Initiatoren-Begleitung und Controlling: Fehlende BaFin-Zulassung mit Bestrafung ? Rückabwicklungsfalle im Vertriebsrecht ?

    *von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Financial Services
    (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.),
    Bankkaufmann (https://fiala4instalive.instawp.xyz>fiala4instalive.instawp.xyz)

    Für Initiatoren und Vertriebe ist es von entscheidender Bedeutung, dass
    alle notwendigen Erlaubnisse vorliegen ? eingeschlossen geprüfte
    Prospekte. Jedoch gibt es immer wieder Initiatoren, die schlecht oder gar
    nicht beraten sind. So kommt es dann, wie es kommen musste: Das
    Strafgericht verurteilt den Initiator.

    Der Fall ALPINA ? eine Recherche von Heinz Gerlach, Direkter
    Anlegerschutz (https://www.anlegerschutzauskunft.de>www.anlegerschutzauskunft.de):
    Dieser Fall beschäftigt die Justiz bereits seit Jahren, mit zahlreichen
    Anlegern, die sich weigern weiter an die Gesellschaft zu zahlen. Nun hat
    das Amtsgericht München ein Exempel statuiert. Im Kern: Wenn der
    Initiator (genau gesagt die Geschäftsführer der Komplemetärin) sich
    wegen fehlender Zulassungen bzw. Erlaubnisse strafrechtlich verurteilen
    lässt, dann genügt dies, damit der Anleger sein Vertrauen verlieren kann.

    Die Anfechtung mit Rückabwicklung:
    Wenn der Anleger sein Vertrauen verloren hat, dann kann er anfechten.
    Das Gericht legte dies dann als zulässige fristlose Kündigung aus. Im
    Urteil steht, dass ?ordentliche Kaufleute auf Nummer Sicher gehen
    müssen?, vor allem wenn sich die Landeszentralbank wegen
    (angeblichem) Verstoß gegen das KWG meldet.
    Saubere Weste prüfen ? mit Blick auf das Experten-Rating:
    Für den Vermittler ist es entscheidend, dass er sich darüber vergewissert,
    dass bei den von ihm vertriebenen Produkten alle Erlaubnisse vorliegen.
    Dies gehört zur Plausibilitätsprüfungspflicht des Anlageberaters. Darüber
    hinaus kann das Experten-Rating helfen, die Spreu vom Weizen zu
    trennen.

    Zahlt mein Versicherer im Haftungsfall ?
    Der Vermittler muss ich darüber im klaren sein, was alles zur Fachpresse
    zählt. über negative Umstände ist aufzuklären. Jeder Anleger kann sich
    seit Jahrzehnten darauf berufen, dass er in Kenntnis negativer
    Fachpresse nicht unterschrieben hätte.
    Wenn sich bei einer Kapitalanlage ein unternehmerisches Risiko
    verwirklicht, kann sich der Anleger auf das ?verheimlichen? negativer
    Presse berufen: Am Ende trägt das Risiko dann der Vermittler, dass die
    Anlage nicht gut läuft.
    Wer die Augen vor dem ?Gerlach Anlegerschutz-Transparenzrating?
    und/oder dem ?Experten-Rating? wissentlich verschließt, einfachste
    Plausibilitäten nicht prüft, braucht sich später nicht zu wundern, wenn der
    eigene VSH-Versicherer eine Deckung ?wegen wissentlichem
    Pflichtverstoß? ablehnt.

    übrigens: Wer Produkte ohne erforderliche Zulassungen vertreibt, kann
    sich auch selbst strafbar machen. Der Jahresbericht des BaFin sowie
    BaFin-Pressemeldungen bieten hier ein entzückende Auswahl. Wenn am
    Vermittler dann etwas (strafrechtlich) ?hängen bleibt?, freut sich der
    VSH-Versicherer ebenfalls, denn dann besteht keine VSH-Deckung.
    Verhalten im Schadensfall?
    Nicht selten stecken Vermittler den Kopf in den Sand, auch wenn sie
    versichert sind. Dabei versuchen sie noch mit dem Kunden zu sprechen,
    und ?die Sache hinzubiegen?. Wenn dabei nicht vorn Anfang an ein
    professioneller VSH-Makler zur Seite steht, und vor allem dann auch eine
    (vorsorgliche) Schadensmeldung umgehend erfolgt, freut sich der
    Versicherer. Die VSH-Versicherungsgesellschaft wird die Deckung bei zu
    später Schadensmeldung ablehnen.

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    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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