Geschäftsleitung haftet bei Verstoß gegen Informationspflicht über Presseberichte – Auch die Chefs der Strukturvertriebe haften für fehlerhafte Aufklärung der Vermittler

von RA Johannes Fiala

Die Oberlandesgerichte Celle (Urteil vom 15.08.2002) und Stuttgart (Urteil 27.11.2002) haben die Linie des BGH fortgeführt: Wenn ein Vertrieb über negative Presseberichte nicht informiert, bedeutet dies einen Pflichtverstoß und volle Haftung für die eventuellen Verluste des Anlegers in der Zukunft.

Prekär:

Der Geschäftsführer des Vertriebsunternehmens haftet zusätzlich persönlich, wenn er den Anleger beispielsweise über negative Presseberichte oder staatsanwaltliche Ermittlungen nicht unterrichtet hat. Die absichtliche Zurückhaltung solcher Informationen gilt als vorsätzliche sittenwidrige Anlegerschädigung.
Der geprellte Anleger bezeichnete das Verhalten des Geschäftsführers als ?grob gewissenloses und grob rücksichtsloses Verhalten? (OLG Stuttgart a.a. O.).

Geschäftsleitung muss Pflichtlektüre kennen:

Die Geschäftsleitung des Vertriebs ist dafür verantwortlich, daß Anleger über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse unterrichtet werden (BGHZ 123, 126 f.). Der Anwalt des Geschäftsführers bekam eine schallende Ohrfeige vom OLG Stuttgart für die Auffassung, die Informationen könnten gegenüber dem Anleger zurück behalten werden, denn es bestünde keine Pflicht des Vermittlers, sein Geschäft selbst ?kaputt zu reden?. Das OLG quittierte dies mit der Bewertung ?in höchstem Maße anstößig und damit als sittenwidrig?.

Strukturvertrieb haftet für seine Vermittler:

Der Anlageberater schuldet eine eigene Prüfung, Benennung und Gewichtung Geschäftsleitung haftet bei Verstoß gegen Informationspflicht über Presseberichte der einzelnen Risiken einer Anlage ? vor allem wenn diese nicht geballt und leicht verständlich im Prospekt zu finden sind. Einen typischen, besonders schwer wiegenden, Beratungsfehler stellt es dar, wenn eine Kapitalanlage mit einem nach kurzer Zeit denkbaren Totalverlustrisiko behaftet ist, und dafür ein Kredit aufgenommen wurde, der dann ein (Berufs)leben lang abzubezahlen wäre (OLG Celle a.a.O.).

Das OLG Celle begründet die Haftung der Vertriebsgesellschaft mit dem Argument, daß ein Anleger die Kenntnisse und Fähigkeiten des Vermittlers nicht beurteilen kann. Nachdem Vertriebe oft für solche Schadensfälle überhaupt nicht versichert sind, geraten damit auch Vertriebsorganisationen in die Gefahr durch wenige Haftungsfälle komplett die Existenz zu verlieren. Auf die Pflicht zur Information über kritische Pressestimmen, weist das OLG Celle ebenfalls hin (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 02.12.1999).

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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