  12. Unterlagen sichern: Entscheidungsgrundlagen, Gutachten, E-Mails und Protokolle privat sichern. Die Innenhaftungsansprüche aus § 15b InsO und § 43 GmbHG verjähren erst nach fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften nach § 15b Abs. 7 InsO sogar nach zehn; Ansprüche von Gläubigern aus § 823 Abs. 2 BGB unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB), und für Haftungsbescheide des Finanzamts gilt eine eigene Festsetzungsfrist (§ 191 Abs. 3 AO).

Wenn der Geschäftsführer in Anspruch genommen wird

Häufig vergehen zwischen Insolvenzantrag und erster Inanspruchnahme Monate oder Jahre. Dann kommt ein Schreiben des Insolvenzverwalters mit einer Liste von Zahlungen, ein Haftungsbescheid des Finanzamts oder eine Klage eines Lieferanten. In dieser Lage helfen einige Grundregeln:

  • Nichts vorschnell anerkennen. Weder Zahlungsaufforderungen des Verwalters noch Ratenzahlungsvereinbarungen sollten ohne Prüfung unterschrieben werden. Ein Anerkenntnis kann spätere Einwände abschneiden, und schon eine Abschlagszahlung lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  • Den Zeitpunkt der Insolvenzreife prüfen. Der Insolvenzverwalter muss im Prozess darlegen, ab wann die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet war. Dieser Zeitpunkt ist in vielen Verfahren der Hauptstreitpunkt; jede Woche, um die er sich verschiebt, kann die Haftungssumme erheblich verringern. Der Geschäftsführer kann dem eine positive Fortführungsprognose oder stille Reserven entgegenhalten, muss diese aber selbst konkret darlegen und belegen.
  • Gegenleistungen und Ausnahmen geltend machen. Für jede beanstandete Zahlung ist zu prüfen, ob sie privilegiert war oder ob ein gleichwertiger Gegenwert in die Masse gelangt ist (§ 15b Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 InsO).
  • Die D&O-Versicherung sofort informieren. Die Inanspruchnahme ist dem Versicherer innerhalb der vertraglichen Fristen zu melden; Versäumnisse können den Versicherungsschutz gefährden.
  • Fristen gegen Bescheide wahren. Gegen einen Haftungsbescheid des Finanzamts ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einzulegen (§ 355 Abs. 1 AO); andernfalls wird er bestandskräftig.
  • Die eigene Verteidigung führen. Bei mehreren Geschäftsführern muss jeder seine eigene Entlastung darlegen. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass der Vortrag eines Mitgeschäftsführers auch für ihn wirkt.
  • Regressmöglichkeiten prüfen. Hat ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt die Krise falsch eingeschätzt oder einen gebotenen Hinweis unterlassen, kommt ein Rückgriff in Betracht; die Besonderheiten bei Beratern in Unternehmensmandaten erläutert der Beitrag zur Anwaltshaftung in komplexen Wirtschaftsfällen.

Ausblick: Europäische Harmonisierung des Insolvenzrechts

Auf europäischer Ebene ist die Richtlinie (EU) 2026/799 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts am 21.04.2026 in Kraft getreten; die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 22.01.2029 umsetzen. Sie betrifft unter anderem Insolvenzanfechtung, vorverhandelte Unternehmensverkäufe und Gläubigerausschüsse, enthält aber auch Vorgaben zur Geschäftsleiterhaftung: Geschäftsleiter müssen spätestens drei Monate, nachdem sie von der Insolvenz Kenntnis erlangt haben, einen Insolvenzantrag stellen (Art. 40), und sie sollen den Gläubigern für Schäden aus einer Verletzung dieser Pflicht haften (Art. 42); Art. 41 lässt gleichwertige alternative Schutzmechanismen zu.

Für deutsche Geschäftsführer ändert sich dadurch voraussichtlich wenig, weil das deutsche Recht mit drei beziehungsweise sechs Wochen ab objektivem Eintritt der Insolvenzreife deutlich strenger ist; eine Richtlinie mit Mindeststandard verpflichtet nicht zur Lockerung. Bedeutung hat sie vor allem für Unternehmensgruppen mit Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten: Dort werden sich Antragspflichten und Organhaftung angleichen, die bisher teils gar nicht oder sehr unterschiedlich geregelt waren. Wie der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung gestaltet, ist offen.

Beispiel

Beispiel: Die Holzbau GmbH beschäftigt 25 Mitarbeiter. Geschäftsführer ist Markus, Alleingesellschafterin seine Schwester Anna. Seit Herbst laufen Verluste auf, weil ein Großkunde ausgefallen ist. Im Januar teilt der Steuerberater bei der Erstellung des Jahresabschlusses schriftlich mit, die Fortführung sei aus seiner Sicht nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, eine Überschuldung liege nahe. Markus hält das für übertrieben, weil er mit einem neuen Großauftrag rechnet, für den es aber nur eine unverbindliche Anfrage gibt.

