Initiatoren-Begleitung und Controlling: Produkte, wie Genusscheine, erweisen sich zum Teil als Platzierungsfiasko*

    Die Ad-hoc Meldung vom 02.01.2006 – Allgemeine HypothekenBank
    Rheinboden AG (AHBR):


    “AHBR erwartet negatives Jahresergebnis für 2005, Frankfurt am Main,
    den 2. Januar 2006
    Die Allgemeine HypothekenBank Rheinboden AG (AHBR) rechnet für das Geschäftsjahr 2005 mit einem negativen Nachsteuerergebnis. Dieses
    wird sich nach vorläufigen Schätzungen der Bank in einer Größenordnung zwischen 1,1 und 1,3 Milliarden Euro bewegen. Hintergrund sind die abschließende Realisierung von Verlusten aus belasteten Zinspositionen und die Neubewertung der Kreditbestände im Zuge einer umfassenden Restrukturierung und Neupositionierung der Bank nach der nunmehr abgeschlossenen übernahme durch den amerikanischen Finanzinvestor Lone Star. Angesichts des zu erwartenden Bilanzverlusts wird das durch Genussscheingläubiger und stille Beteiligte bereit gestellte haftende Eigenkapital maßgeblich in Anspruch genommen werden. Gläubiger nachrangiger Namens- und Inhaberschuldverschreibungen sind von der Maßnahme nicht betroffen. Zur Unterstützung der Neupositionierung der
    Bank wird Lone Star der AHBR mit Beginn des Geschäftsjahres 2006
    neues Eigenkapital in angemessener Höhe zuführen.”


    Milliardengewinne waren in Milliardenverluste umgeschlagen ?
    derweil schicken sich sogenannte Anleger-Schutz-Anwälte, Arbeitsbzw.
    Interessengemeinschaften und “Opfer”-Vereine an, die ärmer
    gewordenen Anleger einzusammeln.

     

    Die Geschichte entsteht meistens bei der Suche des Mittelstandes nach Eigenkapital:


    Das Gespräch mit der Kreditabteilung der Banken ernüchtert viele
    Mittelständler. Die Eigenkapitalquote ist von unter 20% vor 25 Jahren auf
    durchschnittlich weniger als 8% gesunken. Die Kreditwürdigkeit gerät
    leichter an ihre Grenzen “also braucht der Mittelstand haftendes
    Eigenkapital”. Schon findet sich ein windiger Prospektberater, der den
    Mittelständler in einen Initiator zur Platzierung von Kapitalanlagen
    verwandelt: Im Kern wird dem frisch gebackenen Initiator ein
    Vertragsbündel (Rechtsdienste, Vorratsgesellschaft, Werbeagentur,
    Softwareprogrammierung, Messeauftritt, Vertriebsleistungen) “aus einer
    Hand” angeboten “bedauerlicherweise” allzu oft mit dem “falschen
    Produkt” als Lösungsansatz.

    Jene Initiatoren, welche sich zunächst auf Messen “zum Verkauf ihrer
    Genussrechte” präsentierten, bilden potentiell später informelle
    Interessengemeinschaften wegen falscher Vertriebs- und
    Prospektberatung. Viele Initiatoren aus dem Mittelstand stellen fest, dass
    sich das Genussscheinkapital nur schwer beim Anleger unterbringen
    lässt. Und dies ist nicht nur eine Folge so genannter “Skandale”, wie etwa
    die Fälle “AHBR”, “VermögensGarant AG” oder “Securenta/Göttinger
    Gruppe” (BGH Urteile vom 21. März 2005 ? II ZR 124/03 , II ZR 140/03, II
    ZR 149/03, II ZR 180/03 und II ZR 310/03 ), “SüdwestRentaPlus-Gruppe”,
    etc.

     

    Genussrecht und Genussschein:

    Ursprünglich war der Genusschein ein Instrument bei Sanierung, Fusion
    und Abwicklung von Gesellschaften – das Aktienkapital wurde
    abgefunden, und es konnte nur ein Gewinn (Genuss !) nachkommen.
    Heute wird als “Genuss-Kapital” oder “Mezzanine-Kapital” eine Vielzahl
    von Gestaltungen auf dem Markt angeboten ? im Kern bedeutet dies
    heute für den Anleger zunächst mal eine steuerliche und faktische
    Beteiligung am (Total!)-Verlust.

    Vom Genussschein spricht man, wenn das Genussrecht in einer Urkunde
    als Wertpapier verbrieft wurde. Mitte der 80er-Jahre kam der
    Genussschein in Mode ” v.a. weil eine Kreditwesengesetz (KWG)-
    Novelle es den Banken erlaubte, so das haftende Eigenkapital
    auszuweiten” und ein Vielfaches an Krediten auszugeben.

     

    Alles ist möglich:

    Gesetzliche Vorschriften über die Form des Genussscheins finden sich
    ebenso wenig, wie über Art und Inhalte von Genussrechten.
    Mitspracherechte, wie sie ein Aktionär hat, sind regelmäßig nicht
    vorgesehen. Es gibt zahlreiche Vertragsvarianten – dies macht das
    Produkt bereits sehr beratungsintensiv und bietet zahlreiche Fallen bei
    der Prospektgestaltung: Hier können Anlageberater und Initiatoren leicht
    wegen “Fehlberatung und Prospekthaftung” in eine Haftung geraten.

