Initiatoren-Begleitung und Controlling: Produkte, wie Genusscheine, erweisen sich zum Teil als Platzierungsfiasko*

Die Ad-hoc Meldung vom 02.01.2006 – Allgemeine HypothekenBank
Rheinboden AG (AHBR):


“AHBR erwartet negatives Jahresergebnis für 2005, Frankfurt am Main,
den 2. Januar 2006
Die Allgemeine HypothekenBank Rheinboden AG (AHBR) rechnet für das Geschäftsjahr 2005 mit einem negativen Nachsteuerergebnis. Dieses
wird sich nach vorläufigen Schätzungen der Bank in einer Größenordnung zwischen 1,1 und 1,3 Milliarden Euro bewegen. Hintergrund sind die abschließende Realisierung von Verlusten aus belasteten Zinspositionen und die Neubewertung der Kreditbestände im Zuge einer umfassenden Restrukturierung und Neupositionierung der Bank nach der nunmehr abgeschlossenen übernahme durch den amerikanischen Finanzinvestor Lone Star. Angesichts des zu erwartenden Bilanzverlusts wird das durch Genussscheingläubiger und stille Beteiligte bereit gestellte haftende Eigenkapital maßgeblich in Anspruch genommen werden. Gläubiger nachrangiger Namens- und Inhaberschuldverschreibungen sind von der Maßnahme nicht betroffen. Zur Unterstützung der Neupositionierung der
Bank wird Lone Star der AHBR mit Beginn des Geschäftsjahres 2006
neues Eigenkapital in angemessener Höhe zuführen.”


Milliardengewinne waren in Milliardenverluste umgeschlagen ?
derweil schicken sich sogenannte Anleger-Schutz-Anwälte, Arbeitsbzw.
Interessengemeinschaften und “Opfer”-Vereine an, die ärmer
gewordenen Anleger einzusammeln.

 

Die Geschichte entsteht meistens bei der Suche des Mittelstandes nach Eigenkapital:


Das Gespräch mit der Kreditabteilung der Banken ernüchtert viele
Mittelständler. Die Eigenkapitalquote ist von unter 20% vor 25 Jahren auf
durchschnittlich weniger als 8% gesunken. Die Kreditwürdigkeit gerät
leichter an ihre Grenzen “also braucht der Mittelstand haftendes
Eigenkapital”. Schon findet sich ein windiger Prospektberater, der den
Mittelständler in einen Initiator zur Platzierung von Kapitalanlagen
verwandelt: Im Kern wird dem frisch gebackenen Initiator ein
Vertragsbündel (Rechtsdienste, Vorratsgesellschaft, Werbeagentur,
Softwareprogrammierung, Messeauftritt, Vertriebsleistungen) “aus einer
Hand” angeboten “bedauerlicherweise” allzu oft mit dem “falschen
Produkt” als Lösungsansatz.

Jene Initiatoren, welche sich zunächst auf Messen “zum Verkauf ihrer
Genussrechte” präsentierten, bilden potentiell später informelle
Interessengemeinschaften wegen falscher Vertriebs- und
Prospektberatung. Viele Initiatoren aus dem Mittelstand stellen fest, dass
sich das Genussscheinkapital nur schwer beim Anleger unterbringen
lässt. Und dies ist nicht nur eine Folge so genannter “Skandale”, wie etwa
die Fälle “AHBR”, “VermögensGarant AG” oder “Securenta/Göttinger
Gruppe” (BGH Urteile vom 21. März 2005 ? II ZR 124/03 , II ZR 140/03, II
ZR 149/03, II ZR 180/03 und II ZR 310/03 ), “SüdwestRentaPlus-Gruppe”,
etc.

 

Genussrecht und Genussschein:

Ursprünglich war der Genusschein ein Instrument bei Sanierung, Fusion
und Abwicklung von Gesellschaften – das Aktienkapital wurde
abgefunden, und es konnte nur ein Gewinn (Genuss !) nachkommen.
Heute wird als “Genuss-Kapital” oder “Mezzanine-Kapital” eine Vielzahl
von Gestaltungen auf dem Markt angeboten ? im Kern bedeutet dies
heute für den Anleger zunächst mal eine steuerliche und faktische
Beteiligung am (Total!)-Verlust.

Vom Genussschein spricht man, wenn das Genussrecht in einer Urkunde
als Wertpapier verbrieft wurde. Mitte der 80er-Jahre kam der
Genussschein in Mode ” v.a. weil eine Kreditwesengesetz (KWG)-
Novelle es den Banken erlaubte, so das haftende Eigenkapital
auszuweiten” und ein Vielfaches an Krediten auszugeben.

 

Alles ist möglich:

Gesetzliche Vorschriften über die Form des Genussscheins finden sich
ebenso wenig, wie über Art und Inhalte von Genussrechten.
Mitspracherechte, wie sie ein Aktionär hat, sind regelmäßig nicht
vorgesehen. Es gibt zahlreiche Vertragsvarianten – dies macht das
Produkt bereits sehr beratungsintensiv und bietet zahlreiche Fallen bei
der Prospektgestaltung: Hier können Anlageberater und Initiatoren leicht
wegen “Fehlberatung und Prospekthaftung” in eine Haftung geraten.

