Initiatoren-Begleitung und Controlling: Produkte, wie Genusscheine, erweisen sich zum Teil als Platzierungsfiasko

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de>www.fiala.de)
Die Ad-hoc Meldung vom 02.01.2006 – Allgemeine HypothekenBank Rheinboden AG (AHBR): “AHBR erwartet negatives Jahresergebnis für 2005, Frankfurt am Main, den 2. Januar 2006 Die Allgemeine HypothekenBank Rheinboden AG (AHBR) rechnet für das Geschäftsjahr 2005 mit einem negativen Nachsteuerergebnis. Dieses wird sich nach vorläufigen Schätzungen der Bank in einer Größenordnung zwischen 1,1 und 1,3 Milliarden Euro bewegen. Hintergrund sind die abschließende Realisierung von Verlusten aus belasteten Zinspositionen und die Neubewertung der Kreditbestände im Zuge einer umfassenden Restrukturierung und Neupositionierung der Bank nach der nunmehr abgeschlossenen übernahme durch den amerikanischen Finanzinvestor Lone Star.
Angesichts des zu erwartenden Bilanzverlusts wird das durch Genussscheingläubiger und stille Beteiligte bereit gestellte haftende Eigenkapital maßgeblich in Anspruch genommen werden. Gläubiger nachrangiger Namens- und Inhaberschuldverschreibungen sind von der Maßnahme nicht betroffen. Zur Unterstützung der Neupositionierung der Bank wird Lone Star der AHBR mit Beginn des Geschäftsjahres 2006 neues Eigenkapital in angemessener Höhe zuführen.” Milliardengewinne waren in Milliardenverluste umgeschlagen ? derweil schicken sich sogenannte Anleger-Schutz-Anwälte, Arbeits- bzw. Interessengemeinschaften und ?Opfer?-Vereine an, die ärmer gewordenen Anleger einzusammeln.
Die Geschichte entsteht meistens bei der Suche des Mittelstandes nach Eigenkapital: Das Gespräch mit der Kreditabteilung der Banken ernüchtert viele Mittelständler. Die Eigenkapitalquote ist von unter 20% vor 25 Jahren auf durchschnittlich weniger als 8% gesunken. Die Kreditwürdigkeit gerät leichter an ihre Grenzen ? also braucht der Mittelstand haftendes Eigenkapital. Schon findet sich ein windiger Prospektberater, der den Mittelständler in einen Initiator zur Platzierung von Kapitalanlagen verwandelt: Im Kern wird dem frisch gebackenen Initiator ein Vertragsbündel (Rechtsdienste, Vorratsgesellschaft, Werbeagentur, Softwareprogrammierung, Messeauftritt, Vertriebsleistungen) ?aus einer Hand? angeboten ? bedauerlicherweise allzu oft mit dem ?falsches Produkt? als Lösungsansatz.
Jene Initiatoren, welche sich zunächst auf Messen ?zum Verkauf ihrer Genussrechte? präsentierten, bilden potentiell später informelle Interessengemeinschaften wegen falscher Vertriebs- und Prospektberatung. Viele Initiatoren aus dem Mittelstand stellen fest, dass sich das Genussscheinkapital nur schwer beim Anleger unterbringen lässt. Und dies ist nicht nur eine Folge so genannter ?Skandale?, wie etwa die Fälle ?AHBR?, ?VermögensGarant AG? oder ?Securenta/Göttinger Gruppe? (BGH Urteile vom 21. März 2005 ? II ZR 124/03 , II ZR 140/03, II ZR 149/03, II ZR 180/03 und II ZR 310/03 ), ?SüdwestRentaPlus-Gruppe?, etc.
Genussrecht und Genussschein: Ursprünglich war der Genusschein ein Instrument bei Sanierung, Fusion und Abwicklung von Gesellschaften ? das Aktienkapital wurde abgefunden, und es konnte nur ein Gewinn (Genuss !) nachkommen. Heute wird als ?Genuss-Kapital? oder ?Mezzanine-Kapital? eine Vielzahl von Gestaltungen auf dem Markt angeboten ? im Kern bedeutet dies heute für den Anleger zunächst mal eine steuerliche und faktische Beteiligung am (Total-?-)-Verlust.
Vom Genussschein spricht man, wenn das Genussrecht in einer Urkunde als Wertpapier verbrieft wurde. Mitte der 80er-Jahre kam der Genussschein in Mode ? v.a. weil eine Kreditwesengesetz (KWG)-Novelle es den Banken erlaubte, so das haftende Eigenkapital auszuweiten ? und ein Vielfaches an Krediten auszugeben.
Alles ist möglich: Gesetzliche Vorschriften über die Form des Genussscheins finden sich ebenso wenig, wie über Art und Inhalte von Genussrechten. Mitspracherechte, wie sie ein Aktionär hat, sind regelmäßig nicht vorgesehen. Es gibt zahlreiche Vertragsvarianten ? dies macht das Produkt bereits sehr beratungsintensiv und bietet zahlreiche Fallen bei der Prospektgestaltung: Hier können Anlageberater und Initiatoren leicht wegen ?Fehlberatung und Prospekthaftung? in eine Haftung geraten.
