Redaktionshinweis: Dieser Beitrag behandelt ausschließlich den Erbfall – also die steuerlichen und praktischen Fragen, die entstehen, wenn Kryptowerte bereits vererbt wurden. Wer dagegen plant, mit vorhandenen Kryptowerten seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, findet die damit verbundenen Fragen der Wegzugsbesteuerung in einem gesonderten, noch folgenden Beitrag dieser Serie. Beide Themen berühren sich, sind rechtlich aber unterschiedlich zu behandeln und sollten nicht vermischt werden.
Immer mehr Nachlässe enthalten neben Immobilien, Wertpapieren und Bankguthaben auch Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowerte. Für Erben bedeutet das eine doppelte Herausforderung: Zum einen müssen sie überhaupt an die Vermögenswerte herankommen – und ohne den passenden privaten Schlüssel ist das technisch mitunter unmöglich. Zum anderen unterliegen Kryptowährungen wie jedes andere Vermögen der Erbschaftsteuer, mit einer Bewertung zum Todeszeitpunkt, die bei der hohen Volatilität digitaler Vermögenswerte zu erheblichen und mitunter überraschenden Steuerlasten führen kann. Dieser Beitrag ordnet beide Problemkreise – den technischen Zugriff und die steuerliche Bewertung – rechtlich ein und zeigt, worauf Erben und Erblasser gleichermaßen achten sollten.
Kryptowerte gehören zum Nachlass – die rechtliche Ausgangslage
Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren gesamtes Vermögen als Ganzes auf die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Diese sogenannte Universalsukzession erfasst grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte, unabhängig davon, ob es sich um körperliche Gegenstände, Forderungen oder eben digitale Werte handelt. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz für digitale Vermögenswerte ausdrücklich bestätigt: Im sogenannten Facebook-Erbfall (BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17) entschied das Gericht, dass auch Vertragsverhältnisse zu Online-Diensten im Wege der Universalsukzession auf die Erben übergehen und eine Differenzierung zwischen vermögensrechtlichen und höchstpersönlichen digitalen Inhalten erbrechtlich nicht geboten ist. Übertragen auf Kryptowerte bedeutet dies: Bitcoin, Ethereum und vergleichbare Werte sind als sonstige Vermögensgegenstände Teil des Nachlasses und gehen rechtlich automatisch auf die Erben über – unabhängig davon, ob diese von der Existenz der Werte überhaupt wissen oder tatsächlich Zugriff darauf erlangen.
Genau in dieser Lücke zwischen rechtlichem Übergang und tatsächlichem Zugriff liegt die praktische Kernschwierigkeit von Krypto-Erbschaften, die sich von klassischen Vermögenswerten wie Bankguthaben oder Immobilien grundlegend unterscheidet.
Das Kernproblem: Ohne Private Key kein Zugriff
Der Zugriff auf Kryptowerte erfolgt technisch nicht über ein Konto im herkömmlichen Sinne, sondern über einen privaten Schlüssel (Private Key) beziehungsweise eine daraus abgeleitete Wiederherstellungsphrase (Seed-Phrase, in der Regel 12 oder 24 Wörter). Wer den privaten Schlüssel besitzt, kann über die zugehörigen Werte verfügen – unabhängig davon, ob er der rechtmäßige Erbe ist. Wer ihn nicht kennt, hat rechtlich zwar einen Vermögenswert geerbt, kann darüber aber faktisch nicht verfügen. Diese Trennung zwischen Rechtsinhaberschaft und technischer Verfügungsmacht ist der entscheidende Unterschied zu klassischen Nachlassgegenständen und muss bei jeder Nachlassregelung mitgedacht werden.
Custodial Wallets: Zugriff über die Handelsplattform
Werden Kryptowerte bei einer zentralen Handelsplattform (Exchange) wie einer Kryptobörse verwahrt, spricht man von einem Custodial Wallet. Hier verwaltet der Anbieter den privaten Schlüssel treuhänderisch für den Nutzer. Verstirbt der Kontoinhaber, treten die Erben im Wege der Universalsukzession in das Vertragsverhältnis mit der Plattform ein. Der Zugriff erfolgt dann – anders als bei selbstverwahrten Werten – nicht über einen technischen Schlüssel, sondern über einen rechtlichen Nachweis der Erbenstellung gegenüber der Plattform.
