Geschäftsführerhaftung bei insolventer Auslandstochter: Risiken für Mutter und Organe

Geschäftsführerhaftung bei insolventer Auslandstochter: Risiken für Mutter und Organe

Haftung bei insolventer Auslandstochter

Gerät eine Auslandstochter in die Insolvenz, rückt schnell die Geschäftsführerhaftung in den Blick, und für die deutsche Konzernmutter stellt sich eine unangenehme Frage: Bleibt es bei der gesellschaftsrechtlichen Trennung zwischen Mutter und Tochter, oder drohen der Muttergesellschaft, ihrem Geschäftsführer oder einem aus Deutschland entsandten Manager persönliche Haftungsrisiken? Die Antwort ist vielschichtig, weil sich mindestens drei Ebenen überlagern: das deutsche Gesellschafts- und Haftungsrecht der Mutter, das Insolvenz- und Gesellschaftsrecht am Sitz der Tochter sowie das europäische Kollisionsrecht, das bestimmt, welche dieser Rechtsordnungen überhaupt anwendbar ist.

Betroffen sind drei Gruppen: die Muttergesellschaft als Gesellschafterin, ihr eigener Geschäftsführer und der vor Ort bestellte Geschäftsführer der Tochter, der häufig aus Deutschland entsandt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Geschäftsführer selbst seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, während die Gesellschaft in Deutschland weiterläuft; dazu mehr unter Haftung des Geschäftsführers bei Wegzug. Rechtsstand ist September 2026.

Das Trennungsprinzip: Warum die Muttergesellschaft grundsätzlich nicht haftet

Ausgangspunkt ist das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip. Mutter- und Tochtergesellschaft sind zwei rechtlich selbstständige Rechtsträger mit jeweils eigenem Vermögen, eigenen Organen und eigenen Gläubigern. Auf diesem Grundsatz baut auch der Vermögensschutz für Unternehmer auf. Eine automatische Durchgriffshaftung der Mutter für Verbindlichkeiten der Tochter kennt weder das deutsche noch das europäische Recht.

Die Insolvenz der Tochter berührt das Vermögen der Mutter deshalb grundsätzlich nur in Höhe ihrer Beteiligung. Hinzu kommen aber Risiken aus konzerninternen Darlehen und Cash-Pool-Forderungen. Sie können im Insolvenzverfahren der Tochter je nach anwendbarem Recht nachrangig sein, und ihre Rückzahlung kann angefochten werden; im deutschen Recht regeln das § 39 Abs. 1 Nr. 5 und § 135 InsO. Bei einer Auslandstochter entscheidet darüber in der Regel das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird. Weitere Risiken ergeben sich aus Patronatserklärungen und Bürgschaften, die die Mutter für die Tochter abgegeben hat.

Eine allgemeine Pflicht des Geschäftsführers der Muttergesellschaft, die Geschäfte der Tochter aktiv zu steuern, wird überwiegend verneint. Jedes Organmitglied ist zunächst der Gesellschaft verpflichtet, deren Organ es ist. Gegenüber der Mutter selbst schuldet ihr Geschäftsführer aber eine sorgfältige Verwaltung und Überwachung der Beteiligung (§ 43 Abs. 1 GmbHG, bei der AG § 93 Abs. 1 AktG). Übersieht er erkennbare Krisenzeichen der Tochter, etwa bei hohen Cash-Pool-Forderungen, kann er der Mutter nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz haften. Wer daraus schließt, die Konzernmutter könne sich bei einer insolventen Auslandstochter stets vollständig zurückziehen, unterschätzt zudem die Ausnahmen vom Trennungsprinzip.

