Lebensversicherungen aus Liechtenstein

Konkursprivileg und Insolvenzschutz

 

Es gibt viele Gründe, sich mit der Lebensversicherung aus Liechtenstein zu befassen. Am bekanntesten sind das Konkursprivileg und das Versicherungsgeheimnis. Auch für die Gestaltung der Erbfolge bieten sich bemerkenswerte Optionen. Nicht zuletzt managt hier nicht die Versicherungsgesellschaft das Vermögen, sondern der persönliche Vermögensverwalter des Inhabers der Police. Selbst Immobilien lassen sich hierbei mit einbringen.

 

Werterhaltung durch Schutz vor Insolvenz:

Während das Versicherungsgeheimnis vor allem der Diskretion dient, soll der Insolvenzschutz das Vermögen einer Lebensversicherung für die Familie erhalten und vor Begehrlichkeiten Dritter bewahren. Auch in der Schweiz ist beides bekannt. Während in der Schweiz das Vermögen zugunsten von Abkömmlingen und Ehepartnern gesichert werden kann, gestattet das Versicherungsrecht in Liechtenstein auch die Begünstigung nichtehelicher Lebenspartner.

Altersvorsorge für Unternehmer:

Der Schutz einer Altersvorsorge hat in Liechtenstein und der Schweiz ein weitaus höheres Gewicht als die Interessen eventueller Gläubiger. Dies zeigt sich nicht nur an der Privilegierung privater Lebensversicherungen. Auch die gesetzliche und betriebliche Altersvorsorge auf Rentenbasis ist dort nahezu vollständig gegen Insolvenz und Vollstreckung geschützt. In Deutschland haben Gerichte entschieden, dass nicht nur künftige Rentenansprüche gepfändet werden können.

Risiko betrieblicher Altersvorsorge

Jüngere Urteile zeigen, dass im Falle der Insolvenz eines Unternehmens die betriebliche Altersvorsorge (bAV) des Unternehmers und seiner nahen Angehörigen in der Regel wertlos werden.
Diese praktischen Gefahren werden indes bis heute von einigen Beratern und fast allen Vermittlern im eigenen Provisionsinteresse gerne beiseite geschoben. Auf den Punkt gebracht, ist für
den privaten Bereich die Lebensversicherung in Liechtenstein mindestens ebenso interessant wie die Teilverlagerung eines Unternehmens in die Schweiz.

Totalverlust im Inland:

Wie aktuell die Gefahren für die Altersvorsorge des Unternehmers sein können, zeigt der Blick in den letzten Bericht des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags: Ein Unternehmer war insolvent geworden. Seine Lebensversicherung mit Pensionszusage war in kompletter Höhe und ohne jedweden Insolvenzschutz gepfändet worden. Das zuständige Ministerium kennt dieses Dilemma
und möchte bald nachbessern – auf recht niedrigem Niveau.

Konkursprivileg als Gestaltung:

Daher wird es auch in Zukunft weiter Kunden mit hohem Interesse an einer Absicherung über das Ausland geben. Erscheint ein deutscher Insolvenzverwalter in Liechtenstein hat er prinzipiell keine anderen Möglichkeiten als jeder andere Gläubiger. Der Versicherer wird ihm keine Auskunft erteilen, allenfalls höflich auf das Versicherungsgeheimnis hinweisen. Entscheidend ist es, die Gestaltung rechtzeitig umzusetzen, denn auch im Ausland gibt es so genannte Anfechtungsfristen.

Unterschriften im Ausland:

Die Werbung mit der Konkurssicherheit ist im Inland nicht erwünscht. Das Konkursprivileg soll beispielsweise dann nicht greifen, wenn deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt
in Deutschland das ausländische Recht als vertragliche Grundlage wählen, und wenn der Vertrag gleichzeitig unter Mitwirkung einer „deutschen Mittelsperson“ (beispielsweise Vermittler,
Makler, Banker) zustande kommt. Ist dem Versicherungskunden die Konkurssicherheit wichtig, muss er sich persönlich auf den Weg machen, um vor Ort seine Police einzukaufen, also nicht auf deutschem Boden unterschreiben. Ein professioneller Berater wird neben notwendigen Kontakten ins Ausland auch finanz- und versicherungsmathematische Experten zur Seite haben, um gegenwärtig auch komplexe Strukturen sinnvollen Lösungen zuführen zu können.