Nichts ist geprüft: Ein in der Praxis der Anlagevermittlung weit verbreiteter Irrtum besteht hinsichtlich der BaFin-Zulassung bzw. ?Prospektprüfung. Dabei handelt es sich lediglich um eine Formalienprüfung, nicht jedoch um faktische, inhaltliche und wirtschaftliche Kontrollen. Entscheidend ist daher, dass einige Anlageberater ihrem Kunden derartige Produkte als vermeintlich ?sichere Kapitalanlage? anpreisen. Damit ist eine Haftung des Vermittlers bzw. Anlageberaters vorprogrammiert.
Nichts ist versicherbar: Ein Grund, weshalb Genussrechte so schwer an den Mann zu bringen sind, ist der Umstand, dass der Kapitalanlagevermittler in den üblichen Versicherungspolicen zur Abdeckung seines Berufsrisikos dieses Produkt nicht vorfindet. Der Vermögenschadenhaftpflicht-Spezialversicherungsmakler Ralf W. Barth weist darauf hin, dass die VSH-Versicherer sich systematisch aus diesem Marktsegment zurück ziehen. Dennoch gibt es Initiatoren, die sich von Ihren Prospektberatern ?weis machen lassen?, derartige Private-Placements seien spielend über Vertriebe an Anleger verkaufbar. Dabei fallen mittelständische Unternehmer gerne auf solche Prospektberater herein, die seit Jahren die (beinahe) immergleichen Prospekttexte aus der Schublade ziehen ? verbunden mit der Ankündigung, dass mit diesen Prospekten das Eigenkapital so gut wie sicher bereit stünde.
Kriminelle Prospektberater ? Für den Mittelständler ist es schwer den Prospektberatermarkt zu durchschauen. Zahlreiche Kapitalanlage-Skandale beruhen auf Prospekten und Konzepten der immergleichen Prospektberater. Auf dem Markt entstandene Anlagepleiten (z.B. FALK, Dreiländerfonds, Göttinger Gruppe) führen potentiell gerade für jene Prospektberater zu zahllosen Prozess-Folgeaufträgen, welche möglicherweise ursprünglich ?die Suppe durch ihre fahrlässigen Gestaltungen dem Initiator eingerührt? haben.
Praktisch benötigt jeder Initiator ein Controlling, also ?Kontrolle, Planung, Lenkung und Steuerung rechtlicher und wirtschaftlicher Prozesse? in der Umsetzungsphase. Hier wirken dann Jurist und Unternehmensberater gemeinschaftlich zusammen, um fehlerhafte und ggf. kriminelle Prospektberatungen abzuwehren. Dieses Leistungsspektrum bieten bisher nur ausgesuchte Anwaltskanzleien an.
Ein besonders krasses Vorgehen manches Prospektberaters ist es, dem Initiator gleich mal eine ?Small-Money-Aktion? zu empfehlen: Oft mit dem Tipp, ?damit können Sie schon mal die ersten Kosten wieder herein holen?. Unseriös ist dies zudem, weil ohne Prospektzulassung des Bundesaufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen (BaFin) der Initiator zumeist noch nicht beginnen darf, irgendwelche Anlagegelder einzusammeln. Besonders herb ist dies für diese ersten Anleger, wenn das Projekt im Nachgang keinen Vertrieb findet, um die Platzierung zu gewährleisten.
Eine andere beliebte Variante, ist die Prospekterstellung durch eine unzureichend versicherte Steuerkanzlei ohne Rechtsberatungsbefugnis: Das einzige was der Blick in das Handelsregister und eine Bonitätsanfrage zeigen, ist die unzureichende Kapitalausstattung. Für den Mittelständler der sein fünf- oder sechsstelliges Beraterhonorar bezahlt gibt es durch derartige Konstellationen keine finanziell kreditwürdige Absicherung der Haftung der Kanzlei. übrigens würde spätestens der Haftpflichtversicherer der Steuerberatungs-GmbH die Eintrittspflicht, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz, ablehnen.
Derartige Konzeptfehler sind nicht selten ? für den Mittelständler kann ein Vertrag mit dem ?falschen? Prospektberater in die sichere eigene (!) Insolvenz führen. Für die Begleitung eines derartigen Konzeptes sollte eine Kanzlei für das Controlling zusätzlich vom Mittelständler bzw. Initiator eingesetzt werden, denn die Kosten für die überwachung stehen in keinem Verhältnis zu den denkbar möglichen Schäden. Auch für Finanzdienstleister und Vertriebe ist es ratsam, sich zukünftig nur noch auf nochmals überprüfte Konzepte zu konzentrieren.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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