Ausnahme 1: Durchgriffshaftung durch existenzvernichtenden Eingriff

Die wichtigste Ausnahme betrifft Fälle, in denen die Muttergesellschaft als Gesellschafterin der Tochter gezielt Vermögen entzieht und dadurch deren Insolvenz herbeiführt oder vertieft. Der Bundesgerichtshof hat diese Fallgruppe, die ursprünglich als eigenständige gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftung entwickelt worden war, mit der Trihotel-Entscheidung (BGH, Urteil vom 16.07.2007, II ZR 3/04) neu verankert. Der existenzvernichtende Eingriff wird seitdem als Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB behandelt. Den Anspruch hat also die Tochter selbst; in ihrer Insolvenz macht ihn der Insolvenzverwalter geltend, nicht der einzelne Gläubiger.

Haftungsauslösend ist ein kompensationsloser, gezielter Entzug von Gesellschaftsvermögen zugunsten des Gesellschafters, der die Fähigkeit der Gesellschaft beeinträchtigt, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen, etwa durch eine „kalte Liquidation“ oder die Verlagerung werthaltiger Aufträge oder Vermögensgegenstände auf verbundene Unternehmen. Im Konzern sind typische Auslöser:

  • der abrupte Abzug von Liquidität aus einem Cash-Pool der Tochter kurz vor deren Zahlungsunfähigkeit,
  • Verrechnungspreisgestaltungen, die systematisch zulasten der Tochter gehen,
  • konzerninterne Upstream-Darlehen ohne werthaltige Rückzahlungsaussicht,
  • die entschädigungslose Übertragung von Schutzrechten, Kundenbeziehungen oder Produktionsmitteln auf die Mutter oder Schwestergesellschaften.

Entscheidend ist stets, ob der Vermögensabfluss ohne Ausgleich erfolgte und ob er die Insolvenz der Tochter verursacht oder vertieft hat.

Welches Recht gilt für die Existenzvernichtungshaftung?

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt eine kollisionsrechtliche Frage hinzu: Ob der Insolvenzverwalter der Auslandstochter einen solchen Anspruch überhaupt auf § 826 BGB und die deutsche Existenzvernichtungshaftung stützen kann, richtet sich nicht automatisch nach dem Sitz der Muttergesellschaft. Welches Recht gilt, ist nicht abschließend geklärt. Die Rom-II-Verordnung nimmt Haftungsfragen aus dem Gesellschaftsrecht, darunter die persönliche Haftung von Gesellschaftern und Organen, ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus (Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Rom-II-VO).

Je nach Einordnung kann deshalb das Gesellschaftsrecht der Tochter, das Insolvenzrecht des Staates der Verfahrenseröffnung (Art. 7 EuInsVO) oder, wenn man die Haftung als deliktisch ansieht, nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO das Recht des Staates maßgeblich sein, in dem der Schaden eintritt. Nach dem Europäischen Gerichtshof ist das bei einer Schädigung der Gesellschaft regelmäßig ihr Sitzstaat (Urteil vom 10.03.2022, C-498/20). In jeder dieser Varianten ist bei einer Tochter mit Sitz im Ausland häufig nicht deutsches Recht anwendbar. Ob die deutsche Existenzvernichtungshaftung greift oder ein vergleichbarer Haftungstatbestand des ausländischen Rechts, ist daher eine eigene Vorfrage, die im Einzelfall geklärt werden muss.

Ausnahme 2: Faktische Geschäftsführung und Weisungshaftung im Konzern

Eine zweite Haftungsebene betrifft die Organstellung selbst. Wer, ohne formell zum Geschäftsführer bestellt zu sein, tatsächlich wie ein Geschäftsführer auftritt und die Geschicke einer Gesellschaft maßgeblich bestimmt, kann als faktischer Geschäftsführer denselben Sorgfalts- und Haftungsmaßstäben unterliegen wie ein formell bestellter Geschäftsführer. Im Konzern stellt sich diese Frage, wenn Vertreter der Muttergesellschaft den bestellten Geschäftsführer der Tochter faktisch entmachten und operative Entscheidungen an dessen Stelle treffen, etwa indem sie Zahlungen freigeben, Verträge verhandeln oder die Krisenreaktion der Tochter steuern, ohne dass dem bestellten Geschäftsführer noch ein eigener Entscheidungsspielraum bleibt.