Am Montag, dem 16. Februar 2026, sind fällige Verbindlichkeiten von 400.000 Euro offen, darunter mehrere Lieferantenrechnungen, die noch nicht angemahnt wurden; verfügbar sind 300.000 Euro. Die Lücke von 25 Prozent lässt sich nicht innerhalb von drei Wochen schließen. Die Gesellschaft ist damit zahlungsunfähig. Weil Markus außer der unverbindlichen Anfrage keine konkrete Sanierungsaussicht hat, darf er die Drei-Wochen-Frist nicht ausschöpfen, sondern müsste den Antrag unverzüglich stellen; spätestens endet die Frist am 9. März. Möglicherweise war die Gesellschaft nach dem Hinweis des Steuerberaters sogar schon im Januar überschuldet; dann lief die Sechs-Wochen-Frist bereits ab diesem Zeitpunkt.

Anna weist Markus an, keinen Antrag zu stellen und zunächst ihr Gesellschafterdarlehen über 50.000 Euro zurückzuzahlen. Markus zahlt das Darlehen zurück, bezahlt bis Ende Mai weiter Lieferanten und Löhne in Höhe von insgesamt 380.000 Euro, bestellt neues Holz für 60.000 Euro auf Rechnung und lässt Lohnsteuer von 30.000 Euro und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von 25.000 Euro offen. Am 2. Juni stellt er den Insolvenzantrag.

Die Folgen für Markus sind erheblich:

  • Zahlungsverbot: Der Insolvenzverwalter verlangt nach § 15b InsO Erstattung der Zahlungen seit Eintritt der Insolvenzreife. Da Markus keine Sanierungs- oder Antragsmaßnahmen betrieben hat, sind schon die Zahlungen ab dem 16. Februar nicht privilegiert, nicht erst die nach Fristablauf. Von den 380.000 Euro kann Markus nur Zahlungen abziehen, für die nachweislich ein gleichwertiger Gegenwert in die Masse gelangt und dort noch vorhanden ist. Lohnzahlungen und Zahlungen für bereits verbrauchte Leistungen gehören in der Regel nicht dazu.
  • Gesellschafterdarlehen: Die Rückzahlung an Anna erfolgte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und ist damit eine verbotene Zahlung nach § 15b Abs. 1 InsO, für die Markus erstattungspflichtig ist. Zugleich kann der Verwalter die Zahlung gegenüber Anna nach § 135 InsO anfechten. Die Weisung der Gesellschafterin entlastet Markus nicht.
  • Neugläubiger: Der Holzlieferant kann Markus persönlich auf seinen Vertrauensschaden in Anspruch nehmen, im Zweifel bis zu 60.000 Euro, ohne Abzug der Insolvenzquote und Zug um Zug gegen Abtretung seiner Insolvenzforderung.
  • Steuern: Das Finanzamt kann Markus für die Lohnsteuer von 30.000 Euro in Haftung nehmen. Der Schutz des § 15b Abs. 8 InsO greift nicht, weil Markus den Antrag verspätet gestellt hat.
  • Sozialversicherung: Für die Arbeitnehmeranteile von 25.000 Euro haftet Markus der Krankenkasse persönlich und riskiert ein Strafverfahren nach § 266a StGB.
  • Strafrecht: Hinzu kommt ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung würde Markus für fünf Jahre vom Geschäftsführeramt ausschließen.
  • D&O: Ob die D&O-Versicherung die Erstattungsansprüche deckt, hängt von den Bedingungen und von der Frage ab, ob der Versicherer eine wissentliche Pflichtverletzung für jede Zahlung nachweisen kann. Der schriftliche Hinweis des Steuerberaters wird dabei eine wichtige Rolle spielen.

Hätte Markus nach dem Hinweis des Steuerberaters im Januar eine Fortführungsprognose erstellen lassen, hätte er möglicherweise noch ein StaRUG-Verfahren oder ein Schutzschirmverfahren nutzen können. Mit einem unverzüglichen, vollständigen Antrag nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hätte er die persönliche Haftung für den Großteil dieser Positionen vermieden.

Fazit

Die Pflichten eines Geschäftsführers in der Unternehmenskrise beginnen nicht erst mit der Insolvenzreife, sondern mit der laufenden Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG. Wer seine Zahlen kennt, Warnsignale ernst nimmt und die Gesellschafter frühzeitig einbindet, hat den größten Handlungsspielraum und kann Sanierungswege wie das StaRUG oder das Schutzschirmverfahren nutzen. Ab Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ändern sich die Spielregeln grundlegend: Die Antragsfristen von drei beziehungsweise sechs Wochen sind Höchstfristen, das Zahlungsverbot macht fast jede Zahlung nach Fristablauf zum persönlichen Haftungsrisiko, und weder Gesellschafterweisungen noch Ressortverteilung schützen. Hinzu kommen die Haftung für Steuern und Sozialabgaben, die Neugläubigerhaftung und strafrechtliche Risiken bis zum mehrjährigen Ausschluss vom Geschäftsführeramt. Die meisten Haftungsfälle entstehen durch Abwarten. Der rechtzeitige, gut vorbereitete Insolvenzantrag ist deshalb häufig nicht das Ende, sondern ein wirksamer Weg, die eigene Haftung zu begrenzen.