Non-Custodial Wallets: reales Risiko des Totalverlusts
Bei einem Non-Custodial Wallet – etwa einer Hardware-Wallet, einer Paper-Wallet oder einer selbstverwalteten Software-Wallet – liegt der private Schlüssel ausschließlich beim Inhaber selbst. Es gibt keine Bank, keine Hotline und keine zentrale Instanz, die im Verlustfall helfen könnte. Ist der Schlüssel oder die Seed-Phrase nach dem Tod des Erblassers nicht auffindbar, bleiben die Werte auf der Blockchain zwar sichtbar und dem Nachlass rechtlich zugeordnet, sind aber technisch dauerhaft unzugänglich. Eine Wiederherstellung über einen “Passwort vergessen”-Mechanismus existiert bei dezentralen Kryptowährungen systembedingt nicht. Dieses Risiko ist in der Praxis keineswegs theoretisch: Marktbeobachter gehen davon aus, dass ein erheblicher Teil des im Umlauf befindlichen Bitcoin-Bestands durch verlorene Zugangsdaten dauerhaft unerreichbar geworden ist – häufig gerade infolge unzureichend dokumentierter Erbfälle.
Bewertung der Kryptowährung zur Erbschaftsteuer: Der Todestag zählt
Unabhängig davon, ob der tatsächliche Zugriff gelingt, unterliegt der Erwerb von Kryptowerten von Todes wegen grundsätzlich der Erbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 ErbStG. Für die Bewertung gelten dabei dieselben Grundsätze wie für andere nicht börsennotierte Vermögensgegenstände, für die das Bewertungsgesetz keine Spezialvorschrift vorsieht.
Der Bewertungsstichtag nach § 9 und § 11 ErbStG
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Erbschaftsteuer ist bei einem Erwerb von Todes wegen grundsätzlich der Todestag des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Nach § 11 ErbStG wird dieser Zeitpunkt der Steuerentstehung auch der Bewertung zugrunde gelegt – der Todestag ist somit zugleich der maßgebliche Bewertungsstichtag. Für Kryptowerte bedeutet das: Es kommt auf den Wert am Todestag an, nicht auf den Wert im Zeitpunkt, in dem die Erben tatsächlich Kenntnis von den Werten erlangen oder Zugriff darauf bekommen. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten können bei Kryptowerten mitunter Monate oder gar Jahre liegen – mit entsprechenden Bewertungsrisiken.
Gemeiner Wert nach § 12 ErbStG in Verbindung mit § 9 BewG
Die Bewertung selbst richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG, der auf die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes verweist. Da das Bewertungsgesetz für Kryptowerte keine eigene Bewertungsvorschrift enthält, ist der gemeine Wert nach § 9 BewG anzusetzen – also der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. In der steuerlichen Fachliteratur wird in Anlehnung an § 11 Abs. 1 Satz 1 BewG, der für die Bewertung börsennotierter Wertpapiere den niedrigsten am Bewertungsstichtag notierten Kurs vorsieht, vertreten, dass für liquide Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum entsprechend der niedrigste am Todestag an einer gängigen Handelsplattform notierte Kurs herangezogen werden kann. Eine höchstrichterlich geklärte, verbindliche Methodik existiert hierzu bislang nicht; entscheidend ist in jedem Fall eine nachvollziehbare, dokumentierte Ermittlung mit Angabe von Quelle, Datum und – bei Kryptowerten mit permanentem Handel rund um die Uhr – auch der Uhrzeit und Zeitzone.
Volatilität: Steuerlast trotz späteren Kursverfalls
Die hohe Kursschwankungsbreite von Kryptowerten führt zu einer für Erben besonders unangenehmen Konstellation: Maßgeblich bleibt der Wert am Todestag, selbst wenn der Kurs bis zur tatsächlichen Verfügbarkeit oder Veräußerung der Werte erheblich gefallen ist. Erben können damit eine Erbschaftsteuer auf einen Vermögenswert schulden, der im Zeitpunkt der Steuerzahlung wirtschaftlich deutlich weniger wert ist – im ungünstigsten Fall sogar dann, wenn der Zugriff auf die Werte mangels Private Key überhaupt nicht gelingt. Eine Stundung der Erbschaftsteuer kommt in derartigen Härtefällen allenfalls nach § 222 AO in Betracht; sie liegt jedoch im Ermessen der Finanzbehörde und ist kein automatischer Ausgleichsmechanismus.
