Kreditfinanzierte Sofortrente: Britischer Lebensversicherer mehrfach verurteilt

Bei Hebelgeschäften werden Anleger regelmäßig zu Rendite und Risiko getäuscht

 

Müheloser Reichtum: Die Vertriebslüge „über 12 % Rendite“

Das Landgericht Bamberg verurteilte gleich in mehreren Fällen einen britischen Lebensversicherer, dessen Vermittler gegenüber Versicherungskunden auf Vergangenheitswerte „von mehr als 12 %“ Rendite verwiesen hatte. Daraus hatte der Vermittler dann „eine konservativ angenommene Wertentwicklung von zumindest 8,5 %“ als realistisch dargestellt. Ein Trick des Versicherers: Er brachte Renditen einer anderen, in Deutschland für Anleger gar nicht erhältlichen Lebensversicherungsart in Umlauf. Die tatsächliche Ertragslage betrug in den Jahren 2000 und 2001 nur 3,2 % bzw. minus 8,8 %.

 

Organisationsverschulden: Haftung für veraltete Daten und Kreditfinanzierung

Die Werbung mit nicht aktuellen Daten, unter den Augen des Versicherers, führt zur Verschuldenshaftung der Organe beim Versicherer. Der Versicherer meinte noch im Prozeß, nichts von der Finanzierung im Umfang von 80 % des bezahlten Einmalbeitrags gewusst zu haben. Dabei haben sich die finanzierenden Banken stets vor Kreditauszahlung an den Versicherer den Rückkaufswert vom Kunden abtreten lassen, und vom Versicherer eine Rückbestätigung für die Kreditakte erbeten. Der Versicherer muss sich an der gelebten Praxis „Einmalbeitrag, laufende Rückzahlung und Sicherungsabtretung an die Bank“ festhalten. übrigens behaupten manche Vermittler, dass auch dieser Versicherer seine Vermittler speziell „auf Hebelgeschäfte“ geschult habe, worauf es aber im Prozess gar nicht ankam.

 

Fehlerhafte Angaben zu Rendite und Risiko: Versicherer haftet für seine Vermittler

Grundlage für die eigenverantwortliche Entscheidung der Versicherungskunden können nur zutreffende Angaben über Vergangenheitsrenditen sein: Ohne korrekte Grundlagen kann kein Anleger richtig kalkulieren bzw. das Risiko korrekt abwägen. Der Pflichtverstoß auf Seiten des Versicherers bzw. des Vermittlers, für den der Versicherer haftet, ist derart gravierend, dass ein Mitverschulden des Kunden bei derartigen Zinsdifferenzgeschäften nicht in Frage kommt.

 

Hunderttausende Kunden betroffen: Versicherer aus England, Deutschland, Liechtenstein

Die Methode im Vertrieb nicht nur britischer Versicherer lautete „fünf- bis fünfzehnfache Provision“, denn zu einem kleinen Eigenkapitalanteil kam ein vielfach höherer Betrag auf Darlehensbasis. Natürlich bezahlt auch jede Bank noch für die Kreditvermittlung eine Provision. Ja, das Modell rechnete sich auf dem Papier derart „günstig“, dass mancher Kunde sein Glück nicht fassen konnte und dem Vermittler sogar eigens noch fünf- oder sechsstellige Honorare aus eigener Tasche zusätzlich bezahlt hat. Nur leider zeigte sich später, dass die Kreditzinsen dauerhaft höher waren als die Renditen: Die Geldvernichtung war vorprogrammiert.

 

Smoothing ist kein Wundermittel für hohe Renditen

Britische Lebensversicherer stellten in den sogenannten Unitised-With-Profits-Policen (UWP) – teilweise bis heute noch – in der Werbung hohe und gleichzeitig stabile Renditen in Aussicht. Renditestärke resultiert aus dem hohen Aktienanteil. Aktien liefern im Mittel höhere Renditen. Doch beinhalten sie doch auch ein vermehrtes Risiko, das britische Versicherer durch ein spezielles – von den meisten Außenstehenden nicht annähernd verstandenes Verfahren – abfangen wollen. Die Stabilität der Renditen wird nämlich auf ein den britischen Lebensversicherern eigenes Glättungsverfahren – das so genannte „Smoothing“ – zurückgeführt, das die Schwankungen am Kapitalmarkt ausgleichen soll. In guten Zeiten werden die erwirtschafteten (ungeglätteten) Wertzuwächse nur zum Teil an die Kunden weitergegeben. Damit kann bei einem kurzzeitigen mäßigen Börsenrückgang der Fälligkeitsbonus gehalten oder sogar noch erhöht werden – eine Wirkung des Smoothings. Doch bei weiter fallender Börse musste dann auch der Wert der Anteile zurückgenommen werden: die Fälligkeitsboni gehen schrittweise stark zurück. Nur noch in einer, verglichen mit der Börsenentwicklung, leicht zeitverzögerten Abnahme der Fälligkeitsboni zeigt sich noch die Wirkung des Smoothing. Das Glättungsverfahren wirkt also hier nur graduell und kurzfristig.

 

Wert der Anteile ist nicht garantiert

Ein Fehler wäre es, den Wert der Anteile – d. h. also einschließlich der Fälligkeitsboni – mit den garantierten Werten zu verwechseln; nur dieser kann nicht fallen, soweit die Anlage bis zum planmäßigen Ablauftermin gehalten wird. Denn bei vorzeitigem Verkauf der Anteile gelten auch diese Garantien nicht mehr. Diese Garantien allerdings sind deutlich geringer als es der Entwicklung der Börse entsprechen würde. Die Garantien werden nur jeweils für ein Jahr im Voraus bestimmt – als Zinssatz auf den bisher erreichten garantierten Wert der Anteile. Eine Garantie für eine weitere Verzinsung in darauf folgenden Jahren gibt es nicht. Im Prinzip könnte also der einmal erreichte garantierte Wert der Anteile bis zum Ablauf auch unverändert bleiben – nur eben fallen darf er nicht. Und weil dieser garantierte Wert der Anteile nur zum planmäßigen Ablauf gilt, darf er nicht mit einem tatsächlichen heutigen Wert der Versicherung verwechselt werden: Bei einem vorzeitigen Verkauf kann er deutlich unterschritten werden.