Für eine inländische GmbH-Tochter ist der Rahmen klar: Nach § 37 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschafterversammlung grundsätzlich weisungsgebunden. Die Gesellschafterversammlung kann ihm bis ins Tagesgeschäft hinein verbindliche Vorgaben machen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Ist die Mutter Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin, verfügt sie damit über ein weitreichendes formelles Steuerungsinstrument.

Dieses Weisungsrecht endet jedoch dort, wo eine Weisung die Existenz der Tochter gefährdet oder gegen zwingendes Recht verstößt. Befolgt der Geschäftsführer der Tochter eine solche Weisung dennoch, entlastet ihn das nicht: Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, haftet er trotz Gesellschafterbeschlusses, etwa bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltung (§ 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG) oder bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b Abs. 4 Satz 3 InsO). Zugleich kann die Mutter als weisungsgebende Gesellschafterin über die Existenzvernichtungshaftung in Anspruch genommen werden.

Bei ausländischen Tochtergesellschaften gilt § 37 GmbHG nicht unmittelbar; maßgeblich ist das Gesellschaftsstatut der Tochter, also regelmäßig das Recht ihres Gründungs- oder Sitzstaates. Viele ausländische Rechtsordnungen kennen vergleichbare Haftungsfiguren für Personen, die faktisch die Geschäftsführung bestimmen (im englischen Recht etwa den „shadow director“). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Haftung im Sitzstaat der Tochter besteht, ist durch einen Berater im jeweiligen Staat zu prüfen. Als Grundmuster gilt: Reine Konzernzugehörigkeit begründet in der Regel keine persönliche Organhaftung. Riskant wird es, wenn Vertreter der Mutter die Geschäftsführung der Tochter regelmäßig und gezielt an deren bestellten Organen vorbei steuern.

Welches Recht gilt für den bestellten Geschäftsführer der Auslandstochter?

Häufig übernimmt nicht eine lokale Fachkraft, sondern ein aus Deutschland entsandter Manager die Geschäftsführung der Auslandstochter. Für dessen persönliche insolvenzrechtliche Pflichten (etwa eine Insolvenzantragspflicht oder ein Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife) gilt grundsätzlich nicht deutsches Recht, sondern das Insolvenzrecht des Staates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren über die Tochter eröffnet wird (Art. 7 EU-Insolvenzverordnung (EU) 2015/848). Zuständig sind nach Art. 3 Abs. 1 die Gerichte des Staates, in dem die Tochter den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hat (Center of Main Interests, COMI). Bei Töchtern außerhalb der EU und in Dänemark gilt die Verordnung nicht; aus deutscher Sicht folgt dann ebenfalls das Recht des Eröffnungsstaats (§ 335 InsO).

Liegt der COMI der Tochter etwa in Frankreich, Polen oder Österreich, richten sich Antragsfristen und persönliche Haftung ihres Geschäftsführers nach dem dortigen Recht, nicht nach § 15a InsO oder § 15b InsO (der die bis Ende 2020 geltende Vorschrift des § 64 GmbHG a. F. abgelöst hat).

