Hohe Steuererleichterungen für den engagierten Bürger

Stiftungen bieten dem Unternehmer weit reichende Vorteile

Der Staat würdigt ausdrücklich das Engagement von Stiftern mit großzügigen Steuererleichterungen und Vorzügen, die im Zusammenhang mit dem Gemeinnützigkeitsrecht stehen. Auch wenn es für Außenstehende auf den ersten Blick nicht immer nachvollziehbar ist, dass insbesondere die gemeinnützige Treuhandstiftung für den Bürger attraktive Vorzüge und effiziente Lösungen zu akuten Problemen bietet.

Positive Effekte für das Stiftungswesen sind nun von dem “Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements” zu erwarten, das im vergangenen Jahr rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten war. Stifter können nun eine Million Euro Sonderausgaben (bei Ehepaaren zwei Millionen Euro) innerhalb von zehn Jahren steuermindernd absetzen. Der allgemeine Spendenabzug wurde vereinheitlicht und erhöht sich auf 20 Prozent des jährlichen Einkommens. Die Abzugsmöglichkeit für Unternehmensspenden hat der Gesetzgeber sogar verdoppelt.

 

Verbesserung der Liquiditätssituation

Die gemeinnützige Stiftung kann die Liquiditätslage bei vermögenden Personen mit entsprechender Steuerlast deutlich verbessern. Der Wert der dem Grundstockvermögen der gemeinnützigen Stiftung zugewendeten Vermögen, wie z. B. Immobilien, Wertpapiere, Sammlungen, Barvermögen, stellt Sonderausgaben bis zu bestimmten Höchstgrenzen (vgl. § 10 b Abs. , a EStG) in der privaten Steuererklärung des Stifters dar und kann das zu versteuernde Einkommen deutlich verringern (siehe Tabelle Seite 17).

Vom Finanzamt wird weder Schenkung noch Erbschaftsteuer erhoben. Es bestehen auch die Möglichkeiten der Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte bzw. der Reduzierung von Einkommensteuervorauszahlungen. Der Bürger erhält über die eigene Stiftung somit ein Stück Gestaltungsfreiheit und kann selbst entscheiden, was konkret mit seinem Steuerkapital und der zusätzlichen Liquidität geschieht.

Der Stifter bestimmt den zu fördernden gemeinnützigen Zweck und entscheidet, wer, wie und was gefördert werden soll. Mit einem Teil der Stiftungserträge wird der gemeinnützige Zweck unmittelbar oder mittelbar erfüllt. Hierbei kann der Stifter wählen, ob er die Stiftungsziele selbst mit eigenen Aktivitäten oder durch Weiterleitung finanzieller Mittel an andere gemeinnützige Organisationen erfüllen möchte.

 

Steuerbegünstigte Vermögensverwaltung: keine Steuern auf Kapitalerträge

 Das Vermögen innerhalb der Stiftung arbeitet in der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung steuerfrei; hier gibt es keine Ertragsteuern. Dies ist ein enormer Vorteil, zumal ab 2009 die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag auf Erträge aus Kapitalvermögen außerhalb der Stiftung erhoben wird.

Auch die steuerfreie Veräußerung von Vermögenswerten über die gemeinnützige Treuhandstiftung ist möglich; der Veräußerungserlös fließt dann steuerfrei der Stiftung zu.

 

Nachfolgeregelung über Doppelstiftung lösen

Die Doppelstiftung, die zu den unternehmensverbundenen Stiftungen zählt, ist als zeitgemäßer, intelligenter Baustein zur Lösung des Nachfolge- sowie des Altersversorgungsproblems zu sehen. So kann zum Beispiel der Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH einen Großteil der im Privatbesitz befindlichen Gesellschaftsanteile stimmrechtslos und steuerneutral in eine gemeinnützige Stiftung übertragen. Die verbleibenden GmbH-Anteile, die mit Stimm- und ausreichenden Gewinnbezugsrechten ausgestattet sind, werden in eine Familienstiftung im In- oder Ausland eingebracht. Diese regelt die Versorgung der Familienmitglieder und bestimmt auch über den Tod des Gründers hinaus über die Gesellschafterversammlung die Geschicke der GmbH.

