Initiatoren-Begleitung und Controlling: Fehlende BaFin-Zulassung mit Bestrafung ? Rückabwicklungsfalle im Vertriebsrecht ?

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Financial Services
(Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.),
Bankkaufmann (https://www.fiala.de>www.fiala.de)

Für Initiatoren und Vertriebe ist es von entscheidender Bedeutung, dass
alle notwendigen Erlaubnisse vorliegen ? eingeschlossen geprüfte
Prospekte. Jedoch gibt es immer wieder Initiatoren, die schlecht oder gar
nicht beraten sind. So kommt es dann, wie es kommen musste: Das
Strafgericht verurteilt den Initiator.

Der Fall ALPINA ? eine Recherche von Heinz Gerlach, Direkter
Anlegerschutz (http://www.anlegerschutzauskunft.de>www.anlegerschutzauskunft.de):
Dieser Fall beschäftigt die Justiz bereits seit Jahren, mit zahlreichen
Anlegern, die sich weigern weiter an die Gesellschaft zu zahlen. Nun hat
das Amtsgericht München ein Exempel statuiert. Im Kern: Wenn der
Initiator (genau gesagt die Geschäftsführer der Komplemetärin) sich
wegen fehlender Zulassungen bzw. Erlaubnisse strafrechtlich verurteilen
lässt, dann genügt dies, damit der Anleger sein Vertrauen verlieren kann.

Die Anfechtung mit Rückabwicklung:
Wenn der Anleger sein Vertrauen verloren hat, dann kann er anfechten.
Das Gericht legte dies dann als zulässige fristlose Kündigung aus. Im
Urteil steht, dass ?ordentliche Kaufleute auf Nummer Sicher gehen
müssen?, vor allem wenn sich die Landeszentralbank wegen
(angeblichem) Verstoß gegen das KWG meldet.
Saubere Weste prüfen ? mit Blick auf das Experten-Rating:
Für den Vermittler ist es entscheidend, dass er sich darüber vergewissert,
dass bei den von ihm vertriebenen Produkten alle Erlaubnisse vorliegen.
Dies gehört zur Plausibilitätsprüfungspflicht des Anlageberaters. Darüber
hinaus kann das Experten-Rating helfen, die Spreu vom Weizen zu
trennen.

Zahlt mein Versicherer im Haftungsfall ?
Der Vermittler muss ich darüber im klaren sein, was alles zur Fachpresse
zählt. über negative Umstände ist aufzuklären. Jeder Anleger kann sich
seit Jahrzehnten darauf berufen, dass er in Kenntnis negativer
Fachpresse nicht unterschrieben hätte.
Wenn sich bei einer Kapitalanlage ein unternehmerisches Risiko
verwirklicht, kann sich der Anleger auf das ?verheimlichen? negativer
Presse berufen: Am Ende trägt das Risiko dann der Vermittler, dass die
Anlage nicht gut läuft.
Wer die Augen vor dem ?Gerlach Anlegerschutz-Transparenzrating?
und/oder dem ?Experten-Rating? wissentlich verschließt, einfachste
Plausibilitäten nicht prüft, braucht sich später nicht zu wundern, wenn der
eigene VSH-Versicherer eine Deckung ?wegen wissentlichem
Pflichtverstoß? ablehnt.

übrigens: Wer Produkte ohne erforderliche Zulassungen vertreibt, kann
sich auch selbst strafbar machen. Der Jahresbericht des BaFin sowie
BaFin-Pressemeldungen bieten hier ein entzückende Auswahl. Wenn am
Vermittler dann etwas (strafrechtlich) ?hängen bleibt?, freut sich der
VSH-Versicherer ebenfalls, denn dann besteht keine VSH-Deckung.
Verhalten im Schadensfall?
Nicht selten stecken Vermittler den Kopf in den Sand, auch wenn sie
versichert sind. Dabei versuchen sie noch mit dem Kunden zu sprechen,
und ?die Sache hinzubiegen?. Wenn dabei nicht vorn Anfang an ein
professioneller VSH-Makler zur Seite steht, und vor allem dann auch eine
(vorsorgliche) Schadensmeldung umgehend erfolgt, freut sich der
Versicherer. Die VSH-Versicherungsgesellschaft wird die Deckung bei zu
später Schadensmeldung ablehnen.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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