NFTs und illiquide Token
Für nicht fungible Token (NFT) und andere illiquide Kryptowerte, für die kein liquider Handelsmarkt mit fortlaufender Kursbildung existiert, lässt sich der gemeine Wert nicht ohne Weiteres aus einer Börsennotierung ableiten. Hier sind tatsächlich erzielte Verkaufspreise vergleichbarer Werte, der sogenannte Floor Price innerhalb einer Sammlung sowie die tatsächliche Markttiefe heranzuziehen; ein bloß angebotener Verkaufspreis ist nicht automatisch mit dem gemeinen Wert gleichzusetzen. In der Praxis wird hier regelmäßig eine begründete Schätzung erforderlich, die im Zweifel gegenüber dem Finanzamt dokumentiert und plausibilisiert werden sollte.
Ob im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowerte – etwa bei gewerblichem Mining oder regelmäßigem Handel – im Nachlass steuerlich abweichend zu behandeln sind, ist im Einzelfall zu prüfen; spezifische erbschaftsteuerliche Begünstigungen wie für begünstigtes Betriebsvermögen greifen bei Kryptowerten nach derzeitiger Rechtslage regelmäßig nicht.
Freibeträge und Steuerklassen bei geerbten Kryptowerten
Für den Erwerb von Kryptowerten von Todes wegen gelten dieselben persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG und dieselben Steuersätze nach § 19 ErbStG wie für jeden anderen Vermögenserwerb. Eine gesonderte Steuerbefreiung für Kryptowerte – vergleichbar etwa der Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim – sieht das Gesetz nicht vor.
← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen
| Verwandtschaftsverhältnis | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder | I | 400.000 € |
| Enkelkinder | I | 200.000 € |
| Eltern, Großeltern (beim Erwerb von Todes wegen) | I | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder | II | 20.000 € |
| Sonstige Erwerber (z. B. Lebensgefährten, Freunde) | III | 20.000 € |
Der auf den die Freibeträge übersteigenden Betrag anzuwendende Steuersatz richtet sich nach § 19 ErbStG und reicht – gestaffelt nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs – in Steuerklasse I von 7 bis 30 Prozent, in Steuerklasse II von 15 bis 43 Prozent und in Steuerklasse III von 30 bis 50 Prozent. Da sämtliches steuerpflichtiges Vermögen des Erwerbers – nicht nur die Kryptowerte isoliert betrachtet – in die Berechnung einfließt, kann bereits ein mittleres Kryptovermögen in Kombination mit weiterem Nachlassvermögen zu einem spürbaren Progressionssprung führen. Welche Gestaltungsmöglichkeiten zur legalen Reduzierung der Erbschaftsteuer im Einzelfall infrage kommen, behandelt unser Beitrag Erbschaftsteuer vermeiden legal: Strategien für die Vermögensnachfolge.
Die Nachweisproblematik: Wenn der Zugriff fehlt
Eine der praktisch bedeutsamsten und rechtlich am wenigsten geklärten Fragen bei Krypto-Erbschaften betrifft die Fälle, in denen Erben zwar von der Existenz einer Kryptowert-Position Kenntnis erlangen – etwa durch eine aufgefundene Hardware-Wallet, Notizen oder Kontoauszüge mit Zahlungen an eine Handelsplattform –, den privaten Schlüssel oder die Seed-Phrase jedoch nicht auffinden können.
Rechtlich gehört der Vermögenswert nach dem oben dargestellten Grundsatz der Universalsukzession zum Nachlass und ist damit grundsätzlich erbschaftsteuerlich zu erfassen. Ob und in welchem Umfang ein fehlender tatsächlicher Zugriff wertmindernd zu berücksichtigen ist, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und höchstrichterlich bislang nicht entschieden. In der Praxis empfiehlt es sich daher dringend, sämtliche Bemühungen um die Wiederbeschaffung des Zugriffs sorgfältig zu dokumentieren – etwa den Zeitpunkt des Auffindens der Hardware, unternommene technische Wiederherstellungsversuche und deren Ergebnis – um im Zweifel gegenüber dem Finanzamt eine sachgerechte Bewertung oder zumindest eine Berücksichtigung der Zugriffshindernisse begründen zu können.