Vermögensschutz durch Wohnsitz:

Für eine optimale Gestaltung wird er an einen Ehrenberufler im Ausland „überweisen“. Um jede rechtliche Diskussion über „Anknüpfungspunkte in Deutschland“ von Anfang an auszuschließen,
kann sich der Investor dort bei der Beschaffung eines Wohnsitzes helfen lassen. Solch ein Wohnsitz muss nicht auf unbegrenzte Dauer beibehalten werden, denn nach dem europäischen Versicherungsvertragsrecht ist es möglich und damit unschädlich, wenn der Wohnsitz später wieder verlegt wird. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages muss dieser ausländische Wohnsitz
dann der gewöhnliche Aufenthalt sein. Dies setzt zu diesem Zeitpunkt Umstände voraus, die erkennen lassen, dass der Investor an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt und sich hier
der regelmäßige Schwerpunkt seiner persönlichen Lebensverhältnisse befindet.

Provision oder Honorarberatung:

Beide Wege einer Vergütung sind nur dann unkritisch, wenn die ausländische Rechtswahl aufgrund des Wohnsitzes wirksam vereinbart werden kann. Von einer schädlichen Mittelsperson kann
nämlich nicht nur gesprochen werden, wenn eine Vergütung an einen Vermittler bezahlt wird, sondern auch bei Schriftverkehr, Telefonaten, sonstiger Anbahnung durch Personen, die sonst
auch als Mittelpersonen für Versicherer tätig sind – dies kann der Kunde zur Absicherung dem Anwalt seines Vertrauens überlassen, denn dieser ist keine Mittelsperson.

Vorsorge bei Nachlassregelungen:

Auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder bei der Nachlassplanung werden derartige Versicherungsmäntel zum Vermögensanfall „außerhalb der Erbmasse“ benutzt. Auch Immobilien können wirtschaftlich in einen solchen Versicherungsmantel gepackt werden, was der Fachmann auch „wrappen“ nennt. In eine Police können grundsätzlich nur Wertpapiere eingelegt werden. Das Depot
kann sich bei einer Bank im In- oder Ausland befinden. Auch Immobilien, im In- und/oder Ausland gelegen, lassen sich in Wertpapiere verwandeln. Dies wird traditionell auch überall dort
gerne umgesetzt, wo die Grunderwerbsteuer hoch ist – es wechseln beim Verkauf dann nur Aktien den Besitzer. Die Immobilie wurde also einmalig auf beispielsweise eine ausländische Aktiengesellschaft übertragen – die Aktien verwahrt ein Treuhänder oder sie werden dann in die Police eingebracht. Wenn es um den Schutz eigener Werte geht, empfiehlt sich die Streuung
– nicht nur im Sinne des klassischen Asset Management, sondern auch nach Rechtsordnungen, um die dortigen Optionen gezielt fruchtbar zu machen. Die Lösung muss nicht immer nur im Inland liegen.

Johannes Fiala, Rechtsanwalt, MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann De-la-Paz-Str. 37, 80639 München Tel. 089/17 90 90-0 Fax. 089/17 90 90-70 E-Mail: info@fiala.de
(finest.finance! 3/2006, 110)

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.finestfinance.com

und

veröffentlicht in Vermögen & Steuern (Ausgabe 9 / 2006)

und

veröffentlicht in finest planner report (Ausgabe 01/06 März 2006)

TEXT: JOHANNES FIALA; FOTOS: PATRICK MEROTH, CLOSE UP

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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