Häufige Fragen

Was ist Insolvenzverschleppung, und ist sie auch fahrlässig strafbar?

Insolvenzverschleppung bedeutet, dass der Geschäftsführer den Insolvenzantrag trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt. Sie ist bei Vorsatz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, aber auch bei Fahrlässigkeit strafbar, dann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO). Fahrlässig handelt etwa, wer seine Zahlen nicht kennt, obwohl er sie kennen müsste.

Ab wann muss ein Geschäftsführer Insolvenz anmelden?

Ohne schuldhaftes Zögern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Die Fristen dürfen nur für ernsthafte, aussichtsreiche Sanierungsbemühungen genutzt werden. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht keine Antragspflicht, aber ein Antragsrecht.

Haftet der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen?

Grundsätzlich nicht gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. In der Krise gibt es aber wichtige Ausnahmen: die Erstattungspflicht für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO), die Haftung gegenüber Alt- und Neugläubigern bei Insolvenzverschleppung, die Haftung für Steuern (§ 69 AO) und für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge sowie die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG.

Schützt mich eine Weisung der Gesellschafter?

Im Verhältnis zur Gesellschaft entlastet eine befolgte Weisung in vielen Fällen. Bei verbotenen Zahlungen nach Insolvenzreife und bei Zahlungen entgegen der Kapitalerhaltung gilt das nicht, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 15b Abs. 4 Satz 3 InsO, § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG). Eine Weisung, keinen Insolvenzantrag zu stellen, ist unbeachtlich.

Darf ich mein Geschäftsführergehalt in der Krise weiter beziehen?

Vor Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich ja, bei Gesellschafter-Geschäftsführern aber nur in angemessener Höhe (§ 30 GmbHG) und nicht, soweit die Zahlung zur Zahlungsunfähigkeit führen musste (§ 15b Abs. 5 InsO). Umstritten ist, ob der Geschäftsführer bei einer wesentlichen Verschlechterung der Lage einer Kürzung zustimmen muss. Nach Eintritt der Insolvenzreife unterliegt auch das eigene Gehalt dem Zahlungsverbot des § 15b InsO, und kurz vor dem Antrag gezahlte Vergütungen können angefochten werden. Offene Gehaltsansprüche sind im Insolvenzverfahren in der Regel nur Insolvenzforderungen.

Kann ich die Haftung durch Amtsniederlegung vermeiden?

Nein. Die Haftung für Pflichtverletzungen während der Amtszeit bleibt bestehen, und nach der Rechtsprechung kann ein ausgeschiedener Geschäftsführer sogar gegenüber Gläubigern haften, die erst nach seinem Ausscheiden hinzukommen, wenn die von ihm geschaffene Gefahrenlage fortwirkt. Bei Führungslosigkeit geht die Antragspflicht zudem auf die Gesellschafter über.

Zahlt die D&O-Versicherung, wenn ich Insolvenz verschleppt habe?

Das hängt von den Bedingungen ab. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Erstattungsansprüche wegen verbotener Zahlungen grundsätzlich versichert sind und dass eine verspätete Antragstellung nicht automatisch eine wissentliche Pflichtverletzung belegt. Der Versicherer muss die Wissentlichkeit für die konkreten Zahlungen nachweisen. Nachmeldefristen, Insolvenzklauseln und Anzeigeobliegenheiten sollten vor der Krise geprüft werden.

Muss mich mein Steuerberater auf eine mögliche Insolvenz hinweisen?

Ja, wenn er den Jahresabschluss erstellt, Anhaltspunkte für einen Insolvenzgrund offenkundig sind und er annehmen muss, dass Ihnen die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist (§ 102 StaRUG). Unterbleibt ein gebotener Hinweis und entsteht dadurch ein Schaden, kann der Steuerberater haften. Erhalten Sie einen solchen Hinweis, sollten Sie die Insolvenzreife unverzüglich prüfen lassen.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei haben zur Geschäftsführer- und Organhaftung, zur Haftung von Steuerberatern und zur D&O-Versicherung umfangreich publiziert und beraten Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmen in der Krise, von der Einordnung der eigenen Pflichten über die Prüfung von Haftungs- und Regressansprüchen bis zur Absicherung durch Versicherungen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

Sie haben Fragen?

Scheuen Sie sich nicht, uns für ein Kennenlern­gespräch anzurufen. Gerne nehme ich mir persönlich Zeit, um Ihren Fall zu prüfen und den ungefähren Aufwand für Ihr Anliegen abzuschätzen.

Danach sind Sie schon einen Schritt weiter!

Sie erreichen uns per Telefon unter der Nummer 089 / 17 90 900 oder mit einem Klick auf den Button:

Anruf starten
Portrait Dr. Fiala

Dr. Johannes Fiala

Ihr Anwalt aus München ist zuverlässig und kompetent immer an Ihrer Seite.

Weiterempfehlung

Sie haben gefunden, wonach Sie gesucht haben? Sie kennen jemanden der unserer Unterstützung benötigt? Empfehlen Sie uns gerne weiter.