Wie eng Insolvenzstatut und Organhaftung verknüpft sind, zeigt die Kornhaas-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 10.12.2015, C-594/14). Ihr lag der umgekehrte Fall zugrunde: eine nach dem Recht von England und Wales gegründete, in Cardiff registrierte Limited, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Der Gerichtshof ordnete die damalige Haftungsnorm des § 64 GmbHG (heute in veränderter Form § 15b InsO) als insolvenzrechtlich ein; er legte dabei noch die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1346/2000 aus. Die Norm ist deshalb über das Insolvenzstatut auch auf die Organe einer im EU-Ausland gegründeten Gesellschaft anwendbar, ohne dass darin ein unzulässiger Eingriff in die Niederlassungsfreiheit liegt. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren anschließend auf dieser Grundlage entschieden (Urteil vom 15.03.2016, II ZR 119/14). Da Art. 7 der geltenden Verordnung die Regelung des früheren Art. 4 inhaltlich fortführt, dürfte die Aussage auf das heutige Recht übertragbar sein; in der Literatur wird angenommen, dass für § 15b InsO dieselben Grundsätze gelten wie für § 64 GmbHG a. F. (Bitter, ZIP 2021, 321, 331). Eine ausdrückliche Entscheidung des Gerichtshofs zur Verordnung von 2015 liegt dazu, soweit ersichtlich, noch nicht vor.

Für die Konzernpraxis folgt daraus: Liegt der COMI der Tochter tatsächlich im Ausland, gilt für die insolvenzrechtlichen Pflichten ihres Geschäftsführers grundsätzlich ausländisches Recht, auch wenn die Mutter in Deutschland sitzt und der Geschäftsführer Deutscher ist. Dass die Tochter von einer deutschen Mutter kontrolliert wird, verschiebt ihren Interessenmittelpunkt für sich genommen nicht (EuGH, Urteil vom 02.05.2006, C-341/04, Eurofood). Anders kann es liegen, wenn die Tochter tatsächlich und für Dritte erkennbar aus Deutschland verwaltet wird (EuGH, Urteil vom 20.10.2011, C-396/09, Interedil). Dann kann ein Hauptinsolvenzverfahren in Deutschland eröffnet werden, und für die Organe der Tochter gelten die deutschen Pflichten aus § 15a und § 15b InsO.

Der entsandte Geschäftsführer kann sich in der Krise daher nicht einfach auf seine Kenntnis des deutschen Insolvenzrechts verlassen. Er sollte frühzeitig prüfen lassen, welches Insolvenzrecht für ihn tatsächlich gilt. Ist es ausländisches Recht, muss er dessen Antragsfristen, Zahlungsverbote und Haftungstatbestände kennen und einhalten; diese sind mit einem Berater im Sitzstaat zu klären. Unkenntnis des ausländischen Rechts entlastet ihn in der Regel ebenso wenig wie die räumliche Distanz zur Konzernzentrale.

EU-Insolvenzverordnung, COMI und die Grenzen der Verfahrenskonzentration

Bei Gesellschaften wird nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO widerleglich vermutet, dass der Interessenmittelpunkt am satzungsmäßigen Sitz liegt. Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Sitz innerhalb von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO). Damit soll gezieltem Forum-Shopping in der Unternehmenskrise vorgebeugt werden. Wird der COMI kurz vor drohender Insolvenz verlagert, prüfen die Gerichte den tatsächlichen Interessenmittelpunkt besonders genau. Für Konzerne ist das relevant, wenn in der Krise erwogen wird, die Geschäftsleitung der Tochter kurzfristig zu verlagern, um ein als günstiger empfundenes Insolvenzrecht zu erreichen. Eine solche Verlagerung wird nicht unbesehen anerkannt und kann zusätzlich anfechtungs- und haftungsrechtliche Risiken auslösen.

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Vorschriften zur Konzerninsolvenz (Kapitel V der EU-Insolvenzverordnung, anwendbar seit 26.06.2017). Sie sehen Kooperations- und Kommunikationspflichten zwischen den Verwaltern und Gerichten verschiedener Konzerngesellschaften sowie ein optionales Gruppen-Koordinationsverfahren vor. Sie führen jedoch weder zu einer Zusammenlegung der Vermögensmassen noch zu einer einheitlichen Zuständigkeit für den gesamten Konzern. Jede Konzerngesellschaft, Mutter wie Tochter, bleibt ein eigenständiges Verfahrenssubjekt mit eigenem Vermögen, eigenen Gläubigern und gegebenenfalls eigenem Insolvenzstatut. Die Insolvenz einer Auslandstochter wird also nicht automatisch „im Konzernverbund“ abgewickelt; mehrere parallele Verfahren in verschiedenen Staaten verursachen eigenen Koordinationsaufwand.