Die Leitung des Unternehmens wird ab einem bestimmten Zeitpunkt auf qualifizierte Fremdgeschäftsführer übertragen.

 

Stiftung als Teil der Altersversorgung und neuer Arbeitgeber

 Bei ausreichender Kapitalausstattung der Stiftung ist es dem Stifter möglich, im Rahmen eines festen Angestelltenverhältnisses im Non-Profit-Bereich tätig zu sein und den Stiftungszweck im In- und Ausland zu verfolgen. Der Stifter kann aber auch den gesetzlich geregelten Versorgungsanspruch für sich und seine Angehörigen gegenüber der gemeinnützigen Stiftung nutzen.

Danach kann grundsätzlich bis zu einem Drittel der Erträge für den Lebensunterhalt der begünstigten Personen eingesetzt werden (vgl. § 58 Nr. 5 AO). Aber auch die Wahrung des Andenkens an den Stiftungsgründer sowie die Grabpflege sind über die Stiftung finanzierbar.

 

Stiftung als PR- und Marketinginstrument

Die Stiftung kann als Teil der Kommunikations- und PR-Strategie von Unternehmen gesehen werden: So trägt die Stiftung in vielen Fällen den Namen der Firma (z.B. Vodafone Stiftung – Vodafone 02 GmbH, Altra-Stiftung – Altra Computer Technik GmbH, Bertelsmann Stiftung – Bertelsmann AG). Die gemeinnützigen Aktivitäten der Stiftung werden vom Kunden automatisch mit dem Kerngeschäft des dazugehörigen Unternehmens in Verbindung gebracht.

 

Erben können Erbschaftsteuer sparen

Für viele Erben, für die die Erbschaftsteuer eine erhebliche Belastung darstellt, ist die gemeinnützige Treuhandstiftung von unschätzbarem Wert. Bis zu 24 Monate nach Eintritt des Erbfalls können Vermögenswerte aus der Erbmasse der gemeinnützigen Stiftung den Erben erbschaftsteuerfrei zufließen (vgl. § 29 Abs. I Nr. 4 ErbStG). Beim Übertrag von Immobilienvermögen fällt grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer (vgl. § 3 Nr. 2 GrEStG) an. So kann das Erbe ungeschmälert erhalten bleiben.

 

Selbstverwirklichung und neue Lebensaufgabe

 Viele Bürger sehen am Ende ihres Berufslebens in der eigenen Stiftung eine neue Lebensaufgabe und die Chance zur Selbstverwirklichung. Der Stifter kann die Zielsetzung seiner Stiftung frei bestimmen. Es können neue Ideen recht rasch in die Tat umgesetzt werden. Die Stiftung ermöglicht unbürokratische Hilfe für viele Lebensbereiche und neue, sinnvolle Strukturen für das Gemeinwesen.

So ist es nicht verwunderlich, dass Stifter häufig Glück und Freude mit ihrer Stiftungstätigkeit verbinden. Der Koblenzer Unternehmer, Martin Görlitz, dessen Aktiengesellschaft sich auf Energie-Mess-Systeme konzentriert, hat die EUS-Stiftung initiiert. Die Stiftung für Energie, Umwelt und Soziales (EUS) fördert seit vielen Jahren innovative Projekte, die sich mit sinnvoller Energiegewinnung und –nutzung beschäftigen. Die Breuniger Stiftung, die auf den in den 60iger Jahren verstorbenen Inhaber des gleichnamigen Stuttgarter Fashion- und Lifestyle-Handelsunternehmens zurückzuführen ist, realisiert mit großem Erfolg innovative Projekte und Veranstaltungen im Bildungs- und Gesundheitsbereich. Der Berliner Metzgermeister Jürgen Bachhuber widmet sich mit seiner gemeinnützigen Stiftung dem Naturschutz. Zu den gemeinnützigen Stiftungszwecken zählt unter anderem die Förderung des Sports, der Bildung und Erziehung, des Umweltschutzes, der Wissenschaft und Forschung, der Kunst und Kultur, der öffentlichen Gesundheitspflege oder des Tierschutzes.

Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt von Möglichkeiten, die der Gesetzgeber dem Bürger bietet.

Die in der Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung) aufgeführten Zwecke wurden jetzt in den Katalog des § 52 Abs. 2 AO einbezogen und um weitere Zwecke, zum Beispiel die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, ergänzt.

 

Gemeinnützige Stiftung als Schutz des Lebenswerkes

 Die Stiftung ist auch als Schutz des Lebenswerkes des Stifters zu sehen. Vermögenswerte, wie z.B. Sammlungen, Firmenanteile, Kunstwerke, Patente können der eigenen Stiftung anvertraut werden. Mit der errichteten Stiftung, die seinen Namen tragen kann, erfährt der Stifter gleichzeitig ein Stück Unsterblichkeit: Stiftungen sind grundsätzlich auf Ewigkeit ausgerichtet. Sie bestehen aus einem Grundstockkapital in Form von Sondervermögen, das sich selbst gehört.

 

Der gemeinnützige Zweck wird überwiegend aus Erträgen des Stiftungsvermögens finanziert, das in den meisten Fällen erhalten bleiben muss. Treuhandstiftungen haben in Deutschland eine mehr als Tausend Jahre alte Tradition. Viele vor hunderten von Jahren gegründete Stiftungen existieren und arbeiten noch heute.

 

Steuereffekte durch eine gemeinnützige Treuhandstiftung – Erhöhung der Sonderausgaben für den engagierten Bürger

 

Steuerersparnis für Jahre                2008                      2009                     2010                       2011                    2012

 

Ursprünglich zu versteuern-

des Einkommen bei Ehepaar         220.000              200.000                220.000                215.000             210.000

 

Steuerlich abzugsfähige Stiftungsbeträge

Verteilung Zustiftungs-

Höchstbetrag                                       163.700              152.800                163.700                 166.600             156.800

 

Verteilung

Spendenhöchstbetrag                    16.000                        9.000                  17.000                   10.000                12.000

Steuerlich abzugsfähig

Stiftung/Gesamtbeträge               179.700                    161.800               180.700                 176.600               168.800

Zu versteuerndes

Einkommen nach                            40.300                     38.200                  39.300                  38.400                  41.200

Errichtung der Stiftung

(Punkt 1 – Punkt 5)

Steuerersparnis laut

Steuertabelle 2007                           74.683                     66.423                    74.973                  73.021                  69.993

 

Die gesamte Steuerersparnis beträgt insgesamt ca. 359.093 € in den nächsten fünf Jahren von 2008 bis zum Jahr 2012. Die gemeinnützige Stiftung wird mit Vermögen in Höhe von 867.600 € ausgestaltet, wobei die Vermögenswerte aus getrennten Eigentumsbereichen des Ehepaars stammen. In die Stiftung können alle bewertbaren Vermögensgegenstände eingebracht werden.

Termine & Veranstaltungen

Beispiele: GmbH-Anteile, Immobilien, Wertpapiere, Kunstwerke, Festgeld, Sparbücher, Bargeld etc.

 

Steuerliche Berechnungsgrundlage:

 Stifter, verheiratet, mit Steuerklasse III, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer. Kalkulation u.a. mit Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen erstellt, die Steuertabelle 2007 wurde berücksichtigt. Es handelt sich um eine Musterberechnung. Alle Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall können sich jeweils andere Steuer- und Berechnungswerte ergeben.

Das vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete “Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements” trat rückwirkend zum 1 .1 .2007 in Kraft und bietet dem Bürger nun erhebliche steuerliche Vorteile.

 

von Dr. Johannes Fiala und Frank M. Strobelt

 

Mit freundlicher Genehmigung von www.lswb.de.

(Veröffentlicht in LSWB Info 1/2008)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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