 

Finanzielle Stärke durch Risikoverlagerung auf den Kunden

Schon nur für die Garantie der deklarierten Wertzuwächse benötigen britische Versicherer erhebliches Sicherheitskapital bzw. eine große Flexibilität bei ihren Verpflichtungen. Dieses Sicherheitskapital besteht zu einem großen Teil aus den bereits erwirtschafteten Mitteln, die, noch nicht endgültig garantiert, an den Kunden weitergegeben wurden. Dazu gehören denn auch die im Wert der Anteile enthaltenen Fälligkeitsboni, die eben nicht garantiert sind. Mit diesem Teil des Anteilswertes „haftet“ der Kunde bis zum Vertragsablauf mit für die Entwicklung der Kapitalmärkte bzw. ungeglätteten Wertzuwächse. Erst diese „finanzielle Stärke“ erlaubt es, ein hohes Risiko bei der Kapitalanlage – einen Großteil Investition in Aktien – einzugehen. Und umgekehrt bedingt diese riskantere – und tendenziell renditeträchtigere – Kapitalanlagepolitik auch eine größere finanzielle Stärke, sprich geringe Garantien. Bei größeren Garantien könnte ein eventueller Rückgang der Börsenkurse nicht mehr aufgefangen werden: Folge wäre die Insolvenz, die dann auch die gegebenen Garantien gefährden würde.
Nach welchen Grundsätzen wird die Höhe der Wertentwicklung bei britischen Versicherern festgelegt?

Wer hier eine Formel erwartet, wird enttäuscht. Die Grundidee der Briten bei der Festlegung der Wertentwicklung (Garantien und Fälligkeitsboni) ist die faire Behandlung aller Versicherungsnehmer. Was das angesichts einer niemals vorhersehbaren konkreten Entwicklung der Kapitalmärkte genau ist, kann unmöglich vorher festgelegt werden. Vielmehr ist das Verfahren institutionalisiert: Zunächst einmal muss von den finanziellen Möglichkeiten ausgegangen werden. Im Rahmen der staatlichen Aufsicht und der Beratung durch den dafür verantwortlichen Aktuar wird dann die aktuelle Bonuspolitik regelmäßig durch ein Gremium festgelegt, dessen Aufgabe die Sicherstellung der gerechten Behandlung der Versicherungsnehmer insgesamt ist. Es gibt keine mechanische Bonuszuweisung, sondern einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Bonushöhen. Erst wenn diese Festlegung erfolgt ist, können damit die Werte für den einzelnen Kunden berechnet werden.

 

Wie transparent werden Chancen und Risiken für den Anleger?

Eine Anlage in einer britischen Lebensversicherung nimmt – in vorher nicht genau bestimmtem Umfang – an der Entwicklung der zugrundeliegenden Kapitalmarktfonds teil. Ein Ergebnis, das dem Kapitalanlageerfolg dieser Fonds selbst entsprechen würde, ist jedoch nicht in Aussicht gestellt. Damit werden die Garantien ermöglicht, die jedoch nur einen Teil der Performance der Fonds enthalten. In welchem Ausmaß der Kunde an der tatsächlichen Wertentwicklung der Fonds teilnimmt, wird vom britischen Versicherer selbst bestimmt, wobei nur allgemein eine „faire Behandlung“ in Aussicht gestellt wird. Was Fairness gegenüber der Gesamtheit aller Kunden für den Einzelfall bedeutet, bleibt offen. Damit aber sind die Kosten für die gegebenen Garantien im Voraus völlig intransparent. Denn die Garantiekosten stehen erst bei Ablauf des Vertrages fest, wenn die mehr oder weniger hohen Fälligkeitsboni ausgezahlt werden. Dann kann das Gesamtergebnis über oder unter der Entwicklung der Fonds liegen – nämlich als Ergebnis der „Glättung“. Inwieweit aber die Entwicklung der Kapitalmärkte durch die Glättung gemildert wird, ist im Voraus nicht zu bestimmen. Doch bei vorzeitiger Rückgabe von Anteilen greifen meist gar keine Garantien – der Kapitalmarkt schlägt dann voll durch.

 

Umgekehrter Leverage-Effekt

Bei regelmäßigen Entnahmen – z. B. zur Ratenzahlung für Hebelkredite – greifen meist keine Garantien, vielmehr werden die Anteile bei schwacher Börse nach unten mit einer so genannten Marktpreisanpassung korrigiert bewertet und ausgezahlt. Bei schwacher Börse müssen dann viele, bei guter Börse weniger Anteile verwertet werden. Was man im umgekehrten Fall beim Kauf von Fondsanteilen als nützlichen renditesteigernden Leverage-Effekt kennt, bewirkt hier umgekehrt eine zusätzliche Renditeschwächung – einen umgekehrten Leverage-Effekt. Leider wurden solche schädlichen Schwankungen in den Werbeprospekten gar nicht angesprochen – hier glänzte man vielmehr mit einer stets gleichmäßig zunehmenden Wertentwicklung. Sträflicher weise ist diese dann auch in den Prognoserechnungen der Hebelmodelle eingegangen – fern ab jeder zu erwartenden Realität und der tatsächlichen vertraglichen Absprachen.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht im Experten Report 03/2009, 56-57)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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