 

Nichts ist geprüft:

Ein in der Praxis der Anlagevermittlung weit verbreiteter Irrtum besteht
hinsichtlich der BaFin-Zulassung bzw. Prospektprüfung. Dabei handelt
es sich lediglich um eine Formalienprüfung, nicht jedoch um faktische,
inhaltliche und wirtschaftliche Kontrollen. Entscheidend ist daher, dass
einige Anlageberater ihrem Kunden derartige Produkte als vermeintlich
“sichere Kapitalanlage” anpreisen. Damit ist eine Haftung des Vermittlers
bzw. Anlageberaters vorprogrammiert.

 

Nichts ist versicherbar:


Ein Grund, weshalb Genussrechte so schwer an den Mann zu bringen
sind, ist der Umstand, dass der Kapitalanlagevermittler in den üblichen
Versicherungspolicen zur Abdeckung seines Berufsrisikos dieses Produkt
nicht vorfindet. Der Vermögenschadenhaftpflicht-Spezialversicherungs-makler Ralf W. Barth weist darauf hin, dass die VSH-Versicherer sich systematisch aus diesem Marktsegment zurück ziehen. Dennoch gibt es Initiatoren, die sich von Ihren Prospektberatern “weis machen lassen”, derartige Private-Placements seien spielend über Vertriebe an Anleger verkaufbar. Dabei fallen mittelständische Unternehmer gerne auf solche Prospektberater herein, die seit Jahren die (beinahe) immergleichen Prospekte aus der Schublade ziehen – verbunden mit der Ankündigung, dass mit diesen Prospekten das Eigenkapital so gut wie sicher bereit stünde.

 

Kriminelle Prospektberater ?

Für den Mittelständler ist es schwer den Prospektberatermarkt zu
durchschauen. Zahlreiche Kapitalanlage-Skandale beruhen auf
Prospekten und Konzepten der immergleichen Prospektberater. Auf dem
Markt entstandene Anlagepleiten (z.B. FALK, Dreiländerfonds, Göttinger
Gruppe) führen potentiell gerade für jene Prospektberater zu zahllosen
Prozess-Folgeaufträgen, welche möglicherweise ursprünglich ?die Suppe
durch ihre fahrlässigen Gestaltungen dem Initiator eingerührt? haben.
Praktisch benötigt jeder Initiator ein Controlling, also ?Kontrolle, Planung,
Lenkung und Steuerung rechtlicher und wirtschaftlicher Prozesse? in der
Umsetzungsphase. Hier wirken dann Jurist und Unternehmensberater
gemeinschaftlich zusammen, um fehlerhafte und ggf. kriminelle
Prospektberatungen abzuwehren. Dieses Leistungsspektrum bieten
bisher nur ausgesuchte Anwaltskanzleien an.

Ein besonders krasses Vorgehen manches Prospektberaters ist es, dem
Initiator gleich mal eine ?Small-Money-Aktion? zu empfehlen: Oft mit dem
Tipp, “damit können Sie schon mal die ersten Kosten wieder herein
holen”. Unseriös ist dies zudem, weil ohne Prospektzulassung des
Bundesaufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen (BaFin) der Initiator
zumeist noch nicht beginnen darf, irgendwelche Anlagegelder
einzusammeln. Besonders herb ist dies für diese ersten Anleger, wenn
das Projekt im Nachgang keinen Vertrieb findet, um die Platzierung zu
gewährleisten.

Eine andere beliebte Variante, ist die Prospekterstellung durch eine
unzureichend versicherte Steuerkanzlei ohne Rechtsberatungsbefugnis:
Das einzige was der Blick in das Handelsregister und eine
Bonitätsanfrage zeigen, ist die unzureichende Kapitalausstattung. Für
den Mittelständler der sein fünf- oder sechsstelliges Beraterhonorar
bezahlt gibt es durch derartige Konstellationen keine finanziell bonide
Absicherung der Haftung der Kanzlei. übrigens würde spätestens der
Haftpflichtversicherer der Steuerberatungs-GmbH die Eintrittspflicht,
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz, ablehnen.
Derartige Konzeptfehler sind nicht selten ? für den Mittelständler kann ein
Vertrag mit dem ?falschen? Prospektberater in die sichere eigene (!)
Insolvenz führen. Für die Begleitung eines derartigen Konzeptes sollte
eine Kanzlei für das Controlling zusätzlich vom Mittelständler bzw.
Initiator eingesetzt werden, denn die Kosten für die überwachung stehen
in keinem Verhältnis zu den denkbar möglichen Schäden. Auch für
Finanzdienstleister und Vertriebe ist es ratsam, sich zukünftig nur noch
auf nochmals überprüfte Konzepte zu konzentrieren.

 

von Dr. Johannes Fiala

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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