     

    Nichts ist geprüft:

    Ein in der Praxis der Anlagevermittlung weit verbreiteter Irrtum besteht
    hinsichtlich der BaFin-Zulassung bzw. Prospektprüfung. Dabei handelt
    es sich lediglich um eine Formalienprüfung, nicht jedoch um faktische,
    inhaltliche und wirtschaftliche Kontrollen. Entscheidend ist daher, dass
    einige Anlageberater ihrem Kunden derartige Produkte als vermeintlich
    “sichere Kapitalanlage” anpreisen. Damit ist eine Haftung des Vermittlers
    bzw. Anlageberaters vorprogrammiert.

     

    Nichts ist versicherbar:


    Ein Grund, weshalb Genussrechte so schwer an den Mann zu bringen
    sind, ist der Umstand, dass der Kapitalanlagevermittler in den üblichen
    Versicherungspolicen zur Abdeckung seines Berufsrisikos dieses Produkt
    nicht vorfindet. Der Vermögenschadenhaftpflicht-Spezialversicherungs-makler Ralf W. Barth weist darauf hin, dass die VSH-Versicherer sich systematisch aus diesem Marktsegment zurück ziehen. Dennoch gibt es Initiatoren, die sich von Ihren Prospektberatern “weis machen lassen”, derartige Private-Placements seien spielend über Vertriebe an Anleger verkaufbar. Dabei fallen mittelständische Unternehmer gerne auf solche Prospektberater herein, die seit Jahren die (beinahe) immergleichen Prospekte aus der Schublade ziehen – verbunden mit der Ankündigung, dass mit diesen Prospekten das Eigenkapital so gut wie sicher bereit stünde.

     

    Kriminelle Prospektberater ?

    Für den Mittelständler ist es schwer den Prospektberatermarkt zu
    durchschauen. Zahlreiche Kapitalanlage-Skandale beruhen auf
    Prospekten und Konzepten der immergleichen Prospektberater. Auf dem
    Markt entstandene Anlagepleiten (z.B. FALK, Dreiländerfonds, Göttinger
    Gruppe) führen potentiell gerade für jene Prospektberater zu zahllosen
    Prozess-Folgeaufträgen, welche möglicherweise ursprünglich ?die Suppe
    durch ihre fahrlässigen Gestaltungen dem Initiator eingerührt? haben.
    Praktisch benötigt jeder Initiator ein Controlling, also ?Kontrolle, Planung,
    Lenkung und Steuerung rechtlicher und wirtschaftlicher Prozesse? in der
    Umsetzungsphase. Hier wirken dann Jurist und Unternehmensberater
    gemeinschaftlich zusammen, um fehlerhafte und ggf. kriminelle
    Prospektberatungen abzuwehren. Dieses Leistungsspektrum bieten
    bisher nur ausgesuchte Anwaltskanzleien an.

    Ein besonders krasses Vorgehen manches Prospektberaters ist es, dem
    Initiator gleich mal eine ?Small-Money-Aktion? zu empfehlen: Oft mit dem
    Tipp, “damit können Sie schon mal die ersten Kosten wieder herein
    holen”. Unseriös ist dies zudem, weil ohne Prospektzulassung des
    Bundesaufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen (BaFin) der Initiator
    zumeist noch nicht beginnen darf, irgendwelche Anlagegelder
    einzusammeln. Besonders herb ist dies für diese ersten Anleger, wenn
    das Projekt im Nachgang keinen Vertrieb findet, um die Platzierung zu
    gewährleisten.

    Eine andere beliebte Variante, ist die Prospekterstellung durch eine
    unzureichend versicherte Steuerkanzlei ohne Rechtsberatungsbefugnis:
    Das einzige was der Blick in das Handelsregister und eine
    Bonitätsanfrage zeigen, ist die unzureichende Kapitalausstattung. Für
    den Mittelständler der sein fünf- oder sechsstelliges Beraterhonorar
    bezahlt gibt es durch derartige Konstellationen keine finanziell bonide
    Absicherung der Haftung der Kanzlei. übrigens würde spätestens der
    Haftpflichtversicherer der Steuerberatungs-GmbH die Eintrittspflicht,
    wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz, ablehnen.
    Derartige Konzeptfehler sind nicht selten ? für den Mittelständler kann ein
    Vertrag mit dem ?falschen? Prospektberater in die sichere eigene (!)
    Insolvenz führen. Für die Begleitung eines derartigen Konzeptes sollte
    eine Kanzlei für das Controlling zusätzlich vom Mittelständler bzw.
    Initiator eingesetzt werden, denn die Kosten für die überwachung stehen
    in keinem Verhältnis zu den denkbar möglichen Schäden. Auch für
    Finanzdienstleister und Vertriebe ist es ratsam, sich zukünftig nur noch
    auf nochmals überprüfte Konzepte zu konzentrieren.

     

    von Dr. Johannes Fiala

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    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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