Dieselbe Problematik stellt sich spiegelbildlich beim Pflichtteilsrecht: Nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB ist für die Berechnung des Pflichtteils der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Ist eine Kryptoposition zu diesem Zeitpunkt werthaltig, wirkt sich dies grundsätzlich auch auf Pflichtteilsansprüche pflichtteilsberechtigter Angehöriger aus – unabhängig davon, ob der Erbe selbst später überhaupt Zugriff auf die Werte erlangt. Für Erben kann dies zu der wirtschaftlich misslichen Situation führen, einen Pflichtteil auf einen ihnen selbst nicht zugänglichen Vermögenswert erfüllen zu müssen.
Ein weiterer praktischer Fehler, der in dieser Konstellation häufig zu beobachten ist: unkoordinierte Zugriffsversuche. Mehrfache fehlerhafte PIN-Eingaben können bei Hardware-Wallets zur dauerhaften Sperrung oder zum automatischen Zurücksetzen des Geräts führen. Vor jedem eigenmächtigen Entsperrversuch sollte daher der Rat eines mit der Materie vertrauten Rechtsanwalts oder eines spezialisierten technischen Dienstleisters eingeholt werden.
Erbschein und Sterbeurkunde: Der Weg zu den Kryptowerten bei zentralen Handelsplätzen
Anders als bei selbstverwahrten Werten setzen Kryptobörsen und andere zentrale Handelsplätze für die Freigabe eines Kontos an die Erben regelmäßig einen förmlichen Nachweis der Erbenstellung voraus. In der Praxis verlangen die Plattformen hierfür typischerweise die Sterbeurkunde des Kontoinhabers sowie einen Erbschein oder ein eröffnetes notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll als Nachweis der Erbfolge, ergänzt um die übliche Identitätsprüfung im Rahmen der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten (Know-Your-Customer-Verfahren). Diese Nachweispflicht besteht unabhängig davon, ob die Erben rein rechtlich bereits mit dem Erbfall Inhaber der Ansprüche gegen die Plattform geworden sind – ohne den formalen Nachweis wird der Zugang faktisch verweigert.
Sitzt die Handelsplattform im Ausland, was bei Kryptobörsen die Regel und nicht die Ausnahme ist, verlängert sich dieser Prozess in der Praxis häufig erheblich: Ausländische Anbieter verlangen mitunter beglaubigte Übersetzungen der deutschen Nachlassdokumente oder eine Apostille, und die Bearbeitungszeiten können sich über Monate hinziehen. Befinden sich die Kryptowerte auf einer im Ausland ansässigen Plattform, kann zusätzlich die Frage relevant werden, ob und in welchem Umfang eine Doppelbesteuerung des Erwerbs droht, wenn auch der ausländische Staat ein Besteuerungsrecht am Nachlass beansprucht – Einzelheiten dazu, insbesondere zur Bedeutung von Doppelbesteuerungsabkommen für Auslandsvermögen im Erbfall, behandelt unser Beitrag Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen: Wenn Auslandsvermögen doppelt besteuert wird.
Einkommensteuer beim späteren Verkauf durch die Erben
Neben der Erbschaftsteuer ist eine zweite, davon unabhängige steuerliche Ebene zu beachten: Verkaufen die Erben die geerbten Kryptowerte später, kann dieser Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterliegen. Maßgeblich ist dabei die sogenannte Fußstapfentheorie: Da der Erwerb von Todes wegen unentgeltlich erfolgt, tritt der Erbe für die Berechnung der einjährigen Haltefrist in die steuerliche Rechtsstellung des Erblassers ein – es zählt also der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt des Erblassers, nicht der Zeitpunkt des Erbfalls. Hatte der Erblasser die Kryptowerte bereits länger als ein Jahr vor seinem Tod erworben, ist ein späterer Verkauf durch die Erben regelmäßig einkommensteuerfrei. Lag die Anschaffung durch den Erblasser dagegen weniger als ein Jahr zurück, unterliegt ein Veräußerungsgewinn beim Erben grundsätzlich der Einkommensteuer zum persönlichen Steuersatz.
