Gib mir mein Geld zurück!

(06.06.2007)
von Richard Lamers
Das kann teuer werden. Für den Arbeitgeber. Ein aktuelles Urteil des Münchener Landesarbeitsgerichts stärkt allen Arbeitnehmern den Rücken, die über eine Gehaltsumwandlung ihre Rente aufbessern wollen. übersicht:
1. Gib mir mein Geld zurück! 2. Deutsche Chefs in der Pflicht 3. Jenseits von Versicherungen Eine Autoverkäuferin aus Rosenheim hatte 35 Monate jeweils 178 Euro ihres Lohnes über ihre Chefin in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt, ergibt insgesamt 6.230 Euro. Als sie nach drei Jahren das Unternehmen verließt und sich nach dem Wert ihrer Versicherung erkundigte, war der Schreck groß: Ganze 639 Euro würden ihre zustehen. Das Versicherungsunternehmen hatte also rund 90 Prozent des Geldes erst einmal für eigene Kosten verwendet. Das sah die ehemalige Autoverkäuferin nicht ein, zog gegen ihre Chefin vor Gericht und bekam Recht. Das Landesarbeitsgericht München verurteilte die ehemalige Arbeitgeberin, den Differnzbetrag von 5.591 Euro erneut auszuzahlen, diesmal an ihre ehemalige Mitarbeiterin (Az. 4 Sa 1152/06).
Arbeitsrecht schläge Versicherungsrecht “Arbeitsrecht schlägt hier Versicherungsrecht”, sagt Dr. Johannes Fiala, dessen Kanzlei die Klägerin vertreten hat. “Im Versicherungsrecht, also bei der Geldanlage des Arbeitgebers beim Träger betrieblicher Altersversorgung, kann legal gut die Hälfte der Beiträge für Abschlusskosten in den ersten Jahren kalkuliert werden. Nach dem Arbeitsrecht, also bei Gehaltsumwandlungsvereinbarung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber, ist dies wegen der verschuldensunabhängigen Fürsorgepflicht als Arbeitgeber und dem Gebot der Wertgleichheit nach dem neuen Urteil nicht möglich”, sagt er. Gemeint ist damit schlicht und einfach, dass ein Arbeitnehmer, der etwas einzahlt, in diesem Fall durch Verzicht auf einen Teil seines Gehalts, auch davon ausgehen kann, diesen Betrag in etwa auch wieder zurück zu erhalten. Und zwar in einer absehbaren Zeit. Das bedeutet, dass lange Laufverträge und späte Auszahlungen in der heutigen Arbeitswelt nicht angemessen sind. Aus der Urteilsbegründung: “Auch erweise sich die zugunsten der Klägerin abgeschlossene Direktversicherung als nicht bedarfsgerecht, da in Anbetracht der Tatsache, dass Arbeitnehmer gegenwärtig durchschnittlich nur knappe fünf Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt seien, gezillmerte Verträge und solche mit Stornoabzug im Rahmen der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge generell ungeeignet seien”.
Problem ist die Zillmerung Das Schlüsselwort und Stein des Anstoßes ist hier “Zillmerung”. Benannt nach dem Versicherungsmathematiker August Zillmer, der im 19. Jahrhundert lebte, bedeutet dies, dass mit den Beiträgen der ersten Jahre zuerst einmal die Abschlusskosten bezahlt werden müssen. Daher besitzt eine gezillmerte Versicherung in den ersten Jahren keinen Auszahlungswert. Dass dieses Verfahren sogar im Extremfall verfassungswidrig ist, hatte bereits im letzten Jahr das Bundesverfassungsgericht beschlossen (Az. 1 BvR 1317/96 vom 15.02.2006).
(freenet.de (06.06.2007))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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