Unternehmer und Gesellschafter, die einen Wohnsitzwechsel ins Ausland planen, stoßen bei ihrer Recherche fast zwangsläufig auf denselben Vorschlag: eine Holdingstruktur vor dem Wegzug gründen, um die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG zu vermeiden oder zumindest abzumildern. Die Idee klingt bestechend einfach – die werthaltigen GmbH-Anteile werden in eine Holdinggesellschaft eingebracht, bevor der Umzug stattfindet, und schon soll das Problem gelöst sein. In der Praxis ist die Gestaltung jedoch deutlich voraussetzungsreicher, als es viele verkürzte Darstellungen suggerieren. Wer die Sperrfristen des Umwandlungssteuerrechts, die Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz einer Holding und das Zusammenspiel mit der Hinzurechnungsbesteuerung nicht sauber durchdenkt, riskiert am Ende eine höhere statt einer geringeren Steuerlast. Dieser Beitrag ordnet ein, was eine Holdingstruktur vor dem Wegzug tatsächlich leisten kann, welche gesetzlichen Fristen zwingend einzuhalten sind und wo die Grenzen der Gestaltung liegen.
Warum die Holding überhaupt ins Spiel kommt: Das Grundproblem der Wegzugsbesteuerung
Verlegt eine natürliche Person, die mindestens sieben von zwölf Jahren in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland und hält sie zu diesem Zeitpunkt eine Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG, greift § 6 AStG. Der Wegzug wird dann steuerlich wie eine Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert behandelt – obwohl kein Verkauf stattfindet und dem Gesellschafter kein Geld zufließt. Besteuert wird die Differenz zwischen dem ursprünglichen Anschaffungswert und dem aktuellen Verkehrswert der Anteile im Teileinkünfteverfahren, also zu 60 % mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz ist die frühere, zeitlich unbegrenzte und zinslose Stundung für Wegzüge innerhalb der EU/des EWR entfallen. Die festgesetzte Steuer wird auf Antrag zwar nicht sofort in einer Summe fällig, sondern kann gemäß § 6 Abs. 4 AStG grundsätzlich in bis zu sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden – regelmäßig jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Für Wegzüge in die Schweiz gilt aufgrund des EuGH-Urteils in der Rechtssache Wächtler (C-581/17) unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine dauerhafte, zinslose Stundungsmöglichkeit, gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz. Für 2026 hat das Bundesfinanzministerium zudem ein elektronisches Meldeformular (“ASt – Mitteilung nach § 6 AStG”) eingeführt, mit dem die Finanzverwaltung Wegzugsfälle systematischer erfasst und die Anzeigepflichten der Betroffenen formalisiert.
Das eigentliche Problem für viele Unternehmer: Gerade bei operativ erfolgreichen, über Jahre gewachsenen GmbHs kann der Verkehrswert der Anteile ein Vielfaches des ursprünglichen Stammkapitals betragen. Eine sofort fällige, fiktive Steuer auf einen nicht realisierten Gewinn stellt dann eine erhebliche Liquiditätsbelastung dar – und genau hier setzt der Gedanke an, die Anteile vor dem Wegzug in eine Holdingstruktur einzubringen.
Was die Holding tatsächlich verändert – und was nicht
Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, dass die bloße Existenz einer Holding die Wegzugsbesteuerung automatisch ausschließt. Das ist unzutreffend. Auch die Anteile an einer Holdinggesellschaft sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG. Hält der wegziehende Gesellschafter mindestens 1 % an der Holding, greift § 6 AStG grundsätzlich genauso wie zuvor bei der direkten Beteiligung an der operativen GmbH – nur dass sich der Bewertungsgegenstand verschiebt: Besteuert wird dann der gemeine Wert der Holding-Anteile, der neben dem Beteiligungswert an der operativen Tochter auch sämtliche in der Holding thesaurierten Gewinne, Rücklagen, Immobilien oder Wertpapierdepots umfasst. Wer über Jahre Gewinne in der Holding angesammelt hat, kann den steuerlichen Anknüpfungspunkt beim Wegzug damit sogar vergrößern statt verkleinern, wenn die Struktur nicht mit Bedacht aufgesetzt wird.