Diese ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten hat das Bundesministerium der Finanzen zuletzt mit einem Schreiben vom 6. März 2025 aktualisiert, das die bisherigen Grundsätze aus dem Schreiben vom 10. Mai 2022 fortentwickelt und die Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten der Steuerpflichtigen – etwa zu Transaktionsübersichten, Wallet-Adressen und Umrechnungskursen – konkretisiert. Für Erben bedeutet dies in der Praxis, dass sie sich beim Finanzamt regelmäßig nicht allein auf eine Blockchain-Adresse berufen können, sondern eine nachvollziehbare Dokumentation der Anschaffungshistorie des Erblassers benötigen, um die einkommensteuerliche Behandlung eines späteren Verkaufs korrekt darzustellen.
Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt
Wie jeder andere Erwerb von Todes wegen ist auch der Erwerb von Kryptowerten nach § 30 Abs. 1 ErbStG dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall der Erbschaft schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob im Ergebnis tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt, und unabhängig davon, ob der Zugriff auf die Kryptowerte bereits gelungen ist. Wird eine Kryptoposition erst nachträglich entdeckt – etwa im Rahmen einer Durchsicht der Unterlagen des Erblassers Monate nach dem Erbfall –, beginnt die Anzeigefrist erst mit tatsächlicher Kenntniserlangung, sollte dann aber unverzüglich nachgeholt werden. Eine unterlassene oder unvollständige Anzeige kann steuerstrafrechtliche Risiken bergen, insbesondere weil Transaktionen auf öffentlichen Blockchains dauerhaft nachvollziehbar bleiben und damit ein nachträgliches Bekanntwerden nicht deklarierter Kryptowerte keineswegs ausgeschlossen ist.
Vorsorge zu Lebzeiten: Wie sich das Zugriffsproblem vermeiden lässt
Da die geschilderten Zugriffsprobleme regelmäßig die Ursache für einen wirtschaftlichen Totalverlust sind – nicht die fehlende Rechtsgrundlage der Vererbung –, liegt der wirksamste Schutz in einer vorausschauenden Nachlassplanung zu Lebzeiten des Kryptowert-Inhabers:
- Digitales Nachlassverzeichnis führen: Eine vollständige, laufend aktualisierte Übersicht über alle vorhandenen Wallets, die jeweilige Plattform beziehungsweise Wallet-Art, öffentliche Wallet-Adressen sowie den Aufbewahrungsort der privaten Schlüssel beziehungsweise Seed-Phrasen erleichtert den Erben die Auffindung erheblich.
- Private Keys und Seed-Phrasen niemals direkt im Testament nennen. Ein Testament wird beim Nachlassgericht eröffnet und ist damit mehreren Personen zugänglich – wer den Schlüssel kennt, kann über die Werte verfügen, auch zu Lebzeiten des Erblassers, sofern das Testament vorzeitig bekannt wird oder Zugriff darauf besteht. Sinnvoll ist stattdessen eine Kombinationslösung: Das Testament verweist lediglich auf die Existenz von Kryptowerten und den Ort, an dem die Zugangsdaten hinterlegt sind – etwa ein Bankschließfach, ein versiegelter Umschlag beim Notar oder ein Passwort-Manager mit Notfallzugriffsfunktion. Die eigentlichen Zugangsdaten selbst werden getrennt davon aufbewahrt.
- Testamentsvollstreckung erwägen. Bei umfangreicheren oder technisch komplexeren Kryptovermögen kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein, der entweder selbst über das notwendige technische Verständnis verfügt oder erkennbar in der Lage ist, sich fachkundiger Unterstützung zu bedienen.