Geschäftsführerhaftung bei der Auslandstochter: Typische Fallgruppen

← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen

Konstellation Betroffene Person Haftungsrisiko
Kurzfristiger Liquiditätsabzug aus der Tochter vor Zahlungsunfähigkeit (Cash-Pooling, Upstream-Darlehen) Muttergesellschaft als Gesellschafterin Existenzvernichtungshaftung (§ 826 BGB, soweit deutsches Recht anwendbar); Anfechtung der Rückflüsse nach dem Insolvenzrecht der Tochter
Verrechnungspreise oder Lizenzgebühren systematisch zulasten der Tochter Muttergesellschaft, ggf. deren Geschäftsführer Existenzvernichtungshaftung, ggf. Anfechtung nach dem Insolvenzrecht der Tochter
Unterlassene Überwachung der Beteiligung trotz erkennbarer Krise Geschäftsführer der Mutter Innenhaftung gegenüber der Mutter (§ 43 Abs. 2 GmbHG)
Faktische Entmachtung des bestellten Geschäftsführers der Tochter durch Vertreter der Mutter Handelnde Personen der Mutter Haftung als faktischer Geschäftsführer oder vergleichbare Figur nach dem Recht der Tochter
Versäumte Insolvenzantragspflicht durch den entsandten Geschäftsführer Bestellter Geschäftsführer der Tochter Persönliche Haftung nach dem Insolvenzstatut der Tochter; gegebenenfalls Strafbarkeit nach dem Recht des Sitzstaates
Kurzfristige Verlagerung des COMI der Tochter vor dem Insolvenzantrag Tochter und beteiligte Organe Genaue gerichtliche Prüfung, Anfechtungs- und Missbrauchsrisiko

Praktische Absicherung für Mutterunternehmen und Geschäftsführer

Aus den dargestellten Risiken lassen sich organisatorische Konsequenzen ableiten:

  • Klare Trennung der Entscheidungsebenen: Operative Entscheidungen der Tochter sollten erkennbar durch deren eigene, formell bestellte Geschäftsführung getroffen werden. Weisungen der Mutter sollten, soweit rechtlich zulässig, über die vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Wege (Gesellschafterbeschluss) erfolgen und dokumentiert werden, statt informell am Organ vorbei.
  • Drittvergleich bei konzerninternen Transaktionen: Cash-Pooling-Abreden, Verrechnungspreise und konzerninterne Darlehen sollten zu marktüblichen Konditionen vereinbart und so dokumentiert sein, dass sich ihre Angemessenheit im Krisenfall nachvollziehen lässt.
  • Beteiligungscontrolling bei der Mutter: Der Geschäftsführer der Mutter sollte die wirtschaftliche Lage wesentlicher Töchter regelmäßig verfolgen und Krisenzeichen dokumentiert nachgehen, schon um seine eigene Haftung gegenüber der Mutter zu vermeiden.
  • Frühzeitige Beratung im Sitzstaat: Für jede wesentliche Auslandstochter sollte rechtzeitig, nicht erst in der Krise, geklärt werden, welches Insolvenzrecht voraussichtlich gilt und welche Antragsfristen und Haftungstatbestände der dortige Geschäftsführer beachten muss. Das ausländische Recht ist durch einen Berater im jeweiligen Staat zu prüfen.
  • Rechtliche Anbindung der Geschäftsführung vor Ort: Wird die Tochter durch entsandtes Personal geführt, sollte dieses über eine belastbare lokale rechtliche Anbindung verfügen, sei es durch einen zusätzlichen lokalen Geschäftsführer oder durch laufende Einbindung ortsansässiger Berater.
  • D&O-Versicherung mit tatsächlicher Auslandsdeckung: Eine D&O-Police der Mutter deckt nicht automatisch Ansprüche gegen die Geschäftsführung einer Auslandstochter oder Ansprüche wegen Weisungen an die Tochter ab. Der Schutz sollte für die konkrete Konzernstruktur geprüft werden.
  • D&O-Regulierung in der Krise vorab gestalten: In der Insolvenz wird sich der D&O-Versicherer im Zweifel auf den Standpunkt stellen, dass die Versicherung nicht dafür da ist, fehlendes Eigenkapital oder fehlende Liquidität auszugleichen. Das Verzögern der Versicherungsleistung nennt der Fachmann dann strategische Schadensregulierung. Die Kunst besteht darin, die Regulierung im Vorfeld nicht in „fremde Hände“ zu legen, etwa in die des Insolvenzverwalters, sondern die Rollen (Versicherungsnehmer, versicherte Person, versichertes Risiko) strategisch zu gestalten, solange die Tochter noch nicht in der Krise ist.
  • Strukturentscheidungen frühzeitig planen: Wird eine grenzüberschreitende Sitz- oder Strukturverlagerung erwogen, etwa der Aufbau einer Holdingstruktur vor dem Wegzug, sollten die gesellschafts- und haftungsrechtlichen Folgen vorab durchdacht werden. Vertiefend dazu die Beiträge zur GmbH-Sitzverlegung ins Ausland und zu den steuerlichen Folgen, wenn Unternehmen ihren Firmensitz ins Ausland verlegen.

Beispiel

Beispiel: Die Alpha GmbH gründet eine Vertriebstochter in einem anderen EU-Mitgliedstaat und entsendet ihren Prokuristen Stefan als deren Geschäftsführer. Als die Tochter in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, weist die Alpha GmbH an, sämtliche liquiden Mittel der Tochter über den konzernweiten Cash-Pool an die Mutter abzuführen. Stefan wartet mit dem Insolvenzantrag zu, weil er annimmt, es gelte ohnehin deutsches Recht und er habe wie nach § 15a InsO bis zu drei Wochen Zeit. Tatsächlich ist dort ohne schuldhaftes Zögern zu handeln; drei Wochen sind nur die Höchstfrist. Vor allem aber richtet sich seine Pflicht nach dem Recht des Sitzstaates der Tochter, das möglicherweise ein früheres Handeln verlangt. Der Liquiditätsabzug begründet zugleich das Risiko einer Existenzvernichtungshaftung der Mutter, und die Rückflüsse aus dem Cash-Pool können im Verfahren der Tochter angefochten werden. Der Geschäftsführer der Alpha GmbH wiederum muss sich fragen lassen, ob er die Krise der Tochter rechtzeitig erkannt hat. Das Risiko lässt sich durch eine frühzeitige, mit Beratern im Sitzstaat abgestimmte Prüfung verringern.

Fazit

Die Insolvenz einer ausländischen Tochter löst für die deutsche Muttergesellschaft nicht automatisch eine Haftung aus; das Trennungsprinzip bleibt im Grundsatz bestehen. Es gilt aber nicht uneingeschränkt: Gezielte, kompensationslose Vermögensabflüsse zur Mutter können eine Existenzvernichtungshaftung begründen, soweit deutsches Recht anwendbar ist. Konzerndarlehen und Cash-Pool-Rückflüsse sind im Verfahren der Tochter angreifbar, und eine faktische Entmachtung der Tochter-Geschäftsführung kann zur persönlichen Haftung der handelnden Personen führen. Welches Insolvenzrecht für den Geschäftsführer der Tochter gilt, bestimmt der Staat der Verfahrenseröffnung und damit in der EU der COMI der Tochter, nicht der Sitz der Mutter. Wer diese Zusammenhänge frühzeitig durchdenkt, kann die Haftungsrisiken einer Konzernstruktur mit Auslandstöchtern verringern.

Häufige Fragen

Haftet die deutsche Muttergesellschaft für Schulden ihrer insolventen Auslandstochter?

Grundsätzlich nicht. Nach dem Trennungsprinzip sind Mutter und Tochter eigenständige Rechtsträger, eine automatische Durchgriffshaftung gibt es nicht. Die Mutter riskiert aber ihre Beteiligung, ihre Darlehens- und Cash-Pool-Forderungen sowie Inanspruchnahmen aus Patronatserklärungen oder Bürgschaften.

Wann droht der Mutter eine Existenzvernichtungshaftung?

Wenn sie der Tochter gezielt und ohne Ausgleich Vermögen entzieht und dadurch deren Insolvenz verursacht oder vertieft, etwa durch einen abrupten Cash-Pool-Abzug. Nach deutschem Recht ist das eine Innenhaftung gegenüber der Tochter aus § 826 BGB, die in der Insolvenz der Verwalter geltend macht. Ob deutsches Recht bei einer Auslandstochter überhaupt anwendbar ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

Kann ein Manager der Mutter als faktischer Geschäftsführer der Tochter haften?

Ja, wenn er die Geschäftsführung der Tochter tatsächlich an sich zieht und die bestellten Organe übergeht. Bei einer Auslandstochter richtet sich das nach dem Recht ihres Sitzstaates, das häufig vergleichbare Haftungsfiguren kennt; die Einzelheiten sind durch einen Berater im jeweiligen Staat zu prüfen. Die bloße Tätigkeit für die Mutter reicht in der Regel nicht aus.

Welches Insolvenzrecht gilt für den entsandten Geschäftsführer der Auslandstochter?

In der Regel das Recht des Staates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren über die Tochter eröffnet wird; innerhalb der EU ist das der Staat ihres Interessenmittelpunkts (COMI). Wird die Tochter tatsächlich und für Dritte erkennbar aus Deutschland geführt, kann der COMI in Deutschland liegen, und dann gelten § 15a und § 15b InsO. Der Geschäftsführer sollte das in der Krise frühzeitig prüfen lassen.

Deckt die D&O-Versicherung der Mutter auch die Auslandstochter ab?

Nicht automatisch. Ob Ansprüche gegen die Geschäftsführung einer Auslandstochter oder wegen Weisungen der Mutter an die Tochter mitversichert sind, hängt von den Bedingungen der Police ab. Sie sollte mit Blick auf die konkrete Konzernstruktur geprüft werden, bevor eine Krise eintritt. In der Insolvenz ist zudem mit einer zögerlichen, strategischen Schadensregulierung des Versicherers zu rechnen; wer Versicherungsnehmer und versicherte Person ist, sollte deshalb vorab bewusst gestaltet werden.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei haben zur Geschäftsführer- und Organhaftung umfangreich publiziert und beraten Mutterunternehmen und Geschäftsführer bei Haftungsfragen rund um insolvenzgefährdete Auslandstöchter aus deutscher Sicht, von der Einordnung des anwendbaren Rechts bis zur Absicherung konzerninterner Strukturen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

Sie haben Fragen?

Scheuen Sie sich nicht, uns für ein Kennenlern­gespräch anzurufen. Gerne nehme ich mir persönlich Zeit, um Ihren Fall zu prüfen und den ungefähren Aufwand für Ihr Anliegen abzuschätzen.

Danach sind Sie schon einen Schritt weiter!

Sie erreichen uns per Telefon unter der Nummer 089 / 17 90 900 oder mit einem Klick auf den Button:

Anruf starten
Portrait Dr. Fiala

Dr. Johannes Fiala

Ihr Anwalt aus München ist zuverlässig und kompetent immer an Ihrer Seite.

Weiterempfehlung

Sie haben gefunden, wonach Sie gesucht haben? Sie kennen jemanden der unserer Unterstützung benötigt? Empfehlen Sie uns gerne weiter.