Die eigentliche Wirkung einer Holdingstruktur liegt deshalb nicht darin, die Wegzugsbesteuerung als solche zu verhindern, sondern darin, wie das Vermögen bis zum Wegzug und danach steuerlich behandelt wird – insbesondere über das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg des § 8b KStG. Ob und in welchem Umfang die Struktur beim tatsächlichen Wegzug entlastend wirkt, hängt entscheidend davon ab, wie und wann sie errichtet wurde.
Der Mythos der doppelten Holding zur Unterschreitung der 1-%-Schwelle
In Foren und manchen Beratungsangeboten kursiert die Idee, durch Zwischenschaltung mehrerer Holdingebenen die unmittelbare Beteiligungsquote des Gesellschafters formal unter 1 % zu drücken und damit § 6 AStG zu umgehen. Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung wenden bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen jedoch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an: Beteiligungsquoten werden über die Beteiligungskette durchgerechnet, wenn die zwischengeschalteten Gesellschaften keine eigene wirtschaftliche Substanz haben und erkennbar allein der Unterschreitung der Schwelle dienen. Eine rein gestalterische, wirtschaftlich nicht begründete Zwischenschaltung kann zudem als Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO gewertet und für die Besteuerung unbeachtlich erklärt werden. Wer also glaubt, mit einer formalen Kaskade aus mehreren Holdinggesellschaften ohne eigenes Personal, eigene Geschäftsräume und eigene Entscheidungsbefugnis unter dem Radar der Wegzugsbesteuerung zu bleiben, geht ein erhebliches Nachversteuerungsrisiko ein.
Der klassische Weg: Steuerneutrale Einbringung nach §§ 20, 21 UmwStG
Der rechtssichere Weg zur Holdingstruktur führt über eine Einbringung der bestehenden GmbH-Anteile in eine neu gegründete oder bereits bestehende Holding-GmbH. Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden:
- Anteilstausch nach § 21 UmwStG: Der Gesellschafter bringt seine Anteile an der operativen GmbH gegen Gewährung neuer Anteile in die Holding-GmbH ein. Dies ist der praktisch häufigste Fall bei einer bereits bestehenden operativen Gesellschaft.
- Sacheinlage nach § 20 UmwStG: Wird nicht nur eine Beteiligung, sondern ein ganzer Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil eingebracht, richtet sich die Steuerneutralität nach § 20 UmwStG – etwa wenn ein Einzelunternehmen zunächst in eine operative GmbH und anschließend deren Anteile in eine Holding eingebracht werden sollen.
In beiden Fällen kann die Einbringung auf Antrag steuerneutral zum Buchwert erfolgen, sodass zum Einbringungszeitpunkt kein Einbringungsgewinn entsteht. Voraussetzung für den qualifizierten Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG ist unter anderem, dass die übernehmende Holdinggesellschaft nach der Einbringung über die Mehrheit der Stimmrechte an der operativen Gesellschaft verfügt (sogenannter mehrheitsvermittelnder Anteilstausch). Bei Gesellschaftern, die weniger als die Hälfte der Anteile halten, ist dieser Weg deshalb nicht ohne Weiteres steuerneutral möglich; hier kommen alternative Gestaltungen wie die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft nach § 20 UmwStG oder ein koordiniertes Vorgehen mehrerer Mitgesellschafter in Betracht, die jeweils eigene Holdinggesellschaften errichten.
Die siebenjährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG – der wichtigste Fallstrick
Die Steuerneutralität der Einbringung steht unter dem Vorbehalt einer siebenjährigen Sperrfrist gemäß § 22 UmwStG. Wird innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung gegen diese Frist verstoßen, kommt es zu einer rückwirkenden Besteuerung – bezogen auf das Einbringungsjahr, nicht auf das Jahr des Verstoßes. Zu unterscheiden sind zwei Varianten:
- Einbringungsgewinn I (§ 22 Abs. 1 UmwStG): Veräußert der Einbringende die im Zuge der Einbringung erhaltenen Holding-Anteile innerhalb der Sperrfrist, wird der Einbringungsgewinn rückwirkend besteuert.
- Einbringungsgewinn II (§ 22 Abs. 2 UmwStG): Veräußert stattdessen die Holding die eingebrachten Anteile an der operativen Gesellschaft innerhalb der Sperrfrist, wird ebenfalls rückwirkend nachversteuert.
Der nachzuversteuernde Betrag schmilzt mit jedem vollen, seit der Einbringung verstrichenen Zeitjahr um ein Siebtel ab. Nach drei vollen Jahren sind entsprechend noch 4/7 des ursprünglichen Einbringungsgewinns steuerpflichtig, nach sieben vollen Jahren ist die Sperrfrist vollständig abgelaufen und ein Verkauf löst keine rückwirkende Besteuerung mehr aus. Für die Wegzugsplanung folgt daraus eine klare zeitliche Reihenfolge: Die Einbringung in die Holding sollte so früh wie möglich vor dem geplanten Wegzug erfolgen, und mit einer anschließenden Veräußerung der Holding- oder der operativen Anteile – sei es durch den Gesellschafter selbst, sei es durch die Holding – sollte bis zum Ablauf der Sperrfrist gewartet werden. Ein kurzfristig vor dem Umzug “zusammengezimmerter” Holdingaufbau erreicht regelmäßig nicht nur nicht das gewünschte Ziel, sondern erhöht zusätzlich das Risiko, dass die Finanzverwaltung den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Umstrukturierung und Wegzug als Indiz für eine steuerlich nicht anzuerkennende Gestaltung wertet.
Wichtig ist dabei die Klarstellung, dass der Wegzug selbst die Sperrfrist nicht automatisch verletzt – die Sperrfrist wird durch eine Veräußerung der Anteile ausgelöst, nicht durch den bloßen Wohnsitzwechsel. Wegzug und Sperrfristverletzung sind rechtlich zwei getrennte Tatbestände, die sich aber in der Praxis häufig überschneiden: Wer kurz nach dem Wegzug aus finanziellen Gründen die Holding-Anteile veräußern muss, riskiert eine Doppelbelastung aus rückwirkendem Einbringungsgewinn und der zeitgleich ausgelösten Wegzugsbesteuerung auf denselben Vermögenswert.
Das Schachtelprivileg als eigentlicher wirtschaftlicher Kern der Gestaltung
Der wirtschaftliche Vorteil einer Holdingstruktur liegt vor allem im körperschaftsteuerlichen Schachtelprivileg des § 8b KStG. Schüttet die operative Tochtergesellschaft Gewinne an die Holding aus oder veräußert die Holding ihre Beteiligung, bleiben nach § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG 95 % der Dividenden beziehungsweise Veräußerungsgewinne körperschaftsteuerfrei; lediglich 5 % gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgabe und unterliegen der Besteuerung. Bei einer kombinierten Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung von rund 30 % ergibt sich daraus eine effektive Steuerbelastung von etwa 1,5 % auf Holdingebene – ein erheblicher Thesaurierungsvorteil gegenüber der privaten Vereinnahmung, bei der ein Veräußerungsgewinn im Teileinkünfteverfahren mit bis zu rund 47,5 % (Spitzensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag) belastet würde.
Zwei Einschränkungen sind dabei zu beachten, die in verkürzten Darstellungen häufig übergangen werden:
- Streubesitzklausel bei laufenden Dividenden (§ 8b Abs. 4 KStG): Die 95-%-Freistellung für Gewinnausschüttungen gilt nicht, wenn die Beteiligung der Holding an der ausschüttenden Gesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % beträgt. In diesem Fall unterliegt die Dividende in vollem Umfang der Körperschaftsteuer. Bei Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs. 2 KStG gilt diese Streubesitzgrenze dagegen nicht – hier greift die 95-%-Freistellung unabhängig von der Beteiligungshöhe.
- Gewerbesteuerliche Kürzung (§ 9 Nr. 2a GewStG): Für die gewerbesteuerliche Freistellung von Dividenden ist eine Mindestbeteiligung von 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums erforderlich. Liegt die Beteiligung darunter, unterliegen die Dividenden – trotz körperschaftsteuerlicher 95-%-Freistellung – in vollem Umfang der Gewerbesteuer.
Entscheidend ist außerdem: Das Schachtelprivileg wirkt nur auf der Ebene der Holding. Sobald Gewinne aus der Holding an den Gesellschafter als natürliche Person ausgeschüttet werden, fällt auf diese Ausschüttung die reguläre Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (effektiv rund 26,4 %) an – oder, bei Ansässigkeit im Ausland, eine Quellenbesteuerung nach Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens. Der Holdingvorteil ist damit in erster Linie ein Reinvestitions- und Thesaurierungsvorteil: Das Kapital kann auf Ebene der Holding nahezu ungeschmälert für weitere Investitionen, den Erwerb neuer Beteiligungen oder den Vermögensaufbau eingesetzt werden, während eine endgültige Entnahme ins Privatvermögen weiterhin der vollen Besteuerung unterliegt.
Wenn Personengesellschaft statt Kapitalgesellschaft die bessere Wahl ist
Da § 6 AStG ausschließlich an Anteile im Sinne des § 17 EStG anknüpft, also an Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen, entfällt der Tatbestand vollständig, wenn die Beteiligung stattdessen über eine gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaft – etwa eine GmbH & Co. KG – als Betriebsvermögen gehalten wird. Diese Umstrukturierung verschiebt das Problem jedoch nicht ins Leere, sondern in einen anderen Regelungsbereich: Verlegt der Unternehmer seinen Wohnsitz ins Ausland und verbleibt keine inländische Betriebsstätte der Personengesellschaft, verliert Deutschland das Besteuerungsrecht an den in der GmbH-Beteiligung ruhenden stillen Reserven – mit der Folge einer Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG. Bleibt dagegen eine tatsächliche, wirtschaftlich aktive inländische Betriebsstätte mit realer Substanz bestehen, tritt keine sofortige Besteuerung ein, und die Beteiligung verbleibt im deutschen Betriebsvermögen – allerdings auch weiterhin im deutschen Besteuerungszugriff für die laufenden Erträge. Die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Weichenstellungen einer Betriebsverlegung ins Ausland – einschließlich der Frage, wann eine inländische Betriebsstätte tatsächlich fortbesteht – sind ausführlich im Beitrag Firmensitz ins Ausland verlegen: Diese Steuerfolgen sollten Unternehmen kennen dargestellt.
Die Auslandsholding: Wenn Standortwahl und Wegzug zusammenfallen
Wird nicht nur der persönliche Wohnsitz, sondern auch der Sitz beziehungsweise die Geschäftsleitung der Holding ins Ausland verlegt, treten weitere Regelungsebenen hinzu. Bleibt die Holding als deutsche GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland bestehen, unterliegt sie unabhängig vom Wohnsitz des Gesellschafters weiterhin der unbeschränkten deutschen Körperschaftsteuerpflicht – die Verlagerung des persönlichen Wohnsitzes allein entzieht die Holding also nicht der deutschen Besteuerung. Wird dagegen auch die Geschäftsleitung der Holding ins Ausland verlegt und verliert Deutschland dadurch das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven der Holding, greift die körperschaftsteuerliche Entstrickungsbesteuerung nach § 12 Abs. 1 KStG entsprechend den bei Personengesellschaften geltenden Grundsätzen. Die gesellschafts- und steuerrechtlichen Besonderheiten einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung der GmbH selbst – insbesondere das Verhältnis von Sitz- und Gründungstheorie – sind Gegenstand des gesonderten Beitrags GmbH Sitzverlegung ins Ausland: Rechtliche und steuerliche Grundlagen.
Bei der Wahl eines ausländischen Holdingstandorts spielen neben dem nominalen Körperschaftsteuersatz vor allem das Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland, die Anwendbarkeit der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (die bei einer Mindestbeteiligung von 10 % und einer Haltefrist von einem Jahr Quellensteuerfreiheit auf Dividenden zwischen EU-Kapitalgesellschaften vermittelt) sowie die realistische Möglichkeit, am gewählten Standort tatsächliche wirtschaftliche Substanz aufzubauen, eine Rolle. Ein niedriger nomineller Steuersatz nützt wenig, wenn die Struktur mangels Substanz steuerlich nicht anerkannt wird oder eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Deutschland unterstellt wird, weil sämtliche wesentlichen Entscheidungen tatsächlich weiterhin von Deutschland aus getroffen werden.
Die zweite Falle: Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 bis 14 AStG
Wird die Holding in einem Staat mit vergleichsweise niedriger Ertragsteuerbelastung angesiedelt und erzielt sie überwiegend passive Einkünfte – etwa Zinsen, bestimmte Lizenzgebühren oder Streubesitzdividenden, die nicht unter die Aktivitätsausnahme des § 8b Abs. 1 Nr. 7 AStG fallen –, ist zusätzlich die Hinzurechnungsbesteuerung zu prüfen. Beherrschen unbeschränkt steuerpflichtige Personen die ausländische Gesellschaft zu mehr als der Hälfte und liegt deren Ertragsteuerbelastung unterhalb der Niedrigsteuergrenze des § 8 Abs. 5 AStG – diese wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 von vormals 25 % auf 15 % abgesenkt –, werden die passiven Einkünfte der Auslandsholding dem deutschen Gesellschafter unmittelbar als eigenes Einkommen zugerechnet, unabhängig von einer tatsächlichen Ausschüttung. Der angestrebte Thesaurierungsvorteil entfällt dann ganz oder teilweise.
Für Holdinggesellschaften innerhalb der EU oder des EWR besteht mit dem Substanz- und Motivtest nach § 8 Abs. 2 AStG eine Ausnahme: Wer nachweist, dass die Gesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, entgeht der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Anforderungen orientieren sich an der EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit (grundlegend die Rechtssache Cadbury Schweppes, C-196/04) und verlangen im Kern eigene, angemessen ausgestattete Geschäftsräume, qualifiziertes Personal mit tatsächlicher Entscheidungsbefugnis und eine real vor Ort ausgeübte Geschäftsleitung – nicht lediglich eine Postfachadresse bei einem Treuhänder. Für Holdingstandorte außerhalb der EU/des EWR ist dieser Rettungsanker nicht anwendbar; hier bleibt es bei der vollen Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die grundsätzliche Funktionsweise der Hinzurechnungsbesteuerung und ihr Zusammenspiel mit der Wegzugsbesteuerung sind auch im Beitrag Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen: Rechtliche und steuerliche Grundlagen für Gesellschafter behandelt.
Zwei häufig übersehene Nebenschauplätze
Die erbschaftsteuerliche Nachwirkzeit
Wer eine Holdingstruktur im Hinblick auf einen Wegzug plant, sollte nicht nur die Ertragsteuerfolgen, sondern auch die erbschaft- und schenkungsteuerliche Seite im Blick behalten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG bleiben deutsche Staatsangehörige für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer noch bis zu fünf Jahre nach Aufgabe des inländischen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig (“erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht”). Wird innerhalb dieser Frist die Holdingbeteiligung unentgeltlich übertragen oder fällt sie in einen Erbfall, unterliegt der gesamte Vermögensübergang weiterhin der deutschen Erbschaftsteuer – unabhängig vom neuen Wohnsitz. Diese Frist ist bei der zeitlichen Planung eines Generationenwechsels innerhalb der Holdingstruktur mitzudenken und darf nicht mit der siebenjährigen Sperrfrist des § 22 UmwStG oder der Sieben-von-zwölf-Jahres-Regel des § 6 AStG verwechselt werden – es handelt sich um drei unterschiedliche Fristenregime mit jeweils eigenem Anwendungsbereich.
Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC6)
Eine Umstrukturierung in eine Holding im zeitlichen Zusammenhang mit einem geplanten Wegzug kann unter Umständen auch die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d ff. AO auslösen. Erfüllt die Gestaltung eines der dort genannten Kennzeichen und ist – soweit für das jeweilige Kennzeichen erforderlich – der steuerliche Vorteil einer der Hauptvorteile der Struktur (sogenannter Main-Benefit-Test), besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern, die regelmäßig den Intermediär (Steuerberater, Rechtsanwalt) trifft, ersatzweise aber auch den Nutzer selbst treffen kann. Ob im Einzelfall eine meldepflichtige Gestaltung vorliegt, bedarf stets einer konkreten Einzelfallprüfung anhand der tatsächlichen Struktur und Motivlage – ein Punkt, der in frei zugänglichen Übersichtsdarstellungen zur Holdingstruktur vor dem Wegzug regelmäßig ganz fehlt, in der praktischen Umsetzung aber zwingend mitgeprüft werden sollte.
Checkliste: Holdingstruktur vor dem Wegzug – zeitlicher Fahrplan
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| Schritt | Inhalt | Typischer Zeitpunkt |
|---|---|---|
| 1. Ist-Analyse | Beteiligungsstruktur, Beteiligungshöhe, Bewertung der operativen Gesellschaft | Frühestmöglich, mindestens 2 Jahre vor Wegzug |
| 2. Wahl des Einbringungswegs | Anteilstausch (§ 21 UmwStG) oder Sacheinlage (§ 20 UmwStG), Prüfung Mehrheitserfordernis | Vor Gründung der Holding |
| 3. Steuerneutrale Einbringung | Antrag auf Buchwertfortführung, notarielle Umsetzung | Deutlich vor geplantem Wegzug |
| 4. Substanzaufbau der Holding | Eigene Geschäftsräume, Personal, dokumentierte Entscheidungsfindung | Ab Gründung, laufend |
| 5. Einhaltung der Sperrfrist | Keine Veräußerung der Holding- oder operativen Anteile innerhalb von 7 Jahren nach Einbringung (§ 22 UmwStG) | 7 Jahre ab Einbringung |
| 6. Prüfung Hinzurechnungsbesteuerung | Substanz- und Motivtest bei Auslandsholding, Niedrigsteuergrenze 15 % beachten | Vor Wahl des Holdingstandorts |
| 7. DAC6-Prüfung | Meldepflicht nach §§ 138d ff. AO abklären | Vor Umsetzung der Struktur |
| 8. Wegzugsbesteuerung der Holding-Anteile | Bewertung, Antrag auf Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG, ASt-Mitteilung vorbereiten | Vor Wohnsitzwechsel |
| 9. Erbschaftsteuerliche Nachwirkzeit | 5-Jahres-Frist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei Übertragungen einplanen | Bis 5 Jahre nach Wegzug |
| 10. Laufende Dokumentation | Nachweise zu Geschäftsführung, Aufenthaltstagen, Beschlussfassung | Fortlaufend, mindestens 10 Jahre aufbewahren |
Hypothetisches Beispiel
Rein zur Veranschaulichung, ohne Bezug zu einem realen Mandat: Ein Gesellschafter hält 100 % einer operativen GmbH mit einem geschätzten Verkehrswert von 3 Millionen Euro und plant, in drei Jahren dauerhaft in ein Nicht-EU-Land auszuwandern. Bringt er seine Anteile jetzt im Wege des Anteilstauschs nach § 21 UmwStG steuerneutral in eine neu gegründete Holding-GmbH ein, unterliegt diese Holding beim Wegzug in drei Jahren zwar weiterhin grundsätzlich der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG – da die siebenjährige Sperrfrist des § 22 UmwStG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, würde jedoch bereits eine spätere Veräußerung der Holding-Anteile durch ihn selbst oder der operativen Anteile durch die Holding zusätzlich einen rückwirkenden Einbringungsgewinn auslösen. Ohne geplante Veräußerung bleibt es zunächst bei der einmaligen Wegzugsbesteuerung auf den Wert der Holding-Anteile, die er in Raten gemäß § 6 Abs. 4 AStG begleichen kann. Ein sofortiger Verkauf der operativen Gesellschaft aus dem Ausland heraus innerhalb der Sperrfrist würde dagegen zu einer Doppelbelastung aus Einbringungsgewinn II und Wegzugsbesteuerung führen – ein Ergebnis, das durch eine frühere Einbringung, deutlich vor der Drei-Jahres-Planung, vermeidbar gewesen wäre.
Fazit
Eine Holdingstruktur vor dem Wegzug zu gründen, kann ein wirksames Gestaltungsinstrument sein – sie ersetzt jedoch keine pauschale Befreiung von der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, sondern verschiebt und verändert deren Bemessungsgrundlage, während sie über das Schachtelprivileg des § 8b KStG einen erheblichen Thesaurierungsvorteil für die Zeit bis zum Wegzug eröffnet. Wer die siebenjährige Sperrfrist des § 22 UmwStG, die Substanzanforderungen zur Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung, die erbschaftsteuerliche Nachwirkzeit und die mögliche DAC6-Meldepflicht nicht von Beginn an mitplant, riskiert, dass aus einer vermeintlichen Steuerersparnis eine zusätzliche, vermeidbare Belastung wird. Entscheidend ist nicht die Komplexität der gewählten Struktur, sondern eine rechtzeitige, mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf umgesetzte und lückenlos dokumentierte Planung.
Rechtsanwalt Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Steuer- und Gesellschaftsrecht in München begleiten Unternehmer und Gesellschafter bei der Planung einer Holdingstruktur im Vorfeld eines Wegzugs – von der Wahl des Einbringungswegs über die Substanzanforderungen bis zur Abstimmung mit der Wegzugsbesteuerung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihr Vorhaben in einer Erstberatung besprechen zu lassen.