- Technische Absicherung durch Multi-Signatur-Wallets prüfen: Bei solchen Konstruktionen sind für eine Transaktion mehrere Schlüssel erforderlich (etwa zwei von drei), die auf unterschiedliche Personen oder Institutionen – etwa den Inhaber selbst sowie einen als Treuhänder eingesetzten Rechtsanwalt oder Notar – verteilt werden können. Im Erbfall lässt sich der Zugriff dann kontrolliert und dokumentiert gemeinsam freischalten.
- Erben ausdrücklich informieren, dass überhaupt Kryptowerte vorhanden sind. Der häufigste Grund für einen endgültigen Verlust ist nicht die fehlende Rechtsgrundlage, sondern schlicht die Unkenntnis der Erben von der Existenz der Werte.
Wer eine solche Nachlassplanung mit Blick auf digitale Vermögenswerte rechtssicher gestalten möchte, sollte dies mit anwaltlicher Unterstützung im Erbrecht tun – insbesondere, weil sich Fragen der Formwirksamkeit letztwilliger Verfügungen, der Testamentsvollstreckung und der erbschaftsteuerlichen Bewertung hier eng verzahnen.
Checkliste: Kryptowerte im Erbfall
← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen
| Schritt | Inhalt | Typischer Zeitpunkt |
|---|---|---|
| 1. Nachlassunterlagen sichern | Hardware-Wallets, Notizen, Passwort-Manager, Kontoauszüge auf Kryptobörsen-Zahlungen prüfen | Unmittelbar nach dem Erbfall |
| 2. Erbenstellung klären | Testament, Erbschein oder gesetzliche Erbfolge feststellen | Unmittelbar nach dem Erbfall |
| 3. Bestand inventarisieren | Wallets, Coins, Token, Adressen und Plattformen dokumentieren | In den ersten Wochen |
| 4. Zugriff nicht unkontrolliert testen | Keine mehrfachen PIN-Versuche, keine Seed-Eingabe auf unbekannten Webseiten | Laufend |
| 5. Bewertung zum Todestag dokumentieren | Kurs mit Quelle, Datum, Uhrzeit und Zeitzone festhalten | Vor der Erbschaftsteuererklärung |
| 6. Exchange-Anfragen vorbereiten | Sterbeurkunde, Erbschein, Identitätsnachweis, ggf. Übersetzung/Apostille | Bei Custodial-Wallets |
| 7. Anzeige beim Finanzamt | Anzeige nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung | Laufend, unabhängig vom Zugriff |
| 8. Freibeträge und Steuerklasse prüfen | Zuordnung nach § 16, § 19 ErbStG unter Einbeziehung des Gesamterwerbs | Vor Abgabe der Erbschaftsteuererklärung |
| 9. Einkommensteuerliche Folgen bei Verkauf prüfen | Haltefrist des Erblassers nach § 23 EStG ermitteln | Vor Veräußerung |
| 10. Anwaltliche Beratung einholen | Bei Zugriffsproblemen, Auslandsbezug, NFTs oder Erbengemeinschaft | Frühzeitig |
Fazit
Kryptowährungen im Erbfall werfen zwei rechtlich getrennte, in der Praxis aber eng miteinander verwobene Fragen auf: den tatsächlichen technischen Zugriff über den privaten Schlüssel und die erbschaftsteuerliche Bewertung zum Todestag nach § 9, § 11 und § 12 ErbStG in Verbindung mit § 9 BewG. Wer als Erblasser keine Vorkehrungen trifft, riskiert, dass rechtmäßig vererbtes Vermögen für die Erben faktisch unerreichbar bleibt – während die Erbschaftsteuer auf den Todestagswert gleichwohl geschuldet sein kann. Wer als Erbe mit einer solchen Konstellation konfrontiert ist, sollte frühzeitig sowohl die technische Sicherung der Zugangsdaten als auch die steuerliche Anzeige- und Bewertungspflicht im Blick behalten.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Steuer-, Erb- und Vermögensschutzrecht in München beraten Erblasser bei der rechtssicheren Gestaltung der Nachlassplanung für digitale Vermögenswerte sowie Erben bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Handelsplattformen und der erbschaftsteuerlichen Bewertung von Kryptowerten. Weiterführende Informationen zum Erbrecht der Kanzlei finden Sie auf unserer Seite Anwalt Erbrecht München. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihren Einzelfall in einer Erstberatung